Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Urteil vom 21.01.2020 – Lv 15/19
Leitsatz
1. Die Erweiterung des Auftrags eines Untersuchungsausschusses und die Feststellung eines weiteren Betroffenen können für einen früher festgestellten anderen Betroffenen eine neue, ihn selbst, gegenwärtig und unmittelbar treffende grundrechtliche Beschwer darstellen.
2. Zum Recht eines Betroffenen auf ein faires Verfahren gehört grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht in alle seine – mögliche – Verantwortlichkeit für Missstände betreffenden Vorgänge.
3. Gegen den Beschluss eines Parlaments, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen und seinen Auftrag näher zu bestimmen, steht einer Person, die dadurch in ihren Grundrechten berührt sein kann, der Verwaltungsrechtsweg nicht offen.
4. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für Untersuchungsausschüsse.
5. Die Verarbeitung – Erhebung, Speicherung, Nutzung und Weitergabe – von Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss fällt in den Schutzbereich des von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechts auf Datenschutz.
6. Die nähere Ausgestaltung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss bedarf – über die verfassungsrechtliche Aufgabenzuweisung und Befugnisbegründung hinaus – der Regelung durch ein förmliches Gesetz. Eine durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Parlaments oder das Präsidium des Parlaments oder den Untersuchungsausschuss selbst erlassene Datenschutzordnung oder Geheimschutzordnung genügt diesen Erfordernissen nicht.
7. Die parlamentarische Arbeit des Landtags des Saarlandes unterliegt derzeit auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 SDSG a.F., §§ 18, 27 LtG a.F. den materiell-rechtlichen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung.
8. § 18 Abs. 3 LtG a.F. ist bis zum Erlass einer neuen gesetzlichen Regelung verfassungskonform wie folgt auszulegen: Bestimmt ein Untersuchungsausschuss Personen zu Betroffenen, auf die sich die gesamte Untersuchung nicht ausschließlich oder ganz überwiegend bezieht, so darf er einen Betroffenen zu Abschnitten der Untersuchung, die nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen können, weder durch die Gewährung von Akteneinsicht noch durch die Information über Ergebnisse einer Verhandlung oder Beweisaufnahme noch durch Antrags- oder Teilnahmerechte hinzuziehen.
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren
des Herrn G.
Verfassungsbeschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Beteiligter zu 1.)
Landtag des Saarlandes, vertreten durch seinen Präsidenten T., Franz-Josef-Röder-Straße 7, 66119 Saarbrücken
Beteiligter zu 2.)
Untersuchungsausschuss „Umgang mit Hinweisen auf Verdachtsfälle von Kindesmissbrauch am Universitätsklinikum des Saarlandes seit Oktober 2003“, vertreten durch seine Vorsitzende D.H., MdL
Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten: Leitender Ministerialrat F., ebenda hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unter Mitwirkung
des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Roland Rixecker
des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Rudolf Wendt
des Verfassungsrichters Prof. Dr. Bartone
der Verfassungsrichterin Prof. Dr. Matusche-Beckmann
der Verfassungsrichterin Trenz
des Verfassungsrichters JR. Warken
des Verfassungsrichters Prof. Dr. Weth
der Verfassungsrichterin Zempel
auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2020
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerde wird nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
A. / 1.
Gegenstand des Verfassungsstreitverfahrens ist das Begehren des Beschwerdeführers, die Erweiterung des Auftrags eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses und die Benennung eines – weiteren – Betroffenen als verfassungswidrig feststellen zu lassen.
2.
Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.09.2003 Inhaber einer Professur für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität des Saarlandes und zugleich Leiter der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie des Universitätsklinikums. In der dortigen „Ausscheidungsambulanz“, einer ambulanten Behandlungseinheit für Kinder mit Ausscheidungsstörungen, war von 2010 bis 2014 ein Assistenzarzt beschäftigt, gegen den zunächst im Jahr 2011 durch ein anonymes Schreiben der Verdacht einer pädophilen Neigung erhoben wurde. Von dem Beschwerdeführer veranlasste Recherchen ergaben für ihn jedoch keine Belege für diesen Verdacht. Der Beschwerdeführer traf daraufhin dennoch Regelungen, die eine Beobachtung körperlicher Untersuchungen durch den Assistenzarzt vorsahen.
Nachdem der Assistenzarzt ein in der Ausbildungsordnung vorgesehenes sogenanntes „Fremdjahr“ im Westpfalz-Klinikum in Kaiserslautern verbracht hatte und seine Rückkehr bevorstand, kamen erneut Gerüchte über pädophile Neigungen auf, die nach Recherchen in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie zu der Befürchtung führten, es bestehe der Verdacht pädophiler Verhaltensweisen während ambulanter urogenitaler Untersuchungen von Kindern. Der Beschwerdeführer veranlasste daraufhin, dass das Universitätsklinikum Strafanzeige gegen den Assistenzarzt erstattete und ihm fristlos kündigte.
Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wurde im Jahr 2016 eingestellt, nachdem er eines natürlichen Todes gestorben war.
Drei Jahre später sprachen Polizeibeamte die Eltern eines zu diesem Zeitpunkt kurzfristig vermissten Kindes darauf an, ob ein Zusammenhang mit dessen früherer Untersuchung durch den damaligen Beschuldigten bestehen könnte. Da die Eltern von dem Ermittlungsverfahren nichts wussten, wandten sie sich an eine Rechtsanwältin, die ihrerseits Eingaben an Verwaltungsbehörden richtete. Alsbald wurden die Medien auf das Geschehen aufmerksam und thematisierten es – unter anderem – unter dem Gesichtspunkt einer angeblich rechtswidrig unterbliebenen Information betroffener Eltern durch das Universitätsklinikum und die Behörden sowie vor allem einer möglicherweise unzureichenden Aufsicht des Beschwerdeführers und der Leitung des Universitätsklinikums über die „Ausscheidungsambulanz“.
3.
Im Zuge der so entstandenen öffentlichen Debatte beschloss der Beteiligte zu 1.) auf Antrag der CDU-Landtagsfraktion, der SPD-Landtagsfraktion und der DIE LINKE-Landtagsfraktion die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses „Missbrauchsfälle in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Homburg“ am 28.08.2019 (Pl. 16/30). Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Beteiligten zu 2.) vom 24.09.2019 neben anderen Personen als Betroffener festgestellt.
Das Gesetz über den Landtag des Saarlandes (Gesetz Nr. 970 vom 20.06.1973, Amtsbl. S. 517, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1952 vom 14.11.2018, Amtsbl. S. 817 – LtG – enthält insoweit – unter anderem – folgende Regelungen:
§ 11
Aufgabe
Ein Untersuchungsausschuss des Landtages hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.
§ 12
Einsetzung und Untersuchungsgegenstand
(1)
Ein Untersuchungsausschuss wird jeweils für einen bestimmten Untersuchungsauftrag eingesetzt…
(4) der Untersuchungsgegenstand muss in dem Einsetzungsantrag hinreichend umschrieben sein…
§ 27
Rechtsstellung des Betroffenen
(1)
Betroffene sind …
2. Personen, bei denen sich aus dem Untersuchungsauftrag oder aus dem Verlauf der Untersuchung ergibt, dass die Untersuchung sich ausschließlich oder ganz überwiegend auf sie bezieht.
(2)
Der Untersuchungsausschuss stellt fest, wer Betroffener ist.
(3)
Dem Betroffenen soll Gelegenheit gegeben werden, zeitlich vor den Zeugen eine zusammenhängende Sachdarstellung zu geben. Seine Aussagepflicht und sein Aussageverweigerungsrecht entsprechen denen des Zeugen im Strafverfahren. Er hat ein Beweisantrags- und Fragerecht und das Recht der Anwesenheit bei der Beweisaufnahme. Er wird nicht vereidigt. Der Betroffene kann sich eines Rechtsbeistands bedienen...
(4)
Ergibt sich erst im Verlauf der Untersuchung, dass jemand Betroffener ist, so sind vor der Beschlussfassung liegende Untersuchungshandlungen, die in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt worden sind, sowie die Vernehmung des Betroffenen als Zeugen nicht deshalb unwirksam. Der Betroffene ist jedoch über alle zurückliegenden Untersuchungshandlungen und deren Ergebnisse in gedrängter Form zu unterrichten, soweit sie sich auf ihn beziehen und Gründe der Staatssicherheit dem nicht entgegenstehen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Im Wesentlichen zeitgleich leiteten die zuständigen Behörden – die Abteilung Wissenschaft der Staatskanzlei und das Landesamt für Soziales – ein Disziplinarverfahren sowie ein auf die Überprüfung der Approbation gerichtetes Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Darüber wurde in den – auch überregionalen – Medien eingehend berichtet.
