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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 31.01.2022 – Lv 17/21

Leitsatz

1. Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügt es nicht, auf eine andere Verfassungsbeschwerde zu verweisen oder eine von jener einer instanzgerichtlichen Entscheidung abweichende Rechtsauffassung zu einer strafprozessualen Frage zu vertreten, noch ist es ausreichend, wenn sich wesentliche Umstände allein aus insoweit nicht konkret in Bezug genommen Anlagen ergeben können.

2. Zwischenentscheidungen eines Strafgerichts können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn ein dringendes schutzwürdiges grundrechtliches Interesse des Beschwerdeführers daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit einer Zwischenentscheidung nicht erst mit einer Überprüfung der Endentscheidung befunden wird.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A. / 1.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 30.07.2021 (8 KLS 5/20), mit welchem die 8. Große Strafkammer die gegen ihn gerichteten Anklage der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 28.01.2020 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet hat. Des Weiteren wendet er sich gegen eine in diesem Verfahren erfolgte Mitteilung der Pressesprecherin des Landgerichtes Saarbrücken über die vorgenannte Eröffnungsentscheidung.

Der Beschwerdeführer sieht durch den Beschluss und die Pressemitteilung sein Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 14 S. 1 der Saarländischen Landesverfassung (SVerf), auf ein faires Verfahren nach Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 SVerf, die Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz, das Willkürverbot nach Art. 60 Abs. 1 i.V.m Art. 12 Abs. 1 und das rechtliche Gehör nach Art. nach Art. 60 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Satz 1 SVerf verletzt.

2.

Der Beschwerdeführer war seit 2008 Bürgermeister der Kreisstadt H. Seit dem Jahr 2016 führte die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen ihn ein Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf, er habe in den Jahren 2012 und 2013 zu Lasten der Kreisstadt H. einen Auftrag zur Verkabelung des Rathauses in H. der Firma I. zukommen lassen, deren geschäftsführender Alleingesellschafter er vor seiner Tätigkeit als Bürgermeister war.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken wirft ihm einen mittäterschaftlich begangenen Betrug in Tateinheit mit Bestechlichkeit und Bestechung sowie Beihilfe hierzu vor. Als wesentliches Ergebnis der Ermittlungen teilte sie in der Anklageschrift mit, der Angeschuldigte habe mit zwei weiteren Personen verabredet, sich bei der Stadt H. (unter Verschleierung der Zusammenhänge) für die Vergabe eines Auftrages an das zwischenzeitlich veräußerte frühere Unternehmen des Beschwerdeführers einzusetzen. Mit dem Honorar sollte dann der jetzige Inhaber des Unternehmens eine noch offene Forderung des Beschwerdeführers bezahlen. In der Folgezeit sei dem beauftragten Unternehmen der Zuschlag erteilt und die Bezahlung der Rechnung angewiesen worden, ohne dass Planungsunterlagen der Elektrotechnik-Firma vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe dann einen Teilbetrag des Rechnungsbetrages erhalten.

3.

Im Zwischenverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken hat der Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, dessen Wirtschaftsstrafkammer sei nicht zuständig. Er hat die überlange Dauer des Eröffnungsverfahrens gerügt. Mit ihr sei eine besondere Belastung des Beschwerdeführers verbunden gewesen.

Mit Beschluss vom 30.07.2021, zugestellt am 05.08.2021, hat die Wirtschaftsstrafkammer II des Landgerichts Saarbrücken die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.

4.

Über die Zulassung der Anklage wurde in den Medien berichtet. Der Beschwerdeführer sieht sich insoweit durch die in dem Strafverfahren erfolgte Mitteilung der Pressesprecherin des Landgerichts Saarbrücken über die vorgenannte Eröffnungsentscheidung ohne vorherige Information und Gelegenheit zur Stellungnahme durch die Verteidigung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 SVerf verletzt.

5.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass eine Wirtschaftsstrafkammer nur dann zuständig sei, wenn es in der Sache kumulativ um Fragen des Wirtschaftslebens im Sinne des zivilrechtlichen Wirtschaftslebens gehe und die Sache darüber hinaus besonders schwierig sei, so dass es gerade besonderer Kenntnisse und Erfahrungen im deutschen zivilen Wirtschafts- und Steuerstrafrecht bedürfe. Das sei bei einem Untreueverhalten im Bereich der öffentlichen Hand nicht gegeben. Die Eröffnung des Hauptverfahrens sei in verfassungswidriger Weise vor einem offensichtlich unzuständigen Gericht ohne überprüfbare und in derartigen Fällen übliche Begründung erfolgt, worin ein willkürlicher Verstoß gegen die Vorgaben des gesetzlichen Richters gegeben sei.

