Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 27.09.2021 – Lv 13/21
Leitsatz
Das nach Fehlschlagen der Ermittlung des Fahrers um eine gerichtliche Entscheidung zur Kostenhaftung des Halters eines angeblich falsch geparkten Kraftfahrzeugs ersuchte Gericht muss sich, will es Grundrechtsverletzungen vermeiden, mit dem Einwand auseinandersetzen, der der Inanspruchnahme des Halters zugrunde liegende Ordnungswidrigkeitentatbestand liege gar nicht vor.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin ist Halterin des Kraftfahrzeugs der Marke BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX-XX, das am 06.03.2020 in der K.straße vor Hausnummer XX in W., Gemeinde M., abgestellt war. Die K.straße weist in der Fahrtrichtung des Kraftfahrzeugs der Beschwerdeführerin linksseitig einen durch einen Bordstein abgetrennten Gehweg, rechtsseitig eine an eine Wiese angrenzende schmale Verbundsteinpflasterung aus. Die (übrige) Fahrbahn ist asphaltiert. Der Wagen war zu Hälfte auf der (asphaltierten) Fahrbahn, zur Hälfte auf der Pflasterung abgestellt. Auf dem gepflasterten Weg konnte das Kraftfahrzeug nicht durch Fußgänger passiert werden.
Mit Schreiben vom 09.03.2020 verwarnte die Gemeinde Sch. als – aufgrund einer in Anspruch genommenen interkommunalen Zuständigkeitsübertragung zuständige Verkehrsüberwachungsbehörde – die Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Anhörung wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg mit Behinderung von Fußgängern und setzte ein Verwarngeld in Höhe von 30,00 Euro fest. Das Schreiben enthielt auch einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 25a StVG als Halterin des Kfz die Kosten des Verfahrens auferlegt würden, wenn dessen Führer nicht ermittelt werden könne.
Nach erfolgter Akteneinsicht durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin bestritt dieser mit Schriftsatz vom 03.04.2020 den vorgeworfenen Parkverstoß. Auf dem angeblichen Tatfoto sei im Gegensatz zu der anderen Straßenseite auf der rechten Fahrbahnseite keine einen Gehweg dokumentierende Fahrbahnabgrenzung zu erkennen. Bestritten wurde auch die Behinderung Dritter durch die Beschwerdeführerin. Zur Frage der Fahrereigenschaft wurde im genannten Schriftsatz nicht Stellung genommen.
Mit Bescheid vom 09.06.2020 (Az. XXXXXXXXX) erließ das Landesverwaltungsamt unter Einstellung der Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit einen Kostenbescheid nach § 25a StVG über Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 23,50 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt, der verantwortliche Fahrzeugführer sei innerhalb der Verjährungsfrist nicht feststellbar gewesen. Den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht St. Ingbert durch Beschluss vom 06.07.2020 zurückgewiesen. Eine von der Beschwerdeführerin daraufhin erhobene Anhörungsrüge hat das Amtsgericht St. Ingbert vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 11.03.2021 – Lv 20/20 – durch Beschluss vom 10.05.2021 verworfen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit einer am 27.05.2021 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, mit der sie rügt, der (von ihr fälschlich unter dem 17.05.2021 datierte) Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert verletze sie in ihren Grundrechten auf ein faires Verfahren, auf rechtliches Gehör und auf eine willkürfreie Entscheidung. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Inanspruchnahme als Halterin des Kraftfahrzeuges im Wege der Kostenhaftung nach § 25a StVG nicht angehört worden. Die Belastung der Beschwerdeführerin sei auch als solche schlechthin unvertretbar und damit willkürlich, weil nie bestritten worden sei, dass die Beschwerdeführerin auch Fahrerin gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe lediglich eingewandt, sie habe – angesichts der fehlenden Erkennbarkeit eines Gehwegs – keinen Parkverstoß begangen, weil kein Gehweg vorhanden gewesen sei.
Sie beantragt,
festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Sankt Ingbert vom „17.05.2021“ – 27 OWi 1842/20 – die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten auf ein faires Verfahren (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf), rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Satz 1 SVerf) und eine willkürfreie Entscheidung (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf) verletzt.
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde, die sich bei verständiger Auslegung des Antrags nicht nur gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 10.05.2021 – 27 OWi 1842/20 –, der seinerseits nur über die Anhörungsrüge befunden hat, sondern zugleich gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Ingbert vom 06.07.2020 – 27 OWi 1842/20 – wendet, ist nicht begründet.
I.
Die Grundrechte auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf), auf ein faires Verfahren (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf) und auf eine willkürfreie Entscheidung (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf) sind nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verbürgt seinem Träger, dass er vor einer ihn betreffenden gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung hat, und dass seine Äußerung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird. Gewährleistet wird nicht, dass seinem Vorbringen auch gefolgt wird. Von einem fairen gerichtlichen Verfahren kann nur gesprochen werden, wenn ein Verfahrensbeteiligter als Subjekt mit eigenen, im Verfahren beachteten Verfahrensrechten behandelt wird. Eine – objektiv – willkürliche Entscheidung liegt vor, wenn sie unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben und des tatsächlichen Vorbringens des Verfahrensbeteiligten sachlich und rechtlich nicht nur möglicherweise zweifelhaft oder bestreitbar, sondern völlig unverständlich und schlechthin derart unvertretbar erscheint, dass sie nur auf sachfremden Erwägungen beruhen kann.
