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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 1 DSGVO – Gegenstand und Ziele

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 1 DSGVO verweisen

  • Art. 3 BayDSG – Sicherstellung des Datenschutzes, Verantwortlicher (zu Art. 4 Nr. 7 DSGVO)
  • Art. 22 BayDSG – Geldbußen (zu Art. 83 DSGVO)

Rechtsprechung zu Art. 1 DSGVO

27 Entscheidungen zitieren Art. 1 DSGVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 06.03.2024 – B 6 KA 23/22 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die gesetzlichen Regelungen im Quartal 1/2019 der Pflicht zur Durchführung des Versichertenstammdatenabgleichs und zur Anbindung von Vertrags(zahn)ärzten und Einrichtungen an die Telematikinfrastruktur widersprechen nicht den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (juris: EUV 2016/679). 2. Die Honorarkürzung der vertragsärztlichen Leistungen um ein Prozent im Quartal 1/2019 wegen …
  • BFH, Beschl. v. 08.02.2024 – IX B 113/22 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Anwendungserweiterung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch § 2a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt nur für das Besteuerungsverfahren nach der Abgabenordnung, nicht jedoch für das Verfahren vor den Finanzgerichten. 2. NV: Eine juristische Person kann unmittelbar aus Art. 15 DSGVO keine Rechte ableiten.
  • BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10/19 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Statthafte Klageart für einen gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist die Verpflichtungsklage. 2. Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht "betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO. 3. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DSGVO geht nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in die …
  • BVerwG, Beschl. v. 04.07.2019 – 7 C 31/17 · 7. Senat

    Leitsatz: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden.
  • BGH, Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung sein. Weder muss eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.
  • EuGH, Urt. v. 05.06.2023 – C-204/21 · Große Kammer

    Europäische Kommission gegen Republik Polen. Vorläufiger Rechtsschutz – Beschluss über einstweilige Anordnungen – Art. 163 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Änderung der Umstände – Fehlen – Zuständigkeit der Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer) des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) – …

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