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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 27.09.2007 – 93/03

VerfGH Berlin: Teils wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE durch Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags begründete Verfassungsbeschwerde wegen Ablehnung eines Antrags auf Sachverständigenbeweis im Mietnebenkostenprozess - keine unzulässige Ausforschung
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2007:0927.93.03.0A
Normenkette
Art. 103 Abs. 1 GG, § 535 BGB, Art. 15 Abs. 1 Verf BE, § 49 Abs. 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE ... mehr

Orientierungssatz

1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr).

1b. Als Prozessgrundrecht soll Art 15 Abs 1 Verf BE sicherstellen, dass die fachgerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags, aber auch der erheblichen Beweisanträge der Parteien haben (vgl BVerfG, 08.04.2004, 2 BvR 743/03, NJW-RR 2004, 1150).

1c. Allerdings gewährt Art 15 Abs 1 Verf BE keinen Schutz dagegen, dass das Fachgericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt. Insbesondere dann, wenn der Parteivortrag oder ein Beweisangebot vom Fachgericht nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten wird.

2a. Nach allgemeiner Meinung kann eine Beweisaufnahme zu einer erheblichen Tatsache unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nur abgelehnt werden, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache entweder so ungenau bezeichnet ist, dass der Gegenseite eine Stellungnahme unmöglich ist und ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn die Behauptung auf das Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" hinein aufgestellt sich als Rechtsmissbrauch darstellt (vgl BGH, 13.12.2002, V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491).

2b. Eine unzulässige Ausforschung liegt insbesondere nicht schon dann vor, wenn eine Partei wie hier mangels eigener Kenntnisse von Einzeltatsachen oder deren Bedeutung nicht umhin kann, von ihr zunächst nur vermutete Tatsachen oder Zusammenhänge als Behauptung in einen Rechtsstreit einzuführen (vgl BGH, 09.07.1974, VI ZR 112/73, NJW 1974, 1710).

3. Hier:

a. Das LG hätte den von der Beschwerdeführerin angebotenen Sachverständigenbeweis zu der entscheidungserheblichen Frage, ob eine fehlerhafte Heizenergieerfassung durch zu hoch eingestellte Vorlauftemperatur der Heizanlage Ursache der gestiegenen Heizkosten im Abrechnungszeitraum war, nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, es handele sich um unzulässige Ausforschung.

b. Das LG überspannt die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags der Beschwerdeführerin zur Stützung ihres Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.

c. Im Übrigen lässt das LG auch nicht erkennen, auf welcher Grundlage das AG ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst hätte beurteilen können, dass der von der Beschwerdeführerin dargestellte Mangel der Heizenergieerfassungsanlage entweder nicht vorgelegen oder aber sich nicht kostensteigernd ausgewirkt haben kann.

d. Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Gehörsverstoß, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das LG bei anderer Beurteilung des Sachvortrags der Beschwerdeführerin zu einem für sie günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

4. Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Abweisung ihrer Widerklage pauschal und ohne jedweder weiteren Ausführungen einen Gehörsverstoß rügt, ist die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung iSv § 49 Abs 1, § 50 VGHG BE unzulässig.

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. April 2003 63 S 374/02 verletzt die Beschwerdeführerin, soweit darin ihre

Berufung gegen die im Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 9. Oktober 2002 103 C 39/02 enthaltene Verurteilung zur Zahlung

von 700,31 EUR nebst Zinsen zurückgewiesen wurde, in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Der Beschluss

wird insoweit und im Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

2. ...

3. ...

4. Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu 2/5 (zwei Fünfteln) zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine in einer Mietrechtssache ergangene Berufungsentscheidung

des Landgerichts Berlin.

Randnummer 2

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. Januar 2000 Mieterin einer im 4. Obergeschoss befindlichen 3-Zimmer-Wohnung in B. Die

Vermieterin (im Folgenden: Klägerin) machte gegenüber der Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht Schöneberg einen Zahlungsanspruch

in Höhe von 700,31 EUR für Nachforderungen aus der im März 2001 erstellten Heizkosten- und Warmwasserabrechnung für das Jahr

2000 geltend, die für die Wohnung der Beschwerdeführerin einen Gesamtkostenbetrag von 3.049,68 DM auswies. Die Beschwerdeführerin

bestritt die Berechtigung der Forderung u. a. mit der Begründung, die Ermittlung der Verbrauchsdaten für ihre Wohnung sei

technisch fehlerhaft durchgeführt worden. Die Vorlauftemperatur sei zu hoch, weshalb die Heizkostenverteiler fehlerhafte Verbrauchswerte

anzeigen würden. Zum Beweis hierfür beantragte sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Widerklagend beantragte

die Beschwerdeführerin, die Klägerin zur Zahlung von 1.022,58 EUR für ein von ihr eingeholtes Privatgutachten zu verurteilen.

