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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 26.02.2008 – 97/05

VerfGH Berlin: Wegen Bestehens der rechtlichen Möglichkeit der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde - im Übrigen mit dem Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE im Einklang stehende landgerichtliche Entscheidung zur Verpflichtung zur Zahlung eines Straßenreinigungsentgelts als Grundstückseigentümer eines Hinterliegergrundstücks an einer Privatstraße
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0226.97.05.0A
Normenkette
Art. 3 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 1 S. 1 StrReinG BE, § 5 Abs. 1 S. 1 StrReinG BE, § 5 Abs. 1 S. 2 StrReinG BE, § 5 Abs. 3 StrReinG BE ... mehr

Orientierungssatz

1a. Der in § 49 Abs 2 VGHG BE zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von einem Beschwerdeführer, vor Anrufung des VerfGH Berlin über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl VerfGH Berlin, 31.10.1996, 54/96, LVerfGE 5, 49 <53>; st Rspr).

1b. Hier: Den Beschwerdeführern, die sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung und Anwendung des Begriffs des "Hinterliegers" gem § 5 Abs 1 S 2 StrReinG BE durch das Urteil des LG wenden, stand die nicht offensichtlich aussichtslose Möglichkeit offen, gem § 5 Abs 3 StrReinG BE die Zulassung einer Ausnahme von der Straßenreinigungsentgeltpflicht wegen unzumutbarer Härte zu beantragen und ggf bei Ablehnung den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten.

2a. Eine fachgerichtliche Entscheidung verstößt nur dann gegen das mit Art 3 Abs 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen.

Willkür liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh, wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw der Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl VerfGH Berlin, 25.04.1996, 69/95, LVerfGE 4, 54 <61f>; st Rspr).

2b. Hier: Kein Verstoß gegen das Willkürverbot durch das LG, da die Auslegung insbesondere des § 5 Abs 1 S 1 und S 2 StrReinG BE nach Wortlaut und Systematik ohne weiteres nachvollziehbar und rechtlich vertretbar ist. Insbesondere der Verweis auf die Möglichkeit, einen Härtefallantrag nach § 5 Abs 3 StrReinG BE zu stellen, trägt dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art 10 Abs 1 Verf BE hinreichend Rechnung.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des 352 m² großen Grundstücks …Weg in Berlin-…. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über

eine vom …Weg abzweigende Sackgasse, die durch einen Fußweg mit der parallel zum …Weg verlaufenden … Straße verbunden ist.

Bei der Sackgasse handelt es sich um eine Privatstraße, die über die beidseitig anliegenden Grundstücke verläuft und im Eigentum

der jeweiligen Grundstückseigentümer steht. Die anliegenden Grundstücke sind bis etwa zur Hälfte postalisch dem … Weg und

zur anderen Hälfte der … Straße zugeordnet. … Weg und … Straße sind öffentliche Straßen; der … Weg ist mit Wirkung vom 1.

Juli 1999 vom Straßenreinigungsverzeichnis C in das Straßenreinigungsverzeichnis A, Reinigungsklasse 4, umgruppiert worden.

Randnummer 2

Die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), die Beteiligte zu 2., zog die Beschwerdeführer erstmalig im April 2002 zur Zahlung

von Straßenreinigungsentgelten für das dritte und vierte Quartal 1999 und die Jahre 2000 bis 2002 heran. Nach Einleitung eines

Mahnverfahrens forderte sie im Wege der Klage vor dem Amtsgericht Schöneberg die Zahlung eines Betrages in Höhe von 167,23

EUR zuzüglich Zinsen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Grundstück vom … Weg aus über einen Privatweg zu erreichen

sei und die Beschwerdeführer somit als Hinterlieger im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Straßenreinigungsgesetzes StrReinG

entgeltpflichtig seien. Die Beschwerdeführer machten demgegenüber geltend, Anlieger von Privatstraßen seien vom Begriff

des Hinterliegers nicht erfasst; anderenfalls unterlägen diese nach dem Straßenreinigungsgesetz sowohl einer Verpflichtung

zur ordnungsgemäßen Reinigung der Privatstraße als auch zur Zahlung des Entgelts für die Reinigung der öffentlichen Straße.

Diese Rechtsauffassung sei von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und vom Abgeordnetenhaus von Berlin bestätigt worden.