4.
Nachdem sich eine andere Betroffene gegen die Bezeichnung des Untersuchungsausschusses unter Verwendung des Wortes „Missbrauchsfälle“ gewandt hatte, änderte der Landtag des Saarlandes durch Beschluss vom 30.10.2019 (Pl. 16/32) gegen die Stimmen der ursprünglichen Antragstellerin DIE LINKE-Landtagsfraktion die Bezeichnung des Untersuchungsausschusses in „Verdachtsfälle von Missbrauch in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Homburg“.
5.
Im November 2019 berichteten Medien, dass bei einer Sechsjährigen schon im Jahr 2012 nach einer Operation in der Klinik für Hals-, Nasen- Ohrenkrankheiten der Universitätskliniken des Saarlandes eine blutende Wunde im Analbereich festgestellt worden sei. Im Anschluss daran trat in der politischen und medialen Diskussion der Verdacht auf, in dieser Klinik könnte es in der Vergangenheit zu weiteren Auffälligkeiten operierter oder ambulant behandelter Kinder gekommen sein.
Daraufhin beschloss der Landtag des Saarlandes am 04.12.2019 auf Antrag des Untersuchungsausschusses, dessen Bezeichnung in „Umgang mit Hinweisen auf Verdachtsfälle von Kindesmissbrauch am Universitätsklinikum des Saarlandes seit Oktober 2003“ zu ändern. Zur Begründung führte der Untersuchungsausschuss in seinem Antrag aus, neue Erkenntnisse aus der HNO-Klinik machten eine Ausweitung des Untersuchungsgegenstandes erforderlich. Art und Umstände des Umgangs des Klinikums mit Hinweisen auf Missbrauchsverdachtsfälle im Bereich des Universitätsklinikums des Saarlandes geböten nun eine grundsätzliche Untersuchung. Es solle untersucht werden, wie die im jeweiligen Zeitpunkt beteiligten Stellen mit Verdachtsmomenten und Anhaltspunkten auf Kindesmissbrauch umgegangen seien. Die Aufklärungsarbeit des Ausschusses solle dazu dienen, vorhandene Abläufe und Strukturen, insbesondere auch die Kommunikation mit Behörden, umfassend zu überprüfen, Verantwortlichkeiten festzustellen und Verfahren anzupassen. Im Mittelpunkt stehe dabei der Schutz möglicher Opfer. Die durch den Ausschuss gewonnenen Erkenntnisse sollten auch insgesamt dazu dienen, den Kinderschutz zu verbessern, Kinderschutzkonzepte zu entwickeln und diese in den beteiligten Institutionen zu implementieren.
Der Untersuchungsausschuss stellte sodann fest, dass der Leiter der Klinik für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde gleichfalls Betroffener sei. In der medialen – auch überregionalen – Darstellung wurde darüber berichtet. Manche Publikationen formulierten, im „Missbrauchsskandal im Saarland“ sei ein weiterer Fall verschwiegen worden, „offenbar“ habe es „einen weiteren bislang unbekannten Fall von Kindesmissbrauch“ an den Universitätskliniken gegeben.
6.
Nachdem der Beteiligte zu 2.) den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers über die beabsichtigte Beantragung einer Erweiterung des Untersuchungsauftrags unterrichtet hatte, bat dieser darum, davon Abstand zu nehmen. Im weiteren Schriftverkehr zwischen dem Beteiligten zu 2.) und dem Rechtsbeistand des Betroffenen wurde seitens des Beteiligten zu 2.) mitgeteilt, die durch den Landtag des Saarlandes beschlossene Erweiterung des Auftrags werde zunächst in der nächsten Beweisaufnahme noch keine Rolle spielen. Dem Anliegen, keine Erweiterung des Untersuchungsauftrages vorzunehmen, werde nicht entsprochen. Dem Beschwerdeführer wurde ferner durch Mail vom 04.12.2019 die Erweiterung des Untersuchungsauftrags sowie mit Schreiben vom 12.12.2019 die Bestimmung des weiteren Betroffenen mitgeteilt.
7.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 30.12.2019 Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag erhoben,
(den) Beschluss des Landtags des Saarlandes vom 4.12.2019 als verfassungswidrig aufzuheben.
Zugleich hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht, mit dem er die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Landtags des Saarlandes vom 4.12.2019 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers begehrt.
Zur Begründung beruft sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung seines Grundrechts auf Datenschutz (Art. 2 Satz 2 und Satz 3 der Verfassung des Saarlandes), sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes), die Verletzung seines Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 2 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes), der Unschuldsvermutung (Art. 14 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes) und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes).
Durch die Erweiterung des Untersuchungsauftrages und die Bestimmung eines weiteren Betroffenen würden höchstpersönliche Informationen über den Beschwerdeführer, seine berufliche Laufbahn, seinen beruflichen Status einschließlich des Inhalts seiner Berufungsvereinbarung, Vermerke über vertrauliche Gespräche, Äußerungen im Disziplinarverfahren vernommener Zeugen über seine Person und weitere äußerst sensible Daten aus den Disziplinarakten und den Approbationsakten einer wesentlich größeren Zahl von Personen zugänglich gemacht und gemacht werden müssen, als es unter dem alten Untersuchungsauftrag möglich gewesen wäre. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung über die Voraussetzungen einer Bestimmung zum Betroffenen entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer sei auch für weitere mögliche Missstände an den Universitätskliniken des Saarlandes verantwortlich. Da unter den Bedingungen der modernen Informationsgesellschaft derartige Informationen dauerhaft abrufbar seien, werde schon jetzt mit besonderer Intensität in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Darüber hinaus finde eine berufliche Diskriminierung des Beschwerdeführers statt, da er aufgrund der medialen Kommunikation der Recherche des Untersuchungsausschusses in beruflichen Zusammenhängen angesprochen oder gemieden würde. Die Berichterstattung werde sich auch auf seine beruflichen Möglichkeiten nach seiner Versetzung in den Ruhestand auswirken. Schließlich folge aus der Unschuldsvermutung auch eine Schutzpflicht des Staates, grundrechtskonforme Rahmenbedingungen für eine Medienberichterstattung zu schaffen. Dem komme der Untersuchungsausschuss nicht nach.
8.
Die Beteiligten zu 1.) und zu 2.) bezweifeln, dass die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder die Erweiterung seines Auftrags ein mit der Verfassungsbeschwerde angreifbarer justiziabler Hoheitsakt seien. Die von dem Beschwerdeführer beanstandeten Beschlüsse des Landtags des Saarlandes und des Untersuchungsausschusses verletzten auch keines seiner Grundrechte. Ihr Gegenstand sei kein mögliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Soweit ein solcher Eindruck in der medialen Berichterstattung erzeugt werde, beruhe das auf einem oberflächlichen Umgang der Medien mit Nachrichten aus dem Untersuchungsausschuss und sei diesem jedenfalls nicht zuzurechnen. Der Beschwerdeführer unterstelle auch zu Unrecht, der Betroffenenstatus einer weiteren Person führe zu deren Recht, Einsicht in personenbezogene Daten des Beschwerdeführers zu erhalten. Falls das drohen sollte, könne der Beschwerdeführer Rechtsschutz auf dem Verwaltungsrechtsweg erlangen. Schließlich handele es sich bei der Erweiterung des Untersuchungsausschusses um ein legitimes Ziel, das der Landtag verfolge. Das zu dessen Erreichung gewählte Mittel der Missstandsenquête in einem einheitlichen, neue Sachbezüge und neue Verantwortlichkeiten erfassenden Verfahren, sei geeignet und erforderlich. Eine Verkürzung von Freiheitsrechten des Beschwerdeführers sei damit nicht erfolgt und im Übrigen angesichts des überwiegenden Aufklärungsinteresses des Parlaments hinzunehmen. Soweit personenbezogene Daten des Betroffenen in den Unterlagen des Beteiligten zu 2.) erfasst würden, sei durch die Geheimschutzordnung des Beteiligten zu 1.) sichergestellt, dass damit verantwortlich umgegangen werde.
