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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 02.06.2026 – VerfGH 87/24.VB-3

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0602.VERFGH87.24VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zu­rückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die in einem Einstellungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts getroffene Kostenentschei­dung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO wendet, aufgrund der ihm als vollmachtloser Vertreter persönlich die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens beider In­stanzen auferlegt wurden, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Randnummer 3

Wie in dem denselben Beschwerdeführer betreffenden Parallelverfahren VerfGH 86/24.VB-2 kann auch hier dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergeben­den Begründungsanforderungen genügt bzw. offensichtlich eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt.

Randnummer 4

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Beschwer­deführer nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt hat. Er hat es unterlassen, innerhalb des ihm bis zur Entscheidung des Oberverwal­tungsgerichts verbleibenden Zeitraums zu dessen Hinweisverfügung vom 13. Juni 2024 Stellung zu nehmen und der darin zum Ausdruck gebrachten, im angegriffenen Beschluss übernommenen und nunmehr mit der Verfassungsbeschwerde beanstan­deten Rechtsauffassung entgegenzutreten, er persönlich werde als vollmachtloser Vertreter in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i. V. m. § 179 BGB die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses der 2. Kam­mer vom heutigen Tag - VerfGH 86/24.VB-2 - Bezug genommen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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