Randnummer 3

Mit Urteil vom 6. Januar 2005 wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage der Beteiligten zu 2. ab. Zur Begründung führte es

im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer erfüllten ihre Verpflichtung, als Grundstückseigentümer zur Sauberhaltung des Berliner

Straßennetzes beizutragen, indem sie für die Reinigung der Sackgasse sorgten, an der ihr Grundstück liege. Sie seien weder

Anlieger eines an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks, noch seien sie Hinterlieger im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG. Ihr Grundstück besitze einen Zugang bzw. eine Zufahrt nicht zu dem von der Beteiligten zu 2. gereinigten Teil

des … Weges, sondern nur zu der vor ihrem Haus verlaufenden Sackgasse. Diese im Privateigentum stehende Sackgasse könne nicht

als Zugang bzw. Zufahrt zum Hauptstrang des …Weges angesehen werden, denn bei der Einmündung der Sackgasse handele es sich

um eine dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmete Straßenkreuzung. Die Beschwerdeführer würden anderenfalls als Hinterlieger

auch ohne sachlichen Grund doppelt belastet, da sie zur ordnungsgemäßen Reinigung der Privatstraße verpflichtet seien und

zugleich Straßenreinigungsentgelte zahlen müssten, obwohl sie keinen größeren Nutzen als andere Grundstückseigentümer aus

dem Berliner Straßennetz zögen. Diese Situation lasse sich nicht mit der einer Entscheidung des Kammergerichts vom 23. Oktober

2003 zugrunde liegenden Fallkonstellation vergleichen.

Randnummer 4

Auf die hiergegen von der Beteiligten zu 2. eingelegte Berufung änderte das Landgericht Berlin mit Urteil vom 11. Mai 2005,

das Urteil des Amtsgerichts ab und verurteilte die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner zur Zahlung von 167,23 EUR nebst Zinsen.

Das Landgericht führte aus, die Beschwerdeführer seien als Hinterlieger i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG zu betrachten,

weil die Privatstraße einen Zugang zum öffentlichen ….Weg darstelle. Der Begriff des Zugangs bzw. der Zufahrt könne vom Wortsinn

her zwanglos eine Privatstraße umfassen. Nach der Rechtsprechung des Kammergerichts sei dies auch unabhängig davon, ob es

sich um eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs handele, da sonst die Entgeltpflicht dadurch umgangen werden könne, dass

große Areale mit Privatstraßen errichtet würden. Das Argument, die Beschwerdeführer seien doppelt, nämlich mit der Straßenreinigung

für ihre Privatstraße und der Zahlung des Straßenreinigungsentgelts für die öffentlichen Straßen, belastet, überzeuge nicht.

Die Reinigungspflicht entspreche der Verkehrssicherungspflicht eines jeden Grundstückseigentümers, der auf seinem Grundstück

den öffentlichen Verkehr zulasse. § 4 Abs. 2 StrReinG habe daneben nur eine deklaratorische Funktion. Das Straßenreinigungsentgelt

falle zudem nicht allein für die Reinigung des direkt vor dem Grundstück liegenden Straßenlandes bzw. der nächsten öffentlichen

Straße an. Die Bemessung des Entgelts anhand der Einteilung der Straßen in verschiedene Reinigungsverzeichnisse und -klassen

sowie entsprechend der Grundstücksfläche diene lediglich der Verteilung der Gesamtkosten der Straßenreinigung auf alle Grundstückseigentümer.

Hiervon könnten Anlieger von Privatstraßen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sein. Damit stehe diese Ansicht auch nicht im

Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht. Soweit im Einzelfall die Erhebung

des Straßenreinigungsentgelts für die Eigentümer eines an einer Privatstraße gelegenen Grundstücks unzumutbar erscheine, könne

die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 3 StrReinG eine Ausnahme von der Zahlungsverpflichtung zulassen. Dass ein solcher Antrag

gestellt worden sei, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Randnummer 5

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landgerichts Berlin und machen eine

Verletzung ihrer Rechte aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VvB geltend.

Randnummer 6

Die Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG durch das Landgericht, mit der sie als Hinterlieger in Anspruch

genommen würden, verfehle grundlegend sowohl den Wortlaut der Norm als auch die gesetzgeberische Intention.