9.
Der Verfassungsgerichtshof hat Auskünfte der Stellen eingeholt, die über die von dem Beschwerdeführer allgemein bezeichneten Informationen verfügen könnten und an die sich möglicherweise Auskunftsverlangen des Beteiligten zu 2.) richten würden. Daraus hat sich ergeben:
Die Wissenschaftsabteilung der Staatskanzlei führt eine Disziplinarakte – die dem Verfassungsgerichtshof in Ablichtung mit der Vertraulichkeitsbezeichnung VS-Vertraulich vorlag –, die derzeit nur wenige, auf den Beruf des Beschwerdeführers bezogene Informationen – vor allem Urkundenkopien seiner Berufung an die Universität des Saarlandes – enthält. Sie sichert die Anonymisierung personenbezogener Informationen vor Übersendung von Akten an den Beteiligten zu 2.).
Das Landesamt für Soziales führt ein Verfahren zur Prüfung approbationsrechtlicher Maßnahmen. Sein Leiter hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, eine Approbationsakte sei ihm gegenwärtig nicht bekannt.
Der Vertreter der Verwaltung des Universitätsklinikums hat erklärt, das Universitätsklinikum führe keine Personalakten zu dem Beschwerdeführer, alle Informationen würden dem Untersuchungsausschuss nur über die Wissenschaftsabteilung der Staatskanzlei zugeleitet.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist an sich statthaft und im Übrigen zulässig, jedoch – nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung – nicht begründet.
I. / 1.
Die Verfassungsbeschwerde ist an sich statthaft (Art. 97 Nr. 4 SVerf in Verbindung mit § 9 Nr. 13 VerfGHG). Die Zweifel der Beteiligten zu 1.) und zu 2.) an der Justiziabilität von durch eine Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüssen des Parlaments über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder die Erweiterung seines Auftrags sind nicht begründet. Solche Beschlüsse berühren jedenfalls dann den Rechtskreis von Bürgerinnen und Bürgern, wenn sie, wie hier, auch darauf abzielen, deren mögliches Fehlverhalten zum Gegenstand der parlamentarischen Kontrolle zu machen (BayVerfGH v. 17.11.2014 – Vf. 70-VI-14 – VerfGHE BY 67, 291; v. 31.03.1995 – Vf 43-VI-94 – NVwZ 1996, 1206).
2.
Der Beschwerdeführer ist als Träger von Grundrechten der Verfassung des Saarlandes beschwerdefähig.
3.
Er hat geltend gemacht, durch die Erweiterung des Auftrages des Untersuchungsausschusses und die in ihrer Folge durch den Untersuchungsausschuss vorgenommene Bestimmung eines weiteren Betroffenen in seinen Grundrechten auf Datenschutz, der Berufsfreiheit, seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seinem Schutz durch die Unschuldsvermutung verletzt zu sein. Eine solche Verletzung ist nicht von vornherein ausgeschlossen.
4.
a.
Der Beschwerdeführer ist auch selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch den Beschluss des Beteiligten zu 1.) über die Erweiterung des Auftrags des Beteiligten zu 2.) und des Beteiligten zu 2.) über die Feststellung eines weiteren Betroffenen in seiner Grundrechtssphäre oder einem sonstigen verfassungsmäßigen Recht, das die Verfassung des Saarlandes gewährleistet, berührt (vgl. Hermanns, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 97 Rn. 42). Soweit die Beteiligten zu 1.) und zu 2.) vorbringen, gegen eine Offenbarung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers könne er im konkreten Fall verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz begehren, es bedürfe also einer gesonderten und als solche gerichtlich angreifbaren Entscheidung des Beteiligten zu 2.) über eine Gewährung von Akteneinsicht an andere Betroffene, trifft das zwar grundsätzlich zu. Soweit damit eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers verneint wird, kann dem indessen nicht gefolgt werden.
Allerdings entspricht es der ständigen Verfassungsrechtsprechung, dass eine unmittelbare Betroffenheit, also das Rechtsschutzbedürfnis eines Beschwerdeführers für eine Verfassungsbeschwerde, nur besteht, wenn ein angegriffener Hoheitsakt ohne weiteren vermittelnden „Vollzug“ bzw. „Vollziehungsakt“ in dessen Rechtskreis eingreift (BVerfG v. 03.03.2004 – 1 BvR 2378/98 – BVerfGE 109, 279 juris Rz. 98; BVerfG v. 19.12.1951 – 1 BvR 220/51 – BVerfGE 1, 97, juris Rz. 23; weitere Nachweise bei Lechner/Zuck, BVerfGG, 8. Aufl. 2019, § 90 Rdn. 131). Setzt ein Hoheitsakt voraus, dass vor der Berührung eines fremden Rechtskreises ein weiterer Akt der Rechtsanwendung erfolgt, muss der Beschwerdeführer grundsätzlich zunächst diesen weiteren Akt angreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg erschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erhebt (BVerfG v. 19.12.1951 – 1 BvR 220/51 – BVerfGE 1, 97, juris Rn. 28).
Es ist Aufgabe eines Untersuchungsausschusses, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten (§ 11 LtG; s.a. BVerfG v. 02.08.1978 – 2 BvK 1/77 – BVerfGE, 49, 70 (85) = NJW 1979, 261). Die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses stellt deshalb prinzipiell eine parlamentsinterne Maßnahme dar, die Rechte privater Personen noch nicht tangiert (BayVerfGH v. 31.03.1995 – Vf. 43-VI/94 – NVwZ 1996, 1206; Hess StGH v. 09.02.1972, P.St. 665, juris Rn. 39; Glauben, NVwZ 2015, 1023, 1024; Brocker, NVwZ 2014, 1357 (1357 f); Glauben in Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern – Handbuch mit Kommentierung zum PUAG, 2. Aufl. 2016, Kap. 8 Rn. 18 m.w.N.; Platter, Das parlamentarische Untersuchungsverfahren vor dem Verfassungsgericht, 2004, 133 f.). Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat deshalb etwa eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beweisbeschluss eines Untersuchungsausschusses mangels unmittelbarer Betroffenheit des Beschwerdeführers als offensichtlich unzulässig qualifiziert: Im damals entschiedenen Fall sollte erst durch eine von der Exekutive noch zu treffende Auswahl und Entscheidung die Vorlage konkreter Verwaltungsakte und Bescheide (Pleonasmus) erfolgen; erst dieser Vollzugsakt konnte die Rechtsstellung des Beschwerdeführers unmittelbar berühren (VerfGH des Saarlandes v. 31.08.2010, Lv 8/10, BeckRS 2010, 52602).
Es kann aber besondere Gestaltungen geben, in denen ausnahmsweise schon der Beschluss über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses selbst die Rechtsposition von Bürgern unmittelbar berührt. Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn eine parlamentarische Untersuchung wegen etwaigen Fehlverhaltens gegen eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet ist (sog. Missstandsenquête; vgl. bereits VerfGH des Saarlandes v. 31.10.2002, Lv 2/02, NVwZ-RR 2003, 393, juris Rn. 23: Verfassungsbeschwerde zulässig; BayVerfGH v. 17.11.2014, Vf. 70-VI-14, juris Rn. 41; BayVerfGH v. 31.03.1995, Vf. 43-VI/94, NVwZ 1996, 1206; BayVerfGH v. 19.04.1994, Vf. 71-Iva/93, NVwZ 1995, 681 (682 f.)). Die mit der Einsetzung des Untersuchungsausschusses und der Durchführung der Untersuchung verbundene Öffentlichkeitswirkung macht hier eine Grundrechtskontrolle nicht erst bei den einzelnen Entscheidungen des Untersuchungsausschusses, etwa über Beweiserhebungsmaßnahmen („Durchführungsebene“), erforderlich, sondern sie ist auf den zugrunde liegenden parlamentarischen Untersuchungsauftrag („Einsetzungsebene“) zu erstrecken (vgl. BayVerfGH v. 17.11.2014, Vf. 70-VI-14, juris Rn. 41; BayVerfGH v. 19.04.1994, Vf. 71- IVa/93, NVwZ 1995, 681 (682 f); Caspar, DVBl. 2004, 845, 847 f.; Glauben in Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern – Handbuch mit Kommentierung zum PUAG, 2. Aufl. 2016, Kapitel 8 Rn. 19 m.w.N.; a.A. Köhler, NVwZ 1995, 664 (665)). Aufgrund der unvermeidlich mit einer solchen Enquête einhergehenden Auswirkungen auf die private Sphäre des Betroffenen ist eine sachgerechte, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Abwägung zwischen dem Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit und den Grundrechten des betroffenen Privaten vorzunehmen (BayVerfGH v. 31.03.1995 – Vf. 43- VI/94 – NVwZ 1996, 1206; BayVerfGH v. 19.04.1994 – Vf. 71-IVa/93 – NVwZ 1995, 681 (682 f.); BadWürttStGH v. 13.08.1991 – GR 1/91 – NVwZ-RR 1992, 593 (596)). Im Lichte dieser Erwägungen ergibt sich die eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers vorliegend aus der besonderen Konstellation der Erweiterung des ursprünglichen Untersuchungsauftrags und der Feststellung eines weiteren Betroffenen i.S.v. § 27 LtG durch den Untersuchungsausschuss selbst. b.