Randnummer 3

Das Amtsgericht Schöneberg verurteilte die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 9. Oktober 2002 103 C 39/02 -, an die Klägerin

700,31 EUR nebst Zinsen zu zahlen; die Widerklage wies es ab. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, die Heizkostenabrechnung

für das Jahr 2000 entspreche den Vorschriften der Heizkostenverordnung; die Richtigkeit sei von der Beschwerdeführerin nicht

substantiiert bestritten worden. Eine eklatante Steigerung der verbrauchsabhängigen Kosten sei zwar grundsätzlich geeignet,

die Darlegungs- und Beweislast des Vermieters für die Richtigkeit der Abrechnung auszulösen. Eine solche eklatante Steigerung

habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgetragen. Zwar seien im Jahr 1999 für die Wohnung der Beschwerdeführerin lediglich

1.349,90 DM an Heizkosten angefallen gegenüber Heizkosten in Höhe von 3.049 DM im Jahr 2000; ferner seien die auf die Wohnung

der Beschwerdeführerin entfallenen anteiligen Verbrauchswerte von 5 v. H. im Jahr 1999 auf rund 20 v. H. im Jahr 2000 angestiegen.

Da die Beschwerdeführerin die Wohnung jedoch erst seit dem Jahr 2000 bewohnt habe, wiesen die erhöhten Verbrauchsanteile zunächst

auf ein verändertes Nutzungsverhalten hin. Es sei nicht vorgetragen, wie viele Personen die Wohnung der Beschwerdeführerin

im Jahr 1999 genutzt hätten und in welchem Umfang die Wohnung beheizt worden sei. Auch ein Vergleich der Heizkosten in der

jetzigen Wohnung der Beschwerdeführerin mit den ihr in der früheren Wohnung entstandenen Heizkosten sei nicht geeignet, eine

unerklärliche Steigerung der Verbrauchskosten zu belegen. Die Heizkosten der Beschwerdeführerin in der früheren Wohnung seien

relativ niedrig gewesen. Die anteiligen Verbrauchskosten hätten im Jahr 1999 bei insgesamt 2 v. H. der gesamten Verbrauchseinheiten

des Hauses gelegen, obwohl die Fläche der damaligen Wohnung der Beschwerdeführerin rund 4 v. H. der gesamten Wohnfläche des

Hauses ausgemacht habe. Der starke Anstieg verbrauchsabhängiger Heizkosten in der neuen Wohnung deute unter diesen Umständen

ebenfalls auf ein geändertes Nutzungsverhalten hin.

Randnummer 4

Unabhängig davon könne der Anstieg verbrauchsabhängiger Kosten seine Ursache auch darin haben, dass die jetzige Wohnung der

Beschwerdeführerin eine Dachwohnung sei. Auch ein Vergleich der Heizkostenabrechnungen für 2001 und 2000 sei nicht geeignet,

eine unerklärliche Steigerung der verbrauchsabhängigen Heizkosten im Jahr 2000 zu belegen. Die Heizkosten für 2001 lägen mit

2.952,52 DM deutlich unter den Heizkosten für das Jahr 2000, der Anteil der in der Wohnung der Beschwerdeführerin angefallenen

Verbrauchskosten liege mit 13 v. H. der gesamten Verbrauchskosten des Hauses ebenfalls unter dem entsprechenden Anteil für

2000. Dem liege jedoch ein verändertes Heizverhalten der Beschwerdeführerin zugrunde. Sie habe ihren Angaben nach im Jahr

2001 nicht mehr alle Heizkörper in ihrer Wohnung in Betrieb genommen. Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, die Heizungsanlage

des Hauses werde nicht ordnungsgemäß betrieben und die Heizkosten würden fehlerhaft erfasst, sei dieses Vorbringen nicht geeignet,

den Anstieg der Heizkosten in der Wohnung der Beschwerdeführerin zu erklären. Selbst wenn die Vorlauftemperatur nicht ordnungsgemäß

eingestellt sei und es deshalb zu Zuordnungsfehlern bei der Erfassung der verbrauchten Wärmemenge komme, müssten sich diese