Randnummer 7

Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG seien als Hinterlieger nur solche Eigentümer anzusehen, die von einer öffentlichen Straße

eine "Zufahrt" oder einen "Zugang" hätten. Damit seien erkennbar keine der Allgemeinheit zugänglichen Straßen gemeint. Entsprechend

der Definition im Erschließungsbeitragsrecht seien Hinterliegergrundstücke vielmehr nur solche, die über erschließungsrechtlich

unselbständige, begehbzw. lediglich eingeschränkt befahrbare Privatwege oder mittels Geh- oder Fahrrechten über "vorderliegende"

Privatgrundstücke zugänglich seien. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts sei schlichtweg unvertretbar und damit objektiv

willkürlich.

Randnummer 8

Zugleich führe die Entscheidung des Landgerichts zu einer sachlich nicht gerechtfertigten und unverhältnismäßigen doppelten

Inanspruchnahme und stelle deshalb eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 10 Abs. 1 VvB dar. Sie, die Beschwerdeführer,

würden im Gegensatz zu den von der Entrichtung von Straßenreinigungsentgelten befreiten Anliegern der im Straßenreinigungsverzeichnis

C aufgeführten Straßen, denen sie als Anlieger an Privatstraßen im Hinblick auf die ihnen obliegende Straßenbaulast und Reinigungsverpflichtung

gleichgestellt seien, zugleich als Hinterlieger mit der Zahlung von Straßenreinigungsentgelten belastet. Damit gehe auch eine

Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 23 Abs. 1 VvB einher. Das Landgericht vertrete offensichtlich fehlerhaft die Auffassung,

die Verpflichtung zur Reinigung der Privatstraße folge aus der jedem Eigentümer obliegenden Verkehrssicherungspflicht, und

die in § 4 Abs. 2 StrReinG normierte Reinigungspflicht für Anlieger einer Privatstraße habe daneben nur rein deklaratorische

Funktion. Zudem seien sie bereits durch die im Grundbuch eingetragenen Wegerechte, insbesondere zugunsten des Landes Berlin,

in der Ausübung ihres Eigentums eingeschränkt, weil sie verpflichtet seien, ihren Teil der Privatstraße der Öffentlichkeit

zur Verfügung zu stellen. Ferner sei zwar zutreffend, dass die Entgeltpflicht anderenfalls dadurch umgangen werden könne,

dass Eigentümer größerer Grundstücke auf diesen Privatstraßen errichteten. Eine derartige Möglichkeit habe aber bei ihnen,

den Beschwerdeführern, weder tatsächlich noch rechtlich bestanden. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sei

das Landgericht auch nicht gehindert, im Wege der Auslegung des Begriffs "Hinterlieger" eine Analogie zum Erschließungsbeitragsrecht

zu ziehen. Einer Auseinandersetzung hiermit habe sich das Gericht mit seiner von rechtsfehlerhaften und sachfremden Erwägungen

geleiteten Argumentation entzogen.

Randnummer 9

Schließlich verstoße das Urteil auch deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil Eigentümer an bestimmten anderen Privatstraßen

anliegender Grundstücke nicht zur Entrichtung von Straßenreinigungsentgelten herangezogen würden.

Randnummer 10

Entsprechend § 53 Abs. 1 und 2 des Verfassungsgerichtshofsgesetzes VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden,

sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Die Beteiligte zu 2. meint, das landgerichtliche Urteil verletze auch unter Berücksichtigung

der zwischenzeitlich geänderten, noch nicht rechtskräftigen Rechtsprechung des Kammergerichts keine Grundrechte der Beschwerdeführer.

Dies sei im Übrigen bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei den zwischen …Weg und ….Straße gelegenen Interessentenwegen

tatsächlich nicht um Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs handele.

II.

Randnummer 11

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität bereits unzulässig, weil und

soweit die Beschwerdeführer die von ihnen bekämpfte Heranziehung zur Straßenreinigungsentgelten als Hinterlieger durch die

Stellung eines Antrags nach § 5 Abs. 3 StrReinG möglicherweise insgesamt hätten abwenden können (1.). Soweit die Beschwerdeführer

die Entscheidung des Landgerichts als willkürlich angreifen, ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet (2.).