Zu Recht weisen allerdings die Beteiligten zu 1.) und 2.) darauf hin, dass das Gesetz über den Landtag des Saarlandes einem Betroffenen nicht ausdrücklich ein Akteneinsichtsrecht – und schon gar kein umfassendes Akteneinsichtsrecht – gewährt und damit nach der normativen Lage nicht von vornherein davon auszugehen sei, die Erweiterung des Untersuchungsauftrags und die Bestimmung eines weiteren Betroffenen führten gewissermaßen automatisch zu einer Beeinträchtigung von Grundrechten des Betroffenen, vor allem des Grundrechts auf Datenschutz und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Damit gerät aber aus dem Blick, dass das saarländische Recht einen Untersuchungsausschuss gerade mit Bezug auf einen von der parlamentarischen Untersuchung Betroffenen einem formalisierten Verfahren unterwirft und ihm – was von Verfassung wegen auch geboten ist – Informations- und Beteiligtenrechte gewährt. Das entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, nach der, in Übereinstimmung mit verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und der Rechtslehre, einem Betroffenen im Hinblick auf die Intention und die Struktur des Untersuchungsverfahrens aufgrund seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und aufgrund des Rechtsstaatsprinzip jedenfalls ein Minimum an Verfahrensgarantien einzuräumen ist (VerfGH 02.04.2003 – Lv 3/03 –; Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, Kap. 23 Rdn. 23 ff.).
Das bedeutet, dass ein Betroffener ein Recht auf ein faires Verfahren des Untersuchungsausschusses ihm gegenüber hat (Glauben/Brocker a.a.O.; zu den Verfahrensgarantien im Bundesrecht v. Mangoldt/Klein/Starck/Unger, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 44 Rdn. 97).
Inhalt des Rechts auf ein faires Verfahren ist aber nach der auch das Verfassungsrecht des Saarlandes als Bundesrecht ausgestaltenden Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten das Recht eines von einem staatlichen Verfahren Betroffenen, Zugang zu allen und Einsicht in alle den Gegenstand seiner Betroffenheit berührenden Dokumente und Dateien zu erhalten (Karpenstein/Mayer, EMRK, 2. Aufl. 2015, Art. 6 Rdn. 120 ff.).
Hinzu kommt, dass ein Betroffener nach § 27 Abs. 3 Satz 3 LtG – im Streitfall also auch der durch den Beteiligten zu 2.) festgestellte weitere Betroffene – grundsätzlich ein Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme hat. Damit ist es nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen, dass er einer Vernehmung des Beschwerdeführers – auch zu seiner Person und seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen – beiwohnt und so Informationen erhält, die mit der ihn betreffenden Untersuchung nichts zu tun haben. Verbindliche Regeln, die den Beschwerdeführer davor so schützen, dass er rechtzeitig Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte erlangen kann, bestehen derzeit nicht.
Abgesehen davon ergibt sich die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers auch aus der Veränderung des Untersuchungsauftrags. Zwar hat schon der ursprüngliche Einsetzungsbeschluss als Klärungsauftrag „Art und Umstände der Vorgänge im Zusammenhang mit der Ausbildung und Tätigkeit des Studenten und späteren Assistenzarztes am Universitätsklinikum des Saarlandes einschließlich damit in Verbindung stehender privater Tätigkeiten“ bezeichnet. Anlass der Einsetzung des Untersuchungsausschusses waren indessen der Landesregierung, den Strafverfolgungsbehörden und der Öffentlichkeit bekannt gewordene Verdachtsfälle eines sexuellen Missbrauchs von Kindern durch den verstorbenen Assistenzarzt in der „Ausscheidungsambulanz“. Nach der ursprünglichen Benennung des Untersuchungsausschusses waren daher Kern des Auftrags Auffälligkeiten und Unzulänglichkeiten während der dortigen beruflichen Tätigkeit des Assistenzarztes. Mit der zweiten Umbenennung des Untersuchungsausschusses wurde dann erstmals der Zeitraum der Untersuchung auf die letzten 16 Jahre erstreckt. Er erfasst damit jetzt auch Zeiträume des Medizinstudiums des Assistenzarztes und sein Verhalten sowie etwaige Auffälligkeiten im Bereich aller anderen Kliniken des Universitätsklinikums. c.
Die Beteiligten zu 1.) und zu 2.) wenden zwar ein, es liege fern, eine Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für Vorgänge außerhalb seines eigenen Arbeitsbereichs anzunehmen.
Das mag zwar aus der Sicht der Beteiligten zutreffen, ist indessen – aus der für die grundrechtliche Beschwer maßgeblichen Sicht eines außenstehenden Dritten – dem jetzigen Untersuchungsauftrag nicht zu entnehmen. Solche Zweifel werden für einen außenstehenden Dritten dadurch verstärkt, dass das Gesetz über den Landtag des Saarlandes in § 27 Abs. 1 Nr. 2 LtG zur Voraussetzung der Feststellung eines Betroffenen macht, dass sich eine Untersuchung „ausschließlich oder ganz überwiegend“ auf die Person des jeweiligen Betroffenen beziehen muss. Außenstehende Dritte können also angesichts dieser gesetzlichen Voraussetzung jetzt den Eindruck gewinnen, der Beschwerdeführer sei – warum auch immer – auch für andere etwaige Missstände an dem Universitätsklinikum des Saarlandes verantwortlich.
Hinzu kommt, dass nach dem Auftreten neuer Verdachtsfälle und im Zusammenhang mit der Feststellung eines weiteren Betroffenen eine bisher als Betroffene festgestellte Person von dem „Betroffenenstatus“ ausdrücklich mit der Begründung „befreit“ wurde, die Untersuchung richte sich jetzt, also nach der Erweiterung des Untersuchungsauftrags, nicht mehr auf sie. Aus welchen Gründen das für den Beschwerdeführer anders sein sollte, wenn ihm von vornherein keine über „seine“ Klinik hinausreichende Verantwortlichkeit zugesprochen werden könnte, ist jedenfalls der Begründung des Beteiligten zu 2.) nicht zu entnehmen. Das rechtfertigt gleichfalls die Annahme einer möglichen grundrechtlichen Beschwer gerade durch die Erweiterung des Untersuchungsauftrags.
Der Verfassungsgerichtshof merkt insoweit an, dass eine kohärente, rechtsstaatliche und gleichbehandelnde Praxis des Beteiligten zu 2.) jedenfalls nach der Erweiterung des Untersuchungsauftrags nicht ohne Weiteres festzustellen ist, sich insbesondere nicht ohne Weiteres erschließt, aus welchen Gründen andere mögliche Verantwortliche des Universitätsklinikums, beispielsweise die ärztlichen Direktoren seit dem Jahr 2003, oder andere Mitglieder von Organen des Universitätsklinikums nicht ebenfalls als Betroffene festgestellt worden sind. Auch daraus könnte aus der Sicht Dritter die Annahme einer übergreifenden Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gefolgert werden.