Hinsichtlich beider Rügen sei eine verfassungsgerichtliche Entscheidung trotz Nichterschöpfung des Rechtsweges geboten, da damit schwere und nicht nachvollziehbare Nachteile für den Beschwerdeführer verbunden seien.

6.

Dem Ministerium der Justiz des Saarlandes wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das beteiligte Land vertritt die Auffassung, die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihr eine nach § 16 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG erforderliche Begründung fehlt.

Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, darf sich nicht auf einfachrechtliche Kritik an ihr begnügen. Denn die zutreffende Anwendung „einfachen“ Rechts zu beurteilen ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes. Vielmehr muss sie sich „mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint“ (BVerfG Beschl.v. 10.09.2019 1 BvR 1905/14 m.w.N.). Dazu genügt die schlichte Behauptung einer Grundrechtsverletzung nicht. Vielmehr bedarf es einer spezifischen argumentativen Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen im Einzelnen aufzuführenden Gründen die grundrechtlichen Anforderungen verletzt sein sollen. Dabei genügt es weder, zur Begründung auf eine andere Verfassungsbeschwerde zu verweisen, noch lediglich – sehr knapp – seine Rechtsauffassung zur strafprozessualen Frage ohne verfassungsrechtliche Auseinandersetzung darzulegen.

Ebenso wenig genügt es dem Begründungserfordernis, wenn wesentliche Tatsachen zur Zulässigkeit oder Begründetheit sich ohne Bezugnahme allein aus Anlagen ergeben könnten, die der Beschwerdeführer zur Akte reicht.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist aber auch aus anderen Gründen unzulässig.

1.

Der Verfassungsgerichtshof ist zwar gemäß §§ 97 Nr. 4, 9 Nr. 13, 55 VerfGHG zuständig zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden, die, wie im Streitfall, ein Grundrechtsträger mit der Behauptung erhebt, durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten verletzt zu sein.

2.

Die Verfassungsbeschwerde ist auch innerhalb der Monatsfrist des § 56 VerfGHG fristgerecht und formgerecht erhoben worden durch einen zur Vertretung des Beschwerdeführers befugten Rechtsanwalt.

3.

Der Beschwerdeführer ist aber hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen Art. 14 SVerf nicht beschwerdebefugt, weil von vorneherein ausgeschlossen ist, dass er durch die Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 30.07.2021 in seinem verfassungsmäßigen Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt sein kann. Die Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1, nach der niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, untersagt im Wesentlichen die willkürliche Auswahl des im Einzelfall zur Entscheidung berufenen Richters. Sie sichert die Freiheit vor Eingriffen durch Organe der Legislative, der Exekutive aber auch vor Maßnahmen der Gerichtsorganisation, die den Einzelnen dem in seiner Sache von Gesetzes wegen berufenen Richter entziehen (BVerfGE 82, 286,298).

Während gezielte Einmischungen der Organe der Legislative oder der Exekutive in die Bestimmung der Zuständigkeit eines Richters eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters nahe legen mögen, ist das bei Entscheidungen der Judikative, die gesetzliche Zuständigkeitsregeln anwendet, nicht ohne weiteres der Fall. Nicht jede fehlerhafte Anwendung solcher Regeln durch die Judikative ist zugleich eine Verfassungsverletzung (SVerfGH, Beschl. v. 19.03.2004, Lv 6/03).

Die Eröffnungsentscheidung des Landgerichtes ist eine Zwischenentscheidung. Sie ist gemäß § 210 StPO für den Angeklagten nicht anfechtbar. Es ist zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass auch Zwischenentscheidungen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können. Das ist aber nur dann der Fall, wenn sie eine selbstständige grundrechtliche Beschwer für einen Beschwerdeführer beinhalten (BVerfG Beschl. v. 08.02.1967 2 BvR 235/64 BVerfGE 21, 139,143). Ansonsten sind etwaige Verfassungsverstöße mit der Anfechtung der Endentscheidung geltend zu machen.