Randnummer 12

1. a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 10 Abs. 1 VvB und der Eigentumsgarantie

nach Art. 23 Abs. 1 VvB durch die Entscheidung des Landgerichts Berlin geltend machen, steht der Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde

der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

Randnummer 13

Der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt von einem Beschwerdeführer, vor der Anrufung

des Verfassungsgerichtshofs über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen

Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder

eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 1993 VerfGH 104/93 LVerfGE 1, 199 <201>; Urteile

vom 31. Oktober 1996 VerfGH 54/96 -, LVerfGE 5, 49 <53> und 12. Juli 2001 VerfGH 152/00 -, LVerfGE 12, 40 <55>; zum Bundesrecht:

BVerfGE 74, 102 <113> m. w. N.; st. Rspr.). Daraus folgt für den Fall, dass ein Eingriffsakt auf einer nach Auffassung des

Beschwerdeführers grundrechtsverletzenden Regelung beruht, die Ausnahmen vorsieht, dass der Beschwerdeführer vor der Erhebung

der Verfassungsbeschwerde versuchen muss, die Beseitigung der Beschwer unter Berufung auf die Ausnahmeregelung zu erwirken,

soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 78, 58 <69>; BVerfG, DAR 1999, 498; NVwZ

2000, 1407 <1408>; NJW 2001, 2009; BVerfGE 6, 182 <187>).

Randnummer 14

aa) Den Beschwerdeführern, die sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Auslegung und Anwendung des Begriffs des "Hinterliegers"

gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 StrReinG durch das Urteil des Landgerichts wenden, stand in diesem Sinne die Möglichkeit offen, gemäß

§ 5 Abs. 3 StrReinG bei der zuständigen Behörde die Zulassung einer Ausnahme von den mit der Hinterliegereigenschaft verbundenen

Verpflichtungen zu beantragen. Von dieser rechtlichen Möglichkeit haben sie soweit ersichtlich keinen Gebrauch gemacht.

Wenn nicht bereits aufgrund eines entsprechenden Hinweises der Beteiligten zu 2. im zivilgerichtlichen Verfahren, spätestens

aber nach Kenntnis der landgerichtlichen Entscheidung, die ausdrücklich auf die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 StrReinG verwies,

hätten die Beschwerdeführer Veranlassung gehabt, sich auf eine unzumutbare Härte durch die Feststellung ihrer Verpflichtung

zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelt als Hinterlieger einer öffentlichen Straße zu berufen und einen Antrag auf Zulassung

einer Ausnahme bei der hierfür zuständigen Behörde dem Bezirksamt …von Berlin, Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben

(§ 10 StrReinG i. V. m. Ziff. 8 der Ausführungsvorschriften über die Zulassung von Ausnahmen von der mit der Anlieger- und

Hinterliegereigenschaft verbundenen Straßenreinigungsentgeltpflicht bei privaten Grundstücken vom 27. Juli 2004, ABl. 2004,

3480) zu stellen. Die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde hätte es gegebenenfalls im Weiteren erfordert, gegen die behördliche

Entscheidung den Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten zu beschreiten. Der Verwaltungsbehörde und den Gerichten hätte in

diesem Zusammenhang nicht nur die für eine verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachenfeststellung, sondern insbesondere

auch die Wahrung der Grundrechte der Beschwerdeführer oblegen.

Randnummer 15

bb) Ein Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung einer Ausnahme von der Entgeltverpflichtung wäre auch nicht offensichtlich

aussichtslos gewesen.

Randnummer 16

Einer Entscheidung wäre zugrunde zu legen gewesen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 3 StrReinG einen Ausgleich

für außergewöhnliche Härten zu schaffen beabsichtigte, die sich aus der sehr formalen Regelung über die Anlieger- und Hinterliegereigenschaft

in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 StrReinG ergeben (vgl. Amtliche Begründung, Abgh.-Drs. 7/1236, zu § 5 StrReinG). Die Rechtslage im

Land Berlin ermöglicht es somit, abweichend von anderen landesrechtlichen Regelungen des Straßenreinigungsrechts ohne derartige

