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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 18.02.2026 – 7/26

VerfGH Berlin: Verfassungsbeschwerde zum BVerfG in derselben Sache begründet endgültiges Zulässigkeitshindernis für Verfassungsbeschwerde zum VerfGH Berlin
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2026:0218.7.26.00
Normenkette
Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 Verf BE, § 14 Nr. 6 VerfGHG BE, § 49 Abs. 1 VerfGHG BE

Orientierungssatz

Die bereits erfolgte Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG wegen desselben Beschwerdegegenstands begründet wie hier ein endgültiges Zulässigkeitshindernis (Art 84 Abs 2 Nr 5 VvB <RIS: Verf BE> iVm §§ 14 Nr 6, 49 Abs 1 VerfGHG <VGHG BE), das auch nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann. Dieses Zulässigkeitshindernis besteht auch dann fort, wenn die zum BVerfG erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, dort zunächst im Allgemeinen Register und nicht im Verfahrensregister erfasst wird, nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgewiesen wird oder wenn sie später zurückgenommen wird (vgl VerfGH Berlin, 12.01.1994, 6/93 <Rn 7>). (Rn.3)

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Beschlüsse des Kammergerichts in einem