Der Verfassungsgerichtshof merkt darüber hinaus an, dass seiner Entscheidung vom 02.04.2003 (Lv 3/03) keine verfassungsrechtliche Pflicht eines Untersuchungsausschusses zu entnehmen ist, in jedem Fall und unabhängig von dem Schwerpunkt und der Zielrichtung einer parlamentarischen Untersuchung überhaupt „Betroffene“ festzustellen. Richtet sich allerdings eine parlamentarische Untersuchung im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 LtG „ausschließlich oder ganz überwiegend“ auf die Feststellung eines möglichen Fehlverhaltens einer bestimmten Bürgerin oder eines bestimmten Bürgers durch den konkreten Untersuchungsauftrag oder wird einem Untersuchungsausschuss gar der Name einer Person zur Benennung seines Untersuchungsauftrags gegeben, so folgt aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass ihr Verfahrensrechte zustehen – ein Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf rechtliches Gehör –, die nicht nur den Untersuchungsausschuss dazu verpflichtet, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch dazu, es zu bedenken und sich mit ihm auseinanderzusetzen – und das Recht des Betroffenen, sich eines Rechtsbeistands zu bedienen.
5.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass ein Rechtsweg nicht erschöpft wäre. Gegen den Beschluss des Parlaments, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen oder seinen Auftrag näher zu bestimmen, steht einer Person, die schon dadurch in ihren Grundrechten berührt sein kann, der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht offen, weil es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit handelt.
Als verfassungsrechtliche Streitigkeit wird zwar herkömmlich nur eine solche Streitigkeit betrachtet, in der es um die Auseinandersetzung von Verfassungsorganen über Verfassungsrecht geht. Darüber hinaus muss als verfassungsrechtliche Streitigkeit indessen auch ausnahmsweise betrachtet werden, wenn ein Verfassungsorgan, ein Teil eines Verfassungsorgans oder eine am Verfassungsleben unmittelbar beteiligte Stelle durch den Gebrauch ihrer spezifischen, nur ihnen zugewiesenen verfassungsrechtlichen Befugnisse in Grundrechte von Bürgerinnen oder Bürgern eingreifen. Das ist der Fall bei einem Streit um die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder die Bestimmung seines Untersuchungsauftrags, soweit sie als solche bereits eine grundrechtliche Beschwer enthalten können. Davon abgesehen wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar gewesen, zunächst den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten, weil nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (OVG des Saarlandes v. 17.7.2002, 1 W 15/02) in einem solchen Fall der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.
6.
Die Beschwerdefrist ist gewahrt, nachdem der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Erweiterung des Untersuchungsauftrags und der Feststellung eines weiteren Betroffenen Verfassungsbeschwerde erhoben hat.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach Maßgabe der Gründe dieser Entscheidung nicht begründet.
1.
Die aus Art. 14 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes folgende Unschuldsvermutung ist nicht verletzt.
Zwar hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in seiner Entscheidung vom 13.9.2002 (lv 2/02) befunden, die von aller staatlichen Gewalt zu beachtende Vermutung der Unschuld eines Menschen gelte – nur – in hoheitlichen Verfahren, die darauf gerichtet seien, eine – regelmäßig sanktionsbewehrte – Feststellung von Schuld oder Unschuld eines Menschen zu treffen. Dazu zähle die parlamentarische Untersuchung als Mittel der Information und Kontrolle, aber auch des politischen Wettbewerbs, nicht. Daran wird nicht festgehalten.
Denn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 18.2.2016 (10722/13 – NJOZ 2018, 476) festgestellt, dass die aus Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) folgende Unschuldsvermutung nicht nur für Gerichte, sondern für jeden Amtsträger gilt, der in amtlicher Eigenschaft – gewollt oder ungewollt – den Eindruck vermittelt, ein Betroffener sei eines Fehlverhaltens schuldig. Die aus Art. 6 Abs. 2 der EMRK folgende Unschuldsvermutung gelte daher sowohl für Parlamentsbeschlüsse, mit denen ein Untersuchungsausschuss eingesetzt werde, als auch für Äußerungen des Untersuchungsausschusses und seiner Angehörigen selbst.
Art. 6 Abs. 2 EMRK beeinflusst aber als völkerrechtlich geprägtes Bundesrecht zumindest die Interpretation auch der landesverfassungsrechtlichen Normen. Art. 14 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes gilt also auch für amtliche Äußerungen, die im Rahmen der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, der Bestimmung des Untersuchungsauftrags und der Maßnahmen des Untersuchungsausschusses selbst einschließlich seiner Berichte erfolgen. Insoweit wird zwar nicht verkannt, dass auch die Mitglieder eines Untersuchungsausschusses vornehmlich politische, von der Freiheit ihres Mandats geschützte Aufgaben wahrnehmen. Sie werden indessen nicht nur als parlamentarischer Ausschuss in seiner Gesamtheit, sondern zugleich auch einzeln als Träger hoheitlicher, an Grundrechte wie die Unschuldsvermutung gebundener Gewalt tätig.
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zugleich ausgeführt, dass die in Art. 6 Abs. 2 der EMRK garantierte Unschuldsvermutung grundsätzlich nicht berührt ist, wenn eine Äußerung lediglich zum Inhalt hatte, dass ein Verdacht bestehe. Nachdem der Landtag des Saarlandes den Namen des Untersuchungsausschusses, der in der ursprünglichen Fassung in der Tat den Eindruck erwecken konnte, Missbrauchsfälle seien im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers und der weiteren Betroffenen erfolgt – was erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet wäre – , der Sache nach überzeugend und verfassungsrechtlich völlig unbedenklich dahin geändert hat, dass es um den „Umgang mit Hinweisen auf Verdachtsfälle“ gehe, kann die Unschuldsvermutung nicht berührt sein.
Der Landtag hat die Änderung des Untersuchungsauftrags auch in keiner Weise mit Schuldzuweisungen gegenüber dem Beschwerdeführer begründet, sondern in der Umschreibung des Untersuchungsgegenstandes ganz allgemein auf die objektive und nicht auf den Beschwerdeführer abzielende Thematik abgestellt, wie beteiligte Stellen mit Verdachtsmomenten umgegangen sind. Auch wenn der Beschwerdeführer mit einer bloßen Verdachtslage in Zusammenhang gebracht wird, liegt ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nicht vor. Denn – wie schon das Bundesverfassungsgericht in strafrechtlichem Kontext betont hat – die Feststellung eines bloßen Tatverdachts ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung oder –zuweisung (BVerfG v. 29.05.1990 – 2 BvR 254/88 und 2 BvR 1343/88, BVerfGE 82, 106, juris Rn. 50). Darüber hinaus trifft den Staat auch eine Schutzpflicht, Vorverurteilungen von betroffenen Personen in der Medienberichterstattung durch eine differenzierende Informationspolitik zu begegnen (Karpenstein/Mayer, EMRK, 2.Aufl. 205, Art. 6 Rdn. 165). Die durch den Beschwerdeführer erhobene Rüge, der Untersuchungsausschuss habe es unterlassen, gegenüber Meldungen in Medien klarzustellen, dass die von ihm geleitete Klinik von den neuen Verdächtigungen gar nicht berührt sei, und er selbst von vornherein keine Verantwortung für sie und den Umgang mit entsprechenden Hinweisen tragen könne, betrifft indessen kein in spezifischem Verfassungsrecht wurzelndes Verhalten des Untersuchungsausschusses, stellt also keine verfassungsrechtliche Streitigkeit dar und wäre, gegebenenfalls, zunächst von den Verwaltungsgerichten zu beurteilen.
Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Beteiligten – und ihre Mitglieder – die für den Beschwerdeführer streitende Unschuldsvermutung in öffentlichen Äußerungen beachten werden.
2.
Die für freie Berufe wie demjenigen eines Arztes folgende Berufsfreiheit ist nicht verletzt.
Die Verfassung des Saarlandes enthält keine spezifische Gewährleistung der Berufsfreiheit, soweit es nicht um ein Gewerbe (Art. 44 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes) geht. Sie wird vielmehr durch die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes geschützt. Dessen Gewährleistungsbereich entspricht allerdings der in Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit (VerfGH v. 28.03.2017 Lv 8/16).
Soweit es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Beamten handelt, ergibt sich aus Art. 115 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes im Streitfall nichts Anderes. Da die Beteiligten zu 1.) und zu 2.) weder disziplinarische noch arztrechtliche Befugnisse ausüben und solche auch nicht beeinflusst haben, trägt die der Begründung der Verfassungsbeschwerde zu entnehmende Rüge, das Vorgehen der dafür zuständigen Behörden habe ihn in seiner „beruflichen Ehre“ beeinträchtigt und beeinträchtige weiter seine künftigen beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten, nicht.