Ausnahmebestimmung, atypischen Grundstückssituationen Rechnung zu tragen und grundrechtlich geschützte Belange der Grundstücksinhaber

zu wahren, ohne die Begriffe des Anliegers und Hinterliegers im Sinne des § 5 Abs. 1 StrReinG zur Korrektur von Härten einschränkend

auslegen zu müssen. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer jedenfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen

nicht geboten, Anlieger von Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 4 Abs. 2 StrReinG anders als Anlieger

einfacher Privatstraßen nicht zugleich als Hinterlieger von öffentlichen Straßen anzusehen. Ebenso wenig bedarf es zwingend

einer Heranziehung der für das Erschließungsbeitragsrecht durch das Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Begriffsbestimmungen,

die im Hinblick auf die Unterschiede zwischen den Rechtsmaterien ohnehin nicht ohne weiteres auf das Straßenreinigungsrecht

übertragen werden können (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003 VerfGH 161/00 LVerfGE 14, 86 <100>).

Randnummer 17

Für den Fall, dass im Verfahren über die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG die Beschwerdeführer entsprechend

der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts als Hinterlieger einer öffentlichen Straße, des ... Weges, angesehen würden,

wäre festzustellen gewesen, ob sich aus ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Straßenreinigungsentgelts unzumutbare Härten ergeben.

Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn eine mit der Anlieger- oder Hinterliegereigenschaft

verbundene Verpflichtung, von der die Zulassung einer Ausnahme begehrt wird, den Betroffenen in Anbetracht des gesetzgeberischen

Anliegens im Vergleich zu anderen Anliegern bzw. Hinterliegern ungerechtfertigt benachteiligt (vgl. VG Berlin, Urteile vom

30. Oktober 1996 VG 1 A 442.94 -, juris, und vom 12. November 2003 VG 1 A 243.00 -, juris und GE 2004, 487). Die Annahme

einer derartigen ungerechtfertigten Benachteiligung der Beschwerdeführer war nicht ausgeschlossen. Geht man mit dem Vortrag

der Beschwerdeführer davon aus, dass es sich bei der vom …Weg abzweigenden Sackgasse, an der ihr Grundstück liegt, um eine

Privatstraße des öffentlichen Verkehrs handelt, wären sie gemäß § 4 Abs. 2 StrReinG als Eigentümer zur ordnungsgemäßen Reinigung

des zu ihrem Grundstück gehörenden Teils der Privatstraße verpflichtet. Zugleich obläge ihnen als Hinterlieger zum …Weg als

öffentlicher Straße die Straßenreinigungsentgeltpflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 7 Abs. 2 StrReinG. Eine derartige doppelte

Inanspruchnahme stellt eine Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen Anliegern und Hinterliegern dar, die aufgrund des Straßenreinigungsgesetzes

entweder zur Zahlung von Straßenreinigungsentgelt (als Anlieger oder Hinterlieger der in den Straßenreinigungsverzeichnissen

A und B aufgeführten Straßen) oder zur eigenen Reinigungsleistung (als Anlieger der im Straßenreinigungsverzeichnis C aufgeführten

Straßen) verpflichtet sind (vgl. zum Verbot der Doppelbelastung: OVG Nordrh.-Westf., KStZ 1986, 175; OVG Saarl., KStZ 1987,

195; OVG Nieders., NVwZ-RR 1998, 135 f.; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 5. Aufl. 2006,

Rn. 356, 372).

Randnummer 18

Sollte in diesem Fall eine willkürliche Ungleichbehandlung ohne rechtfertigenden Grund anzunehmen sein, gebietet der Gleichheitssatz

des Art. 10 Abs. 1 VvB zumindest die Heranziehung der Härteregelung des § 5 Abs. 3 StrReinG. Ob die nach Darstellung der Beteiligten

zu 2. in ihrem Schriftsatz vom 28. September 2007 geübte Verwaltungspraxis, in Fällen wie dem der Beschwerdeführer eine Befreiung

von der Entgeltpflicht in dem Umfang zu erteilen, der dem Anteil des Straßenlandes an der Größe des Gesamtgrundstücks entspricht,

ausreichend ist, um einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu vermeiden, und ob die verbleibende Doppelbelastung aufgrund

der Eigenart des konkreten Sachverhalts sachlich vertretbar ist (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003, LVerfGE 14, 86 <91> m.

w. N.), muss vorliegend offen bleiben. Die zunächst für die Entscheidung zuständige Behörde hätte insoweit auch zu prüfen,

ob was von den Beschwerdeführern nicht dargetan worden ist ihre Verpflichtung zur Reinigung der Privatstraße gemäß § 4

Abs. 2 StrReinG tatsächlich über den Umfang der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hinaus besteht und ordnungsrechtlich

auch durchgesetzt wird.

