Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 17.09.2026 – Lv 10/26
Leitsatz
1. Ein vorläufiger Eingriff in Freiheitsrechte wie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bedarf einer feststehenden tatsächlichen Grundlage, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die endgültige Maßnahme erwarten lässt.
2. Nimmt ein Strafgericht aufgrund zahlreicher Indizien an, ein in der Nähe aber nicht in seinem Fahrzeug festgestellter Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug in volltrunkenem Zustand gefahren, so ist die vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner am 26.08.2026 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 08.07.2026 (7 Gs 65 Js 1277/26 (1842/26)). Die von ihm gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 21.08.2026 (14 Qs 8/26) verworfen. Zugleich beantragt er, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen auszusetzen und ihm seinen beschlagnahmten Führerschein vorläufig herauszugeben.
Grundlage der beiden Beschlüsse ist in tatsächlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer in betrunkenem Zustand (eine Blutalkoholuntersuchung ergab einen Blutalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Feststellung des Beschwerdeführers von 1,74 / 1,69 ‰) auf dem Fahrersitz seines am Fahrbahnrand halb auf dem Gehweg in Höhe des Anwesens Großherzog-Friedrich-Straße 18 abgestellten PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX-XXXX angetroffen wurde. Zuvor hatte eine Zeugin die Polizei benachrichtigt, dass sie eine Person – es stellte sich heraus, dass es sich um den Beschwerdeführer handelte – an dieser Stelle beobachtet hatte, die sich in einem Hauseingang übergeben hatte. Im Wagen befand sich auf dem Bodenraum vor dem Fahrersitz das Handy des Beschwerdeführers, mit dem das Fahrzeug geöffnet und der Fahrersitz eingestellt werden kann. Der Fahrersitz war auf die Körpergröße des Beschwerdeführers eingestellt. Eine Auswertung des Handys, die ergeben können soll, wann der Fahrersitz zuletzt eingestellt wurde, ist bislang nicht erfolgt. Weitere Personen befanden sich weder im Fahrzeug noch in der Nähe. Der Motor des Fahrzeugs und sein Auspuffrohr wiesen noch Restwärme auf. Der Beschwerdeführer gab bei Eintreffen der Polizeibeamten spontan an, er sei nicht gefahren, er sei ja betrunken. Nach ordnungsgemäßer Belehrung wiederholte er diese Angabe und gab auf Frage an, eine „Katharina“ habe den Wagen gefahren. Auf Nachfrage, um wen es sich dabei handele, schwieg er.
Der Beschwerdeführer hält sein Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 SVerf) und sein Grundrecht auf ein faires und willkürfreies Verfahren (Art. 60 Abs. 1 S. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf) für verletzt, weil nicht feststehe, dass der Beschwerdeführer in trunkenem Zustand gefahren sei und Möglichkeiten, dies durch eine Auswertung des Handys oder der entsprechenden, über den Hersteller des Fahrzeugs zu beschaffenden gespeicherten Daten nicht genutzt worden seien.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die angegriffenen, ausführlich und sorgfältig begründeten Entscheidungen verletzen keine Grundrechte des Beschwerdeführers.
Aufgabe und Befugnis des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ist es nicht, die Anwendung des „einfachen“ Rechts durch die dazu auch von Verfassungs wegen berufenen Gerichte auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Verfassungsrecht ist lediglich verletzt, wenn sie sich als schlechthin unvertretbar und damit geradezu willkürlich erweist, oder wenn sie auf einem Verfahren beruht, dass verfassungsrechtlich gewährleistete Verfahrensgrundrechte missachtet. Davon kann im Streitfall keine Rede sein.
Nach § 111a Abs. 1 S. 1 StPO darf eine Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden, wenn „dringende Gründe“ für die Annahme vorliegen, dass die Fahrerlaubnis – im Streitfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB wegen des Nachweises der Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) - entzogen werden wird. Dabei bedarf auch dieser vorläufige Eingriff in Freiheitsrechte einer – fest stehenden – tatsächlichen Grundlage, die mit hoher Wahrscheinlichkeit (BeckOK-StPO/Huber, 1.7.2026, § 111a Rn. 3) erwarten lässt, dass eine endgültige Entscheidung zu der Überzeugung gelangen wird, der Betroffene habe die ihm vorgeworfene Straftat begangen.
Dem genügen die fachgerichtlichen Annahmen aus der Sicht des Verfassungsrechts in jeder Hinsicht. Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer (im zweifelsfreien Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit) seinen PKW unmittelbar vor seinem Antreffen in Höhe des Anwesens Großherzog-Friedrich-Straße 18 selbst im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, ergibt sich plausibel aus mehreren fest stehenden Indizien: Motor und Auspuff des PKW wiesen bei Eintreffen der Polizei noch Restwärme auf, das Kraftfahrzeug war also noch kurze Zeit vor seiner Feststellung geführt worden. Der Abstellort – halb auf dem Gehweg in einem aufgrund von Bahngleisen schmalen Straßenabschnitt fern von öffentlich zugänglichen Einrichtungen – und die nächtliche Abstellzeit sprachen für eine lediglich kurze Unterbrechung einer aktuellen Fahrt. Der Stellung des Fahrersitzes entsprach der Körpergröße des Beschwerdeführers. Die nach ordnungsgemäßer Belehrung und damit verwertbar erfolgte Angabe des Beschwerdeführers, eine „Katharina“ sei gefahren, ohne dass bis jetzt – ohne nähere Erläuterung – jegliche nähere Angaben zu der im Umkreis des Kraftfahrzeugs nicht zu beobachtenden Person erfolgt wären, konnte nur als untaugliche Ausflucht gewertet werden. Das gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor Eintreffen der Polizei neben seinem Wagen in einem Hausflur erbrochen hatte. Wäre ihm als Beifahrer übel geworden und hätte „Katharina“ als seinen PKW führende, also ihm in irgendeiner Weise bekannte oder verbundene Fahrerin angehalten und ihn – auf der Beifahrerseite auf eine auch nachts nicht gefahrlose Fahrbahn – aussteigen lassen, hätte nichts näher gelegen, als dass sich eine solche Person jedenfalls kurze Zeit weiter bei ihm aufgehalten und sich nicht spurlos entfernt hätte. Folglich ist die Annahme dringender Gründe für eine Fahrereigenschaft des Beschwerdeführers nicht gerade fern liegend.
Dass bis jetzt eine Handy- oder andere Datenauswertung zu den Zeitpunkten der Steuerung des Fahrersitzes und der Bewegung des Kraftfahrzeugs nicht erfolgt ist, macht die Annahmen der angegriffenen Entscheidungen weder willkürlich noch als auf einem zulänglichen, unfairen Verfahren beruhend. Das unterscheidet sie grundlegend von jenen, die der von dem Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 08.11.2022 (Lv 13/22), die keinerlei tragfähige Feststellungen zur Höhe des Sachschadens enthielten, die allein die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlaubt hätten. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei konkrete beweiserhebliche Behauptungen aufgestellt, was sich aus einer derartigen Recherche ergeben sollte.
III.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich mit dieser Entscheidung erledigt. Auslagen werden nicht erstattet.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Dick Dr. Freymann Philipp
Treese JR. Warken Witsch
Ausgefertigt:
(Ernst)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 1 SVerf SL, Art. 2 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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