Das Vorgehen der Beteiligten selbst zielt nicht final auf die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers und enthält auch keine objektiv berufsregelnde Tendenz. Maßnahmen anderer Behörden sind den Beteiligten nicht zuzurechnen. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit ist folglich durch die Maßnahmen der Beteiligten nicht berührt.
Von einem Eingriff in die Berufsfreiheit kann nämlich, wenn eine Maßnahme nicht in erster Linie der Regulierung des Berufes selbst gilt, nur dann gesprochen werden, wenn sie sich auf die Berufsfreiheit mit einigem Gewicht auswirkt, in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt, also einem finalen Eingriff „funktionell äquivalent“ ist (BVerfGE 116, 202, 223). Das kann auch bei staatlichen Informationsakten der Fall sein, die einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen, wenn sie für die Berufstätigkeit von einigem Gewicht sind (Dreier/Wieland, GG, 3. Aufl. 2013, Art. 12 Rdn. 72). Von einer solchen mittelbaren Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers durch die Erweiterung des Untersuchungsauftrags und die Feststellung eines weiteren Betroffenen kann nicht ausgegangen werden. Denn deren Gegenstand ist allein die Prüfung des Umgangs – nicht nur des Beschwerdeführers – mit Hinweisen auf Verdachtsfälle auf Kindesmissbrauch am Universitätsklinikum. Damit wird lediglich – in sachlicher und neutraler Art – ein völlig legitimes und verfassungsrechtlich gänzlich unbedenkliches Rechercheziel umschrieben, dessen Hintergrund der auch dem Parlament obliegende Schutz von Kinderrechten ist.
3.
Das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 2 Satz 2 SVerf) und das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers (Art. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf) sind – nach Maßgabe der weiteren Gründe dieser Entscheidung, an die die Beteiligten von Verfassungs wegen gebunden sind – nicht verletzt.
a.
Das Grundrecht auf Datenschutz der Verfassung des Saarlandes, dessen Gewährleistungsbereich dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG entspricht (inzident VerfGH v. 18.12.2015 Lv 4/15), gewährleistet die aus dem Recht auf Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 115, 320 (341); vgl. ferner BVerfGE 65, 1 (43); 78, 77 (84); 84, 192 (194); 96, 171 (181); 103, 21 (32 f.); 113, 29 (46)). Es sichert seinen Trägern insbesondere Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten zu (BVerfGE 115, 320 (341) m.w.N.). Denn individuelle Selbstbestimmung setzt – gerade unter den Bedingungen moderner Informationsverarbeitung – voraus, dass dem Einzelnen Entscheidungsfreiheit über vorzunehmende oder zu unterlassende Handlungen einschließlich der Möglichkeit gegeben ist, sich entsprechend dieser Entscheidung tatsächlich zu verhalten. Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden (BVerfGE 115, 320 (341 f.); vgl. ferner BVerfGE 65, 1 (42 f.). Das Grundrecht soll deshalb zugleich etwaigen Einschüchterungseffekten entgegenwirken (BVerfGE 113, 29 (46)).
Art. 2 Satz 2 SVerf bezieht sich allgemein auf personenbezogene Daten. Da nicht von „persönlichen“ Daten gesprochen wird, beschränkt sich die Norm nicht nur auf sensible Daten aus der Privat- oder gar Intimsphäre. Auch der Umgang mit personenbezogenen Daten mit einem auf den ersten Blick nur geringen informativen Gehalt kann grundrechtserhebliche Auswirkungen auf die Privatheit und Verhaltensfreiheit der Betroffenen haben (Guckelberger, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, 2009, Art. 2 Rn. 15).
b.
Durch die Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes durch den Landtag des Saarlandes wird vertiefend in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Die denkbaren Eingriffe müssen nicht erheblich sein, auch rein faktische Einwirkungen wie die Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten schränken die durch das Grundrecht gewährte Freiheit ein (BVerfGE 65, 1, 43; 84, 239, 279; Guckelberger, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, 2009, Art. 2 Rn. 18). Auch wenn der Verfassungstext „Eingriffe“ in das Grundrecht auf Datenschutz besonders hervorhebt, setzt der Grundrechtsschutz richtigerweise schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung ein. Eine grundrechtsrelevante Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen für benennbare Rechtsgüter entstehen, insbesondere wenn die personenbezogenen Informationen in einer Art und Weise verknüpft werden, die der Einzelne weder überschauen noch beherrschen kann (BVerfGE 65, 1, 45; 115, 320, 342; BVerfG, NJW 2007, 2464, 2466). Dementsprechend betont die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, dass durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der grundrechtliche Schutz der Verhaltensfreiheit und Privatheit flankiert und erweitert wird, weil der Grundrechtsschutz schon auf der Stufe der Persönlichkeitsgefährdung einsetzt (BVerfG, NJW 2008, 1505 Rdn. 63; Guckelberger, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, 2009, Art. 2 Rn. 22).
Durch die Erweiterung des Untersuchungsauftrags wird die Gefahr begründet, dass die im staatsanwaltlichen (Vor-)Ermittlungsverfahren, im Disziplinarverfahren und im Verwaltungsverfahren des Landesamtes für Soziales als zuständiger Approbationsbehörde dokumentierten, den Beschwerdeführer betreffenden Vorgänge und Informationen zusätzlichen Personen, etwa dem neu festgestellten Betroffenen, dem Leiter der HNO-Klinik des Universitätsklinikums und seinem Rechtsbeistand, zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus ist es nicht von vornherein auszuschließen, dass sie anderen Personen – den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Mitglieder des Untersuchungsausschusses und auch jenen des Untersuchungsausschusses selbst, sowie der Öffentlichkeit bei Verhandlungen und Beweisaufnahmen des Untersuchungsausschusses – bekannt werden.
c.
aa.
Das Grundrecht auf Datenschutz darf nur durch ein seinerseits verfassungsgemäßes – parlamentarisches – Gesetz beschränkt werden, das den Anforderungen der Normenklarheit und der Verhältnismäßigkeit entspricht und organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen trifft, die der Gefahr der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vorbeugen (BVerfGE 65, 1 ff., juris-Rz. 150).
bb.
Eine solche gesetzliche Grundlage stellen die Regelungen der Geheimschutzordnung (Anlage 2 zur Geschäftsordnung des Landtags) und der Datenschutzordnung des Landtags des Saarlandes schon deshalb nicht dar, weil es sich bei ihnen nicht um förmliche Gesetze handelt. Sie sind nicht im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet worden.
cc.
Der Eingriff in die grundrechtliche Freiheit des Beschwerdeführers findet keine ihn hinreichend rechtfertigende Grundlage im Untersuchungsrecht des Parlaments nach Art. 79 SVerf. Zwar muss der Einzelne, weil das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos gewährleistet ist, in einem Untersuchungsverfahren Beschränkungen dann hinnehmen, wenn diese durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt sind. Derartige Beschränkungen bedürfen jedoch einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Gebot der Normenklarheit genügen muss (BVerfGE 115, 320 (345 f.). Allein Art. 79 SVerf stellt keine solche gesetzliche Grundlage dar, die die Voraussetzungen und das Verfahren der Beschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung eines jeden von einem Untersuchungsverfahren betroffenen Bürger normenklar regeln würde.
dd.
Welchem datenschutzrechtlichen Regime der saarländische Landtag bei Ausübung parlamentarischer Tätigkeiten – dazu zählen auch die Einsetzung und Durchführung von Untersuchungsausschüssen – unterfällt, ist allerdings nicht von vornherein klar. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, VO (EU) 2016/679 Abl. L 119 S. 1, ber. ABl. L 314 S.72 und ABl, 2018 L 127 S.2) findet jedenfalls keine unmittelbare Anwendung auf die parlamentarische Arbeit. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO. Demnach ist der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Dies entspricht der von Art. 16 Abs. 2 AEUV vorgegebenen Kompetenzverteilung. Die Arbeit eines mitgliedstaatlichen Parlaments stellt eine solche Tätigkeit dar, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Andernfalls könnten die Europäische Union und insbesondere der Europäische Gesetzgeber Einfluss auf die parlamentarische Willensbildung in den Mitgliedstaaten nehmen und würden ein mitgliedschaftliches Parlament der datenschutzrechtlichen Aufsicht der Exekutive des Mitgliedstaates oder seiner Bundesländer unterstellen. Das ist nicht statthaft und würde im Übrigen dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 2 EUV) zuwiderlaufen (vgl. dazu Schröder, ZRP 2018, 129, 130; vgl.a. Lewinski in Auernhammer DSGVO/BDSG, 6. Auflage 2018, Art. 2 DSGVO Rn. 17; so auch Beschluss der Datenschutzkonferenz vom 05.09.2018 – www.datenschutzkonferenz-online.de/beschluesse/dsk.html; a.A. offenbar WissDienste des Deutschen Bundestages WD 3-3000-299/18).