Die Beschwerdeführerin sieht ihre Grundrechte – offenbar – dadurch verletzt, dass das Amtsgericht St. Ingbert in seiner Entscheidung vom 06.07.2020 das auf das Angebot eines Verwarnungsgeldes erfolgte Vorbringen, es liege der Sache nach kein Parkverstoß vor, nicht beachtet habe. Damit habe das Amtsgericht St. Ingbert übersehen, dass die Fahrereigenschaft der Beschwerdeführerin gar nicht bestritten worden sei; auch sei der materiell-rechtlichen Frage, ob das Kraftfahrzeug überhaupt auf einem Gehweg geparkt worden sei, nicht nachgegangen worden.
II.
Ob dem, wofür manches spricht, gefolgt werden kann – der Beschluss vom 06.07.2020 führt lediglich floskelhaft aus, die Betroffene habe den Fahrer nicht benannt, über die (nicht näher bezeichneten) Maßnahmen hinaus seien keine Ermittlungen zu verlangen gewesen – kann dahinstehen. Jedenfalls hat sich das Amtsgericht St. Ingbert in seinem Beschluss vom 10.05.2021 nunmehr mit dem Einwand auseinandergesetzt, ihn aber nicht für tragfähig gehalten, weil aus der Haltereigenschaft nicht auf die Fahrereigenschaft geschlossen werden dürfe, und weil der Wagen auf dem Gehweg parkend festgestellt worden sei, ohne dass sich Anhaltspunkte für den Fahrer ergeben hätten.
Damit hat sich das Amtsgericht St. Ingbert in – noch – ausreichender Weise mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Es hat für falsch gehalten anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin verlässlich als Fahrerin allein dadurch feststand, dass sie ihre Fahrereigenschaft nicht bestritten hat. Zu ihrer Selbstbezichtigung war sie nämlich nicht verpflichtet. Sie hätte auch in einem sich anschließenden Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines durch sie angeblich begangenen Parkverstoßes jederzeit allein durch Schweigen überzeugungskräftige Feststellungen zur Eigenschaft als „Täterin“ verhindern können.
Das Amtsgericht St. Ingbert hat auch – noch hinnehmbar – einen Parkverstoß angenommen, indem es – wenn auch ohne jede Begründung – ausgeführt hat, das Kraftfahrzeug sei auf dem Gehweg geparkt gewesen und habe das Passieren des Fußgängerverkehrs beeinträchtigt.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, dass in solchen Fällen ein Dilemma für einen Betroffenen erwogen werden kann. Er könnte annehmen, Einwände gegen die Verwirkung eines Bußgeldtatbestandes – ein Gehweg, auf dem geparkt worden sei, sei gar nicht vorhanden – mit Aussicht auf Erfolg nur dann gerichtlich klären lassen zu können, wenn der Straßenverkehrsverwaltung Anhaltspunkte für die Person des Fahrers gegeben würden und damit in gewisser Weise auf das Schweigerecht verzichtet wurde.
Das ist aber zum einen dem bundesrechtlichen Konzept der Kostentragungsregelung des § 25a StVG, das der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes verfassungsrechtlich nicht zu bewerten hat, immanent. Vor allem aber muss auch das um gerichtliche Entscheidung ersuchte Gericht – worauf der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes aus gegebenem Anlass ausdrücklich hinweist – vor einer Entscheidung nach § 25a StVG prüfen, ob der der Kostenhalterhaftung zugrunde liegende Ordnungswidrigkeitentatbestand überhaupt vorliegt. Würde dem nicht nachgegangen, lägen Grundrechtsverletzungen nahe.
Die Entscheidung des Amtsgerichts St. Ingbert vom 06.07.2020 setzt sich mit dieser von der Beschwerdeführerin im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung auch vorgetragenen Frage verfassungsrechtlich bedenklich nicht auseinander. Jene vom 10.05.2021 stellt – wenn auch ohne jede weitere Begründung – fest, das Kraftfahrzeug habe behindernd auf einem Gehweg geparkt. Das ist aus dem Farbbild der Parkstelle, das sich auf Blatt 2 der Rekonstruktionsakte befindet, indessen ohne Weiteres erkennbar.
Ein Gehweg ist ein von der Fahrbahn räumlich getrennter, in der Regel aber nicht notwendigerweise durch einen Bordstein abgegrenzter, oder ein deutlich durch Pflasterung oder auf sonstige Weise kenntlich gemachter, für Fußgänger eingerichteter und bestimmter Teil der Straße (OLG Karlsruhe NZV 2004, 271; DAR 2000, 307; OLG Düsseldorf DAR 1996, 244).
Allein der Umstand, dass sich auf der einen Seite des Kornwegs ein durch einen Bordstein abgegrenzter Gehweg befindet, während auf der anderen Seite lediglich der veränderte Straßenbelag die Abgrenzung von Fahrbahn und Gehweg erkennen lässt, spielt folglich im Rahmen der Auslegung des § 25 StVO, die allein den Fachgerichten obliegt, keine Rolle. Verfassungsrechtlich ist die Auslegung jedenfalls nicht zu beanstanden.
III.
Dass die Rekonstruktionsakte des Amtsgerichts St. Ingbert nach ihrer Paginierung nicht mit der Verfahrensakte übereinstimmt und ein Farbbild enthält, das die Straßensituation deutlicher erkennen lässt, lässt nicht auf eine Einschränkung der grundrechtlich gewährleisteten Verteidigungsrechte schließen. Da sich aus dem Schwarzweißbild der Verfahrensakte keine vollständige Klarheit über den Parkverstoß entnehmen ließ, musste der Verteidigung der Betroffenen offensichtlich erkennbar sein, dass eine weitere tatsächliche Aufklärung erforderlich gewesen sein mag.
C.
Der Gegenstandswert ist nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG festgesetzt worden.
gez. Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Dick Prof. Dr. Matusche-Beckmann Trenz
JR. Warken Prof. Dr. Weth Zempel
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 60 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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