Zuordnungsfehler bei der Messung in allen Wohnungen auswirken und der gemessene Wärmeverbrauch größer sein als die tatsächlich

verbrauchte Wärmemenge. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit sich ein Zuordnungsfehler

gerade in der Wohnung der Beschwerdeführerin besonders gravierend ausgewirkt haben solle. Dies gelte auch hinsichtlich der

übrigen von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Mängel der Heizung. Dadurch verursachte Ungenauigkeiten bei der Messung und

Zuordnung hätten sich auf alle Wohnungen auswirken müssen. Es bestehe daher kein Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Widerklage sei unbegründet.

Randnummer 5

Ihre gegen dieses Urteil gerichtete Berufung begründete die Beschwerdeführerin u. a. damit, das Amtsgericht habe wesentlichen

Vortrag von ihr nicht berücksichtigt und Beweisangebote übergangen. So habe sie im Einzelnen dargelegt, dass und warum die

Heizkostenabrechnung falsch sei. Das Amtsgericht habe sich zu Unrecht für befugt gehalten, die vorgetragenen technischen Sachverhalte

bezüglich der Fehlerquellen der Heizungsanlage vereinfachend so darzustellen, dass sich die Fehler auf alle Wohnungen verteilen

müssten. Dies sei falsch. Die Beschwerdeführerin habe vorgetragen, dass eine derartige Nivellierung der Fehlerverteilung gerade

nicht stattfinde, sondern durch die unterschiedlichen Heizkörpertypen und unterschiedlich angebrachten Heizkostenerfassungsgeräte

unterschiedlich starke Verbrauchswerte für die einzelnen Wohnungen gemessen würden, die nicht dem tatsächlichen Energieverbrauch

entsprächen. Die Beschwerdeführerin habe auf die Zuordnungsfehler durch eine zu hoch geführte Vorlauftemperatur unter Bezugnahme

auf ein Sachverständigengutachten hingewiesen und dargestellt, dass dieser Zuordnungsfehler bei 200 bis 300 v. H. liege. Das

Amtsgericht habe ferner ihren Vortrag und den angebotenen Sachverständigenbeweis übergangen, wonach das Haus und ihre Wohnung

über eine sehr gute Wärmeisolierung verfügten und deshalb ein Energieverlust durch die Lage im Dachgeschoss nicht nennenswert

ins Gewicht falle. Das Amtsgericht sei fälschlich davon ausgegangen, es läge ein hoher Energieverlust durch die Lage der Wohnung

im Dachgeschoss vor. Ferner habe die Beschwerdeführerin im Einzelnen vorgetragen, dass sie ein normales Heiz- und Lüftungsverhalten

gepflegt habe, so dass nicht erklärbar sei, wieso bei ihr etwa ein dreifach höherer Energieverbrauch als im Durchschnitt des

Hauses gemessen worden sei. Eine derartige eklatante Abweichung vom Durchschnittsverbrauch stelle einen Umstand dar, der zusammen

mit den übrigen Fehlern bei der Erfassung des Energieverbrauchs dazu führen müsse, dass die Darlegungs- und Beweislast für

die Richtigkeit der Abrechnung beim Vermieter liege. Die Wohnung sei vor dem Bezug durch die Beschwerdeführerin ganzjährig

von einem Dreipersonenhaushalt mit Kind bewohnt worden; diese Konstellation gelte auch in ihrem Fall.

Randnummer 6

Die Klägerin erwiderte u. a., es treffe nicht zu, dass die Erfassungsgeräte den tatsächlichen Verbrauch verzerren würden.