Der Landtag des Saarlandes unterfällt allerdings grundsätzlich auch nicht dem Saarländischen Datenschutzgesetz (SDSG). Gemäß § 1 Abs. 2 SDSG trifft das Gesetz Regelungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO fallen. Jedoch ordnet § 2 Abs. 1 Satz 4 SDSG an, dass der Landtag diesem Gesetz nur unterfällt, soweit er Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Zu den Verwaltungsaufgaben zählt die parlamentarische Arbeit indessen nicht. Vielmehr sollen der Landtag, seine Mitglieder und die Fraktionen sowie deren Verwaltungen und Beschäftigungen gemäß § 2 Abs. 2 SDSG nicht dem SDSG unterfallen, soweit sie bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten und dabei die vom Landtag erlassene Datenschutzordnung anzuwenden haben. Eine solche vom Landtag beschlossene Datenschutzordnung gibt es indessen derzeit nicht. Die durch den Präsidenten des Landtags erlassene Datenschutzordnung genügt den Anforderungen eines Gesetzesvorbehalts, wie Art. 2 Satz 2 SVerf sie stellen, nicht. Denn das Parlament als Ganzes würde auf diese Weise die Regelung der von ihm, seinen Mitgliedern, den Fraktionen und deren Mitarbeitern zu beachtenden normativen Vorgaben dem Präsidenten oder dem Präsidium des Landtags überlassen. Das würde weder der Gesetzgebungskompetenz des Landtags noch den Anforderungen an den Grundsatz der Öffentlichkeit und Transparenz parlamentarischer normativer Akte entsprechen und im Übrigen dem Rechtsgedanken des Art. 102 Satz 1 SVerf nicht gerecht.
Damit muss allerdings derzeit davon ausgegangen werden, dass der Landtag des Saarlandes in seiner Parlamentsfunktion nicht von den Vorschriften des SDSG ausgenommen ist. Dann ist § 3 Abs. 1 SDSG anwendbar, der für solche Fälle eine entsprechende Anwendung der DSGVO und des SDSG anordnet. In den Gesetzesmaterialien zum SDSG finden sich nämlich zu § 2 Abs. 2 SDSG folgende Ausführungen:
„Entsprechend der bisherigen Regelungen ist der Landtag im weitesten Sinne im Rahmen der Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben vom Anwendungsbereich ausgenommen. Für diesen Bereich wird künftig eine von dem Landtag zu erlassende Datenschutzordnung maßgeblich sein.“ Zu § 3 Abs. 1 heißt es dort:
„Dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 unterfallen nicht alle Bereiche der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen. Absatz 1 bestimmt die entsprechende Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 und des SDSG auch für die Bereiche, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 fallen (z.B. Verfassungsschutzbehörden), soweit hierfür keine speziellen Regelungen getroffen wurden. Mit dieser Regelung sollen mögliche Gesetzeslücken vermieden werden, so dass keine Bereiche entstehen können, für die keine datenschutzrechtlichen Regelungen gelten. Darüber hinaus sind Abweichungen wie bisher spezialgesetzlich zu regeln.“
Hielte man diese Vermeidung einer Gesetzeslücke nicht für richtig, würde die nähere Ausgestaltung der Verarbeitung personenbezogener Daten in der parlamentarischen Arbeit des Landtages nicht von einem förmlichen Gesetz gedeckt und wäre daher schon aus diesen Gründen verfassungswidrig. Gesetzliche Grundlage des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz ist also – gegenwärtig – § 3 Abs. 1 SDSG i.V.m. Art. 1 ff. DSGVO. Allerdings kann § 3 Abs. 1 SDSG in verfassungskonformer Auslegung nur insoweit die parlamentarische Arbeit des Landtags erfassen, als es um die materiellen Regelungen der DSGVO, also die Kapitel 1 bis 5 und 8 bis 9 geht, da ansonsten das Prinzip der Gewaltenteilung missachtet würde. Gesetzliche Grundlage der Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz (Art. 2 Satz 2 SVerf) sind also § 3 Abs. 1 SDSG i.V.m. Art. 1 bis 50, Art. 77 bis 91 DSGVO.
d.
Auf dieser Grundlage finden die Erweiterung des Untersuchungsauftrags und die Fortsetzung der Arbeit des Untersuchungsausschusses ihre Rechtfertigung in § 3 Abs. 1 SDSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben e DSGVO i.V.m. § 18, § 27 LtG in der durch den Verfassungsgerichtshof vorgenommenen verfassungskonformen Auslegung. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wird.
aa.
Die Erhebung der personenbezogenen Daten der Betroffenen dient der Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen, verfassungsrechtlich statuierten Interesse des Parlaments liegt. Sie ist dazu auch nach Maßgabe der weiteren Gründe erforderlich.
Allerdings unterfallen dem besonderen Schutz des Grundrechts auf Datenschutz (nur) personenbezogene – vornehmlich private oder gar intime – Informationen, die nicht bereits legitimerweise öffentlich bekannt geworden sind, wie der Name oder die berufliche Tätigkeit des Betroffenen im Untersuchungszeitraum. Solche – seine Person betreffenden oder auf sie bezogenen – Informationen, die ohnehin allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, oder deren Offenbarung auf dem bewussten, nicht von berechtigten Vertraulichkeitserwartungen beruhenden Kontakt des Beschwerdeführers mit anderen Menschen, vor allem den Mitgliedern der Organe der Einrichtungen, der er angehört, beruhen, sind zwar vom Schutzbereich des Grundrechts auf Datenschutz als solchem erfasst; ihre Verarbeitung ist jedoch – in aller Regel – rechtlich nicht bedenklich.
bb.
Nach Art. 79 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes hat der Landtag das Recht und auf Antrag von einem Viertel der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Ihre Aufgabe ist es, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu prüfen und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten. Dazu kann auch zählen, die Verantwortlichkeit von Personen, deren Verhalten der Kontrolle von Hoheitsträgern oder der Kontrolle des Parlaments selbst unterliegt, für etwaige Missstände oder Unzulänglichkeiten zu untersuchen und, gegebenenfalls, Folgerungen aus den festgestellten Umständen vorzuschlagen. Das kann – soweit dies zur Erfüllung eines solchen Auftrags erforderlich ist – die Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers rechtfertigen.
Es steht völlig außer Frage, dass die Untersuchung des Umgangs mit Hinweisen auf Verdachtsfälle von Kindesmissbrauch am Universitätsklinikum des Saarlandes seit Oktober 2003 ein uneingeschränkt legitimes Vorhaben des Landtags ist. Der Landtag wird gerade im Hinblick auf die Begründung des Einsetzungsbeschlusses, den Schutz möglicher Opfer zu gewährleisten und nicht zuletzt Kinderschutzkonzepte zu entwickeln und diese in den beteiligten Institutionen zu implementieren, nicht nur seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe, sondern geradezu auch seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für das Wohl der Kinder des Landes gerecht. Denn nach Art. 25 der Verfassung des Saarlandes achtet und sichert das Land die Kinderrechte und trägt für altersgerechte positive Lebensbedingungen Sorge. Dazu zählt jedwede Vorkehrung, die Kinder vor der Einwirkung von – gerade auch sexueller – Gewalt bewahrt. Das gilt selbstredend in besonderem Maße dort, wo Kinder sich in der Obhut von Einrichtungen des Landes befinden.
Schon deshalb kann ein Beschluss des Landtags, sich durch einen Untersuchungsausschuss der Aufklärung und Abwendung von – möglichen – Gefahren für das Kindeswohl im Universitätsklinikum des Saarlandes zu widmen, verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
cc.