Die selbständige Anfechtung einer gerichtlichen Zwischenentscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde setzt demnach voraus, dass ein dringendes schutzwürdiges grundrechtliches Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird, weil sie einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder nicht vollständig behoben werden könnte (BeckOK BVerfGG/Niesler, § 90 Rn. 86, 87 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer kann alle seine verfassungsrechtlichen Rügen – sowohl jene einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter als auch jene einer Verletzung des fairen Verfahrens, einer willkürfreien Entscheidung und des rechtlichen Gehörs – auch im Rahmen einer gegen eine Endentscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerde geltend machen. Schon von Gesetzes wegen trifft nicht zu, dass, wie der Beschwerdeführer mutmaßt, eine Eröffnung des Hauptverfahrens eine Verurteilung nach sich zieht.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein schon die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann. Allein die abstrakte Behauptung eines solchen Nachteils durch den Beschwerdeführer genügt zur Annahme seines konkreten Eintritts nicht. Vielmehr wird der Beschwerdeführer nicht anders als andere Angeklagte der Konzeption des Strafverfahrens entsprechend durch die Zwischenentscheidung dem Hauptverfahren unterworfen, in dem ihm alle Rechte zur Verteidigung einschließlich der Geltendmachung einer – von ihm angeführten – Dauer des Ermittlungsverfahrens und des Zwischenverfahrens ungeschmälert zustehen.

4.

Da der Beschwerdeführer rügt, dass die angegriffene Entscheidung ihn in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt, ist die Verfassungsbeschwerde insgesamt auch aus Gründen ihrer Subsidiarität unzulässig, weil es der Verfassungsbeschwerdeführer versäumt hat, gegen die angegriffene Zwischenentscheidung Anhörungsrüge (vgl. zu deren Zulässigkeit MünchKomm-StPO/Wenske, 1. Aufl. 2016, § 207 Rn. 91) erhoben zu haben.

Wenn gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Verletzung anderer Grundrechte, die die Verfassung des Saarlandes gewährt, gerügt werden, scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht nur im Hinblick auf die Rüge des Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör am Grundsatz der Subsidiarität (§ 55 Abs. 3 VerfGHG), wenn zuvor keine fachgerichtliche Anhörungsrüge erhoben wurde. Sie ist auch in Bezug auf die anderen Grundrechte insgesamt mangels Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig (SVerfGH, Beschl. v. 10.01.2008 – Lv 4/07; Beschl. v. 20.08.2012 – Lv 16/11 – m.w.N.), weil nicht auszuschließen ist, dass die das Verfahren in den vorigen Stand versetzende Anhörungsrüge zur fachgerichtlichen Abhilfe auch in Bezug auf andere in Betracht kommende Grundrechtsverletzungen geführt hätte (so in ständiger Rechtsprechung auch das BVerfG, zuletzt mit Beschl. v. 16.11.2018 – 2 BvR 2172/18).

Auch wenn der zur Akte gereichten Schriftsatz des Beschwerdeführers an das Landgericht Saarbrücken vom „29.05.2021“, gemeint ist wohl der 29.09.2021, bei allerdings sehr wohlwollender Interpretation als Gehörsrüge nach § 33a StPO ausgelegt würde, fehlt es jedenfalls an der Vorlage einer dazu – gegebenenfalls nach Erinnerung und Klarstellung des Ziels seines Rechtsbehelfs durch den Beschwerdeführer – vorgelegten, etwaigen ergangenen Entscheidung.

5.

Soweit der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung durch die Pressearbeit des Landgerichtes rügt, ist die Verfassungsbeschwerde wegen der insoweit fehlenden Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig. Bezüglich der Presseerklärung des Landgerichtes hat der Beschwerdeführer offensichtlich die fachgerichtlich mögliche Überprüfung bislang nicht durchgeführt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, eine solche Entscheidung sei nicht „zeitnah“ zu erreichen, rechtfertigt die Erhebung der Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Crauser Trenz JR. Warken Witsch Zempel

Ausgefertigt:

(Ernst)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 60 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 14 SVerf SL, § 16 VerfGHG SL, § 55 VerfGHG SL, § 56 VerfGHG SL, § 97 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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