Auch wenn das Haus über eine gute Wärmeisolierung verfüge, sei gleichwohl ein Energieverlust in einer Dachgeschosswohnung

höher.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 hörte das Landgericht Berlin die Beschwerdeführerin dazu an, dass beabsichtigt sei, die

Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Die allgemeinen Ausführungen der Berufungsbegründung

stünden den zutreffenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht entgegen. Die Darlegungen der Beschwerdeführerin

seien überwiegend abstrakt und setzten sich nicht mit der Heizkostenabrechnung auseinander. Insbesondere die gerade nicht

eklatante Veränderung der verbrauchsabhängigen Heizkosten zwischen den Jahren 2000 und 2001 ließe erkennen, dass weniger die

Verbrauchserfassung Ursache der relativ hohen Heizkosten sei als vielmehr das Heizverhalten der Beschwerdeführerin zu leichten

Differenzen hinsichtlich der Höhe führe. Den Beweisantritten sei mangels konkreten Vortrags nicht nachzugehen, da ansonsten

etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens eine unzulässige Ausforschung darstellen würde. So mangele es an der Darlegung

von konkreten Tatsachen, die annehmen lassen könnten, das Haus verfüge über eine "sehr gute Wärmeisolierung". Allein aus einer

vermeintlichen Veränderung des Heizverhaltens der Beschwerdeführerin ergebe sich nicht notwendigerweise eine Absenkung der

verbrauchsabhängigen Kosten, da andere Faktoren etwa die Außentemperatur ebenfalls mit ursächlich seien.

Randnummer 8

Die Beschwerdeführerin erwiderte mit Schriftsatz vom 17. Januar 2003, sie habe sich sowohl in der ersten Instanz als auch

in der Berufung konkret dazu geäußert, dass es bei der hoch eingestellten Vorlauftemperatur, den verwendeten Heizkörpern und

den eingesetzten Erfassungsgeräten eine Messfehlerquote von 200 bis 300 v. H. gebe. Hierfür sei Sachverständigenbeweis angeboten

worden. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin über eine ausgesprochen gute und

effektive Wärmedämmung verfüge. Das Haus habe 1998 einen Vollwärmeschutz durch Anbringung von Wärmdämmplatten erhalten. Der

Dachboden und die Dachhaut seien durch Anbringung einer 22 cm starken Steinwollisolierung gedämmt worden, so dass der Energieverlust

der streitbefangenen Wohnung über Außenwände und die Decke nicht über dem einer tiefer gelegenen Wohnung liege. Hierfür werde

Sachverständigenbeweis angeboten. Sie habe erstinstanzlich unwidersprochen vorgetragen, dass die Heizung erst mit Beginn der

Heizperiode 2000 auf eine hohe Vorlauftemperatur umgestellt worden sei, während davor der Betrieb mit niedrigem Vorlauf geführt

worden sei. Dies erkläre den niedrigen Verbrauchswertanteil der Vormieter, da sich bei niedrigem Vorlauf der Messfehler nicht

auswirke. Ein Ausforschungsbeweisantrag liege nicht vor. Ihre technischen Ausführungen seien im Detail so substantiiert, wie

dies einem Laien möglich und zumutbar sei; die mitgeteilten Tatsachen seien für einen Sachverständigen umfänglich und ausreichend,

um darauf ein Gutachten zu begründen.

Randnummer 9

Mit Beschluss vom 1. April 2003 verwarf das Landgericht die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Sie habe

aus den Gründen des Schreibens vom 13. Dezember 2002, auf das Bezug genommen werde, keinen Erfolg. Der Schriftsatz vom 15.

November 2002 (richtig: 17. Januar 2003) gebe keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin wiederhole

im Wesentlichen ihr bisheriges allgemeines Vorbringen. Die bloße Angabe der Abmessungen der Wärmedämmung auf dem Dach genüge

nicht, um eine "sehr gute Wärmeisolierung" zu belegen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens stelle sich unter diesen

Umständen nach wie vor als unzulässige Ausforschung dar.

Randnummer 10

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VvB durch das Landgericht.

Randnummer 11

So habe das Landgericht wie zuvor schon das Amtsgericht ihren Vortrag übergangen, dass sie die Wohnung stets sparsam geheizt,

insbesondere die Wohnräume nicht über 20 Grad erwärmt und nur stoßweise gelüftet habe. Ihr Vortrag, dass durch die sehr gute

Wärmeisolierung ein Energieverlust im Dachgeschoss nicht nennenswert ins Gewicht falle, sei ebenso übergangen worden wie der

Vortrag unter Beweisantritt, wonach der nach dem Zulassungsbescheid für die verwendeten Heizenergieerfassungsgeräte erforderliche

sachgerechte Heizungsbetrieb nicht gegeben gewesen sei.