Aufgabe und Pflicht des Landtags ist es indessen auch die Grundrechte von Bürgerinnen und Bürgern zu schützen. Sie binden alle öffentliche Gewalt (Art. 21 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes), also auch das Parlament und jedes seiner Mitglieder, die nicht nur gewissermaßen „private“ Politikerinnen und Politiker sind, sondern Träger hoheitlicher Gewalt. Zu diesen Grundrechten zählen auch das Grundrecht auf Datenschutz, das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Berufsfreiheit und der Schutz der Unschuldsvermutung. Geht es um die Verarbeitung von personenbezogenen Informationen ist der Grundrechtsschutz also nicht nur Aufgabe der Exekutive (und der Judikative), sondern auch Aufgabe des Parlaments.
Im Übrigen können Geheimnisse auch durch den bewussten oder fahrlässigen Bruch einer Verschwiegenheitspflicht der Öffentlichkeit bekannt werden. Daher ist es auch Aufgabe des Parlaments und seines Untersuchungsausschusses, durch fortlaufende Beobachtung zu gewährleisten, dass derartige Rechtsverstöße nicht unterlaufen oder ihnen, fallen sie auf, nachgegangen wird.
dd.
Die zeitliche und sachliche Erweiterung des Untersuchungsauftrags und die Feststellung eines weiteren Betroffenen vertiefen den Eingriff in die grundrechtliche Freiheit des Beschwerdeführers. Weitere Personen können – auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschriften des LtG und der Betroffenen zustehenden eigenen Verfahrensrechte – Einblick in die auf die Person des Beschwerdeführers bezogenen Daten, erhalten.
Soweit es den Beschwerdeführer betrifft, kann es sich – auf der Grundlage des Untersuchungsauftrags – um die über ihn geführten, bei ordnungsgemäßer Führung notwendigerweise zahlreiche streng persönliche Umstände dokumentierende Personalakten handeln, um die Disziplinarakten, die bei ordnungsgemäßer Führung mit dem Fortschreiten des Disziplinarverfahrens notwendigerweise auch Umstände zur Person des Beschwerdeführers enthalten müssen, die der Untersuchungsauftrag aufzuklären nicht erfordert, und um die Approbationsprüfungsakten. Aber auch weitere Erkenntnisse der Beweiserhebung können personenbezogene Umstände darstellen, beispielsweise solche über die Einschätzung des Beschwerdeführers als Vorgesetzter oder Arzt und Wissenschaftler, über die Art und Weise seines Umgangs mit und seinen Beziehungen zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, über An- und Abwesenheitszeiten – soweit sie nicht in einem Zusammenhang mit seiner etwaigen Verantwortlichkeit für etwaige Unzulänglichkeiten stehen – oder um ärztliche oder wissenschaftliche Nebentätigkeiten. Soweit solche Informationen nicht geeignet sind, zur Aufklärung eines eventuellen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers beizutragen, ist ihre Erhebung, vor allem aber ihre Speicherung, nicht im öffentlichen Interesse erforderlich. Aber auch unabhängig davon besteht kein rechtfertigender Grund, sie dem weiteren, neu festgestellten Betroffenen zu offenbaren.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss folglich die Grenzen beachten, die ihr der Untersuchungsauftrag setzt. Die Verarbeitung von Informationen, die – nach der allerdings zu beachtenden, verfassungsgerichtlich nur begrenzt kontrollierbaren Einschätzungsprärogative des Untersuchungsausschusses – als solche inhaltlich keinen Beitrag zur vollständigen Aufklärung der möglichen Missstände am Universitätsklinikum und anderen Behörden des Landes leisten kann, wäre verfassungswidrig.
ee.
Daher bedarf es einer Auslegung der Vorschriften, die den Eingriff rechtfertigen können, nämlich §§ 18 und 27 des Landtagsgesetzes, die sicherstellt, dass das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Datenschutz nicht stärker beschränkt wird, als das zur Erfüllung des legitimen Untersuchungsauftrags erforderlich ist.
Die Erweiterung des Untersuchungsthemas und die hiermit begründete Gefährdung begegnet ferner keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Grundrecht auf Datenschutz, wenn und soweit mittels geeigneter Maßnahmen durch den Untersuchungsausschuss ausgeschlossen wird, dass die im staatsanwaltlichen (Vor-) Ermittlungsverfahren, im Disziplinarverfahren und im Approbationsprüfungsverfahren des Landesamtes für Soziales dokumentierten und den Beschwerdeführer als solchen betreffenden Vorgänge zusätzlichen Personen, etwa dem Rechtsbeistand des Direktors der HNO-Klinik des Uniklinikums Homburg Prof. Dr. S. als neuen Betroffenen oder diesem selbst, zugänglich gemacht werden. Der Verfassungsgerichtshof legt daher § 18 Abs. 3 LtG wie folgt verfassungskonform aus:
Bestimmt ein Untersuchungsausschuss Personen zu Betroffenen, auf die sich die gesamte Untersuchung nicht ausschließlich oder ganz überwiegend bezieht, so darf er einen Betroffenen zu Abschnitten der Untersuchung, die nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen können, weder durch die Gewährung von Akteneinsicht noch durch die Information über Ergebnisse einer Verhandlung oder Beweisaufnahme noch durch Antrags- oder Teilnahmerechte hinzuziehen.
Insoweit hat der Landtag des Saarlandes Vorkehrungen sowohl auf normativer Ebene – wie sie gegenwärtig das Saarländische Datenschutzgesetz und die Datenschutzgrundverordnung vorsehen – als auch durch Maßnahmen der Sicherung der tatsächlichen Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes zu treffen.
Das kann zum einen dadurch geschehen, dass der Untersuchungsausschuss bei einer Analyse der Verhältnisse anderer Bereiche des Universitätsklinikums des Saarlandes als der „Ausscheidungsambulanz“ öffentlich klarstellt, dass der Beschwerdeführer von diesem Abschnitt der Untersuchung nicht berührt ist.
Dies kann im Übrigen auch dadurch geschehen, dass der Untersuchungsausschuss bei einem die Person des Beschwerdeführers betreffenden Teil einer Beweisaufnahme die Öffentlichkeit ausschließt (§ 18 Abs. 3 LtG), soweit er es für erforderlich hält, über den Namen und die konkrete berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers hinausreichende personenbezogene, private Verhältnisse betreffende Angaben zu erhalten. Hierzu besteht eine Verpflichtung, soweit überwiegende – datenschutzrechtliche – Interessen des Beschwerdeführers dies gebieten (§ 18 Abs. 3 Satz 2 LtG). Aus demselben Grund können auch einzelne Personen von solchen Teilen der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden (§ 18 Abs. 3 Satz 3 LtG). Sitzungen, insbesondere Beweiserhebungen des Untersuchungsausschusses, sowie Vorgänge und Dokumente können darüber hinaus durch Beschluss des Untersuchungsausschusses für geheim oder vertraulich erklärt werden (§ 18 Abs. 5 LtG).
Im Übrigen gilt: Angesichts des Umstandes, dass sich inzwischen ein Untersuchungsbedarf im Hinblick auf zwei Kliniken des Universitätsklinikums herausgestellt hat, kann es dem Land nicht verwehrt sein, mit Hilfe des Untersuchungsausschusses ganz allgemein den Umgang mit Hinweisen auf Verdachtsfälle von Kindesmissbrauch am Universitätsklinikum zu untersuchen. Das Aufdecken eventueller die Einzelkliniken übergreifenden Fehlentwicklungen oder – strukturen liegt im überwiegenden Allgemeininteresse, dem durch die Einrichtung zweier separater Untersuchungsausschüsse nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte, so dass die Grundsätze der Geeignetheit oder Erforderlichkeit diese Einrichtung nicht erzwingen. Es ist aber zu erwarten, dass der Untersuchungsausschuss die rechtsstaatlich gebotenen Vorkehrungen dagegen trifft, dass die mit der Erweiterung des Untersuchungsthemas verbundene Gefährdung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Beschwerdeführers sich realisiert und in eine definitive Verletzung dieses Rechts umschlägt.
III.
Eine Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone
Prof. Dr. Matusche-Beckmann Trenz Prof. Dr. Weth Zempel Für den an er Unterzeichnung verhinderten Verfassungsrichter JR. Warken
gez. Prof. Dr. Rixecker
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 18 LTG SL, § 27 LTG SL, Art. 2 SVerf SL, Art. 6 EMRK, Art. 79 SVerf SL, § 11 LTG SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 102 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 9 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 15/19 entschieden?“