Randnummer 19

Darüber hinaus hätte es näherer Prüfung bedurft, ob es sich bei der Sackgasse, an der sich das Grundstück der Beschwerdeführer

befindet, entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. um eine dem öffentlichen Verkehr dienende, "tatsächlich-öffentliche"

Privatstraße handelt. Als Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs sind im Sinne der durch die Neufassung des Berliner Straßengesetzes

BerlStrG vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380) aufgehobenen Vorschrift des § 1 Abs. 2 BerlStrG in der Fassung vom 28. Februar

1985 (GVBl. S. 518) solche Privatstraßen anzusehen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet oder zu erwarten ist, dass

auf ihnen öffentlicher Verkehr stattfinden wird. Es kommt mithin darauf an, ob die Straße tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung

auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt

wird (vgl. Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, Kapitel 4 Rn. 15.1 ff.). Dem könnten die von der Beteiligten

zu 2. in ihrem Schriftsatz vom 28. September 2007 vorgebrachten Umstände der Lage, Größe, Ausgestaltung und Nutzung der Sackgasse

entgegenstehen. Im Hinblick auf die für das Grundstück im Grundbuch eingetragene "Beschränkte, persönliche Dienstbarkeit (Wegerecht

sowie Benutzungs- und Leitungsrecht an dem privaten Zugangsweg) für Berlin" wäre es aber auch darauf angekommen, inwieweit

die Beschwerdeführer einer Verpflichtung unterliegen, den auf ihrem Grundstück befindlichen Straßenteil öffentlicher Nutzung

zur Verfügung zu stellen. Für den Fall, dass es sich hierbei nicht um eine Privatstraße des öffentlichen Verkehrs handelte,

entfiele jedenfalls die auf § 4 Abs. 2 StrReinG beruhende Reinigungsverpflichtung der Eigentümer und damit eine doppelte Inanspruchnahme

aufgrund des Straßenreinigungsgesetzes. Auf eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes und der Eigentumsgarantie könnten

sich die Beschwerdeführer in diesem Fall nicht mit Erfolg berufen. Auch im Hinblick darauf erfordert die Subsidiarität der

Verfassungsbeschwerde, es der behördlichen und ggf. fachgerichtlichen Feststellung zu überlassen, welcher Sachverhalt der

Entscheidung über eine Ausnahme von der Entgeltpflicht nach § 5 Abs. 3 StrReinG zugrunde zu legen ist.

Randnummer 20

cc) Im Übrigen war es den Beschwerdeführern auch nicht deshalb unzumutbar, sich auf das aus Subsidiaritätsgründen gebotene

Verfahren nach § 5 Abs. 3 StrReinG verweisen zu lassen, weil ihr Antrag nach dem Dargestellten auch teilweise oder ganz ohne

Erfolg hätte bleiben können. Denn jedenfalls hätte nach Erschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtswegs einer gegen

das landgerichtliche Urteil gerichteten Verfassungsbeschwerde der Einwand der Subsidiarität nicht mehr entgegengestanden.

Die Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde würde unter der Voraussetzung, dass der vorrangige

Antrag seinerseits innerhalb der Zwei-Monats-Frist gestellt worden ist (vgl. Beschluss vom 31. Juli 1998 VerfGH 39/97 LVerfGE 9, 29 <31 f.> bzgl. Gegenvorstellung; zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1995, 3248 bzgl. Gegenvorstellung; NVwZ Beil. 1/1995,

2 und InfAuslR 1995, 55 bzgl. Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO) auch durch eine letztinstanzliche Entscheidung im Verfahren

über die Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG neu eröffnet.