Randnummer 12

Das Landgericht habe ferner zulässige Beweisanträge in prozessrechtswidriger Weise abgelehnt und hierbei auch die vom Bundesgerichtshof

(NJW 1995, 1161) entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit der Einführung von "vermuteten Tatsachen als Behauptungen" nicht

beachtet. Danach sei es unschädlich, wenn eine Partei mangels Kenntnis von Einzeltatsachen entsprechende Vermutungen als Behauptungen

aufstellen müsse. Sie habe in ihrem Schreiben vom 17. Januar 2003 darauf hingewiesen, dass die mitgeteilten Tatsachen für

einen Sachverständigen umfänglich und ausreichend genug seien, darauf ein Gutachten zu begründen. Ein Ausforschungsbeweisantrag

liege nicht vor, zumal nach der Entscheidung des Landgerichts unklar bleibe, inwiefern eine solche "Ausforschung" vorliegen

solle. So sei etwa für die Effektivität der Wärmedämmung nach Möglichkeit der Beschwerdeführerin vorgetragen worden; dies

hätte vom Landgericht nicht ohne weiteres als unbeachtlich bewertet werden dürfen, zumal sie Sachverständigenbeweis angeboten

habe. Wenn es aus Sicht des Landgerichts insofern nicht genügt habe, die bloße Abmessung der Wärmedämmung anzugeben, so hätte

es die aus seiner Sicht fehlenden Angaben im Hinweisschreiben konkret bezeichnen müssen, um ihren Anspruch auf rechtliches

Gehör zu wahren. Das Hinweisschreiben sei jedoch derart unbestimmt gewesen, dass ihr keine Gelegenheit zur substantiierten

Stellungnahme gegeben worden sei.

Randnummer 13

Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden.

II.

Randnummer 14

1) Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Der Beschluss des Landgerichts

verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.

Randnummer 15

Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird,

verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.

Beschluss vom 16. November 1995 VerfGH 48/94 LVerfGE 3, 113 <117> m. w. N., st. Rspr.). Dabei soll das Gebot des rechtlichen

Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in

unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 15

Abs. 1 VvB in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge.

Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 15 Abs. 1 VvB, wenn sie im Prozessrecht

keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfG, NJW-RR 2004, 1150 unter Hinweis auf BVerfGE 69, 141

<143 f.>). Allerdings gewährt Art. 15 Abs. 1 VvB keinen Schutz dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen

des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (Beschluss vom 18. Mai 2000 VerfGH 117/98

-), was namentlich dann gilt, wenn das Gericht Parteivortrag oder ein Beweisangebot nicht für ausreichend substantiiert oder

sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält (Beschluss vom 14. Oktober 1999 VerfGH 115/98 -).

Randnummer 16

Mit diesen Grundsätzen ist die angegriffene Entscheidung nicht zu vereinbaren. Das Landgericht hätte den von der Beschwerdeführerin

angebotenen Sachverständigenbeweis zu der entscheidungserheblichen Frage, ob eine fehlerhafte Heizenergieerfassung Ursache

der hohen Heizkosten im Jahr 2000 war, nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, es handele sich um unzulässige Ausforschung.

Randnummer 17

Nach in (fachgerichtlicher) Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannter Rechtsauffassung kann eine Beweisaufnahme zu

einer erheblichen Tatsache unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen Ausforschungsbeweises nur abgelehnt werden, wenn die

unter Beweis gestellte Tatsache entweder so ungenau (unsubstantiiert) bezeichnet ist, dass der Gegenseite eine Stellungnahme

unmöglich ist und ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten

Behauptung gekleidet ist, diese aber auf das Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue" hinein aufgestellt, also aus der Luft

gegriffen ist und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt (vgl. BGH, MDR 2007, 1028; NJW-RR 2003, 491). Bei der Annahme

einer solchermaßen rechtsmissbräuchlichen Ausforschung ist jedoch Zurückhaltung geboten; in der Regel wird dies nur bei Fehlen

jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung in Betracht kommen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfG,

NJW 2003, 2976 ff. m. w. N.).