Randnummer 21

b) Soweit sich die Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgrund einer abweichenden Behandlung

der Eigentümer einzelner anderer, namentlich genannter Privatstraßen berufen, die nicht zur Entrichtung von Straßenreinigungsentgelten

herangezogen würden, kann dahin stehen, inwieweit dieser Vortrag im Verfahren nach § 5 Abs. 3 StrReinG berücksichtigungsfähig

wäre. Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde insoweit bereits deshalb unzulässig, weil deren Begründung nicht den gesetzlichen

Erfordernissen entspricht. § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG setzen voraus, dass die Beschwerdeführer den Lebenssachverhalt, aus

dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich wiedergeben und die

ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten des Hoheitsträgers und dem geltend gemachten Rechtsnachteil konkret

und nachvollziehbar darlegen (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 23. Februar 1993 VerfGH 43/92 LVerfGE 1, 68 <71>; 7. September

1994 VerfGH 69/94 LVerfGE 2, 64 <65 f.> und 25. April 1996 VerfGH 21/95 LVerfGE 4, 46 <49>). Diese Anforderungen erfüllt

die Verfassungsbeschwerde mangels jedweder konkreter Angaben zur Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht.

Randnummer 22

2. Der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität zwar nicht entgegen, soweit die Beschwerdeführer einen

Verstoß gegen ihr Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 VvB in dessen Ausgestaltung als Willkürverbot unmittelbar durch das Urteil

des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2005 geltend machen. Denn die oben dargelegte Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach

§ 5 Abs. 3 StrReinG dient nicht dem Ausgleich von Härten, die sich aus einer für willkürlich erachteten Rechtsprechung der

für Straßenreinigungsentgelte zuständigen Zivilgerichte ergeben. Es kann auch offen bleiben, ob in Bezug auf die gerügte Verletzung

des Willkürverbots die Darlegungserfordernisse der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG erfüllt sind. Denn jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde

insoweit unbegründet.

Randnummer 23

Eine gerichtliche Entscheidung verstößt nur dann gegen das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot, wenn die Entscheidung

unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen.

Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine

Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und insoweit der Nachprüfung

durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (vgl. Beschluss vom 30. Juni 1992 VerfGH 9/92 LVerfGE 1, 7 <8 f.>; st. Rspr.).

Willkür im hier maßgeblichen Sinne liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist,

d. h. wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist,

die vom Gericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl. Beschluss vom 23. April 1996

VerfGH 69/95, 69 A/95 LVerfGE 4, 54 <61 f.> m. w. N.).

Randnummer 24

Gemessen an diesen Maßstäben verletzt die Entscheidung des Landgerichts nicht das Willkürverbot. Die Auslegung der gesetzlichen

Regelungen des Straßenreinigungsgesetzes durch das Gericht, insbesondere des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrReinG, ist nach Wortlaut

und Systematik ohne weiteres nachvollziehbar und rechtlich vertretbar. Die Argumentation lehnt sich in wesentlichen Zügen

an die zum damaligen Zeitpunkt ständige Rechtsprechung des Kammergerichts an (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2003, NVwZ-RR 2004,

683); ein neueres Urteil des Kammergerichts, mit dem diese Rechtsauffassung aufgegeben wurde, ist im Übrigen noch nicht rechtskräftig

(Urteil vom 7. Juni 2007, GE 2007, 910). Das Landgericht setzt sich zudem mit der von den Beschwerdeführern geltend gemachten

doppelten Belastung durch Entgelt- und Reinigungspflicht sachlich und unter Berücksichtigung der zum Erschließungsbeitragsrecht

ergangenen Rechtsprechung näher auseinander. Insbesondere der Verweis auf die Möglichkeit, zur Abwendung unzumutbarer Härten

einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 3 StrReinG zu stellen, trägt wie bereits ausgeführt den Grundrechten

der Beschwerdeführer aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 VvB hinreichend Rechnung. Den Vorwurf gerichtlicher Willkür vermag

allein der Umstand, dass das landgerichtliche Verständnis des Begriffs des "Hinterliegers" für Anlieger an Privatstraßen zu

aus Sicht der Beschwerdeführer ungerechtfertigten Ergebnissen führt, nicht zu begründen.

Randnummer 25

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 26

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 5 StrReinG BE, § 4 StrReinG BE, Art. 10 Verf BE, Art. 23 Verf BE, § 49 VerfGHG BE, § 1 BerlStrG, § 10 StrReinG BE, § 7 StrReinG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 50 VerfGHG BE, § 51 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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