Randnummer 18

Die Beschwerdeführerin hatte sowohl vor dem Amtsgericht als auch im Rahmen der Berufungsbegründung längere Ausführungen dazu

gemacht, dass aus ihrer Sicht eine (seit dem Jahr 2000) zu hoch eingestellte Vorlauftemperatur der Heizanlage Ursache einer

fehlerhaften Heizenergieerfassung in ihrer Wohnung gewesen ist und zum Beweis die Einholung eines Sachverständigengutachtens

angeboten. Der Einschätzung des Amtsgerichts, dass sich die behaupteten Fehler bei der Heizenergieerfassung zwangsläufig in

allen Wohnungen gleich hätten auswirken müssen und deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens entbehrlich sei,

hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Berufung widersprochen und unter Bezug auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen vorgetragen,

dass eine derartige Nivellierung der Fehlerverteilung nicht stattfinde, sondern durch unterschiedliche Heizkörpertypen und

unterschiedlich angebrachte Heizenergieerfassungsgeräte auch unterschiedlich starke Verbrauchswerte für die einzelnen Wohnungen

gemessen würden; auch hierfür hatte sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten. Dieser Vortrag kann weder

von vornherein als willkürlich angesehen werden noch wurde er ersichtlich "ins Blaue hinein" aufgestellt. Eine unzulässige

Ausforschung liegt insbesondere nicht schon dann vor, wenn eine Partei wie hier mangels eigener Kenntnis von Einzeltatsachen

oder deren Bedeutung nicht umhin kann, von ihr zunächst nur vermutete Tatsachen oder Zusammenhänge als Behauptung in einen

Rechtsstreit einzuführen (vgl. BGH, NJW 1974, 1710; NJW 1995, 1660 f.). Die vom Sachverständigen zu prüfenden Tatsachen wurden

im Ausgangsverfahren von der Beschwerdeführerin jedenfalls hinreichend konkret soweit dies für einen Laien möglich und zumutbar

war dargelegt. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht, um dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen

Gehörs gerecht zu werden, ihren Vortrag nicht ohne jede weitere Begründung als "abstrakt" und "allgemein" unbeachtet lassen

sowie die hiermit verknüpften Beweisangebote "mangels konkreten Vortrags" als Ausforschungsbeweisanträge übergehen. Damit

hat das Landgericht die Beweisanträge zwar aus prozessrechtlichen Gründen als unzulässig abgelehnt. Unter den vorliegenden

Umständen findet diese Begründung indes wie ausgeführt keine Stütze im Prozessrecht. Das Landgericht überspannt die Anforderungen

an die Substantiierung des Vortrags zur Stützung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und lässt außerdem

auch nicht erkennen, auf welcher Grundlage das Amtsgericht ohne Einholung des beantragten Gutachtens und ohne Hinzuziehung

eines Sachverständigen selbst hätte beurteilen können, dass der von der Beschwerdeführerin beschriebene Heizenergieerfassungsmangel

entweder nicht vorgelegen oder aber sich nicht kostensteigernd ausgewirkt haben kann. Eine eigene Sachkunde zur Beurteilung

dieser auch nach seiner Auffassung entscheidungserheblichen Fragen hat das Amtsgericht im Übrigen ebenfalls nicht wie es

ggf. prozessrechtlich erforderlich gewesen wäre dargelegt.

Randnummer 19

Die angefochtene Entscheidung beruht auch auf dem festgestellten Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es kann

nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei anderer Beurteilung des Vortrags der Beschwerdeführerin und der Einholung

eines Sachverständigengutachtens zu einem für sie günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

Randnummer 20

Da die Verfassungsbeschwerde, soweit es die Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin betrifft, aus dem dargestellten Grund

Erfolg hat, bedarf es keiner weiteren Prüfung der in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin behaupteten zusätzlichen

Verstöße gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Randnummer 21

2) Mangels hinreichender Begründung (§ 49 Abs. 1, § 50 VerfGHG) unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerin

den Beschluss des Landgerichts auch hinsichtlich der Abweisung der Widerklage durch das Amtsgericht angreift. Die Verfassungsbeschwerde

enthält keine Ausführungen, ob und inwieweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sich auch hierauf bezogen

haben könnte, zumal es sich bei der mit der Widerklage verfolgten Forderung der Beschwerdeführerin nach der die Abweisung

selbständig tragenden Begründung des Amtsgerichts, die sich das Landgericht zu eigen gemacht hat, um Kosten im Sinne des

§ 91 ZPO gehandelt habe, die erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu machen seien.

Randnummer 22

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 23

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 15 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 49 VerfGHG BE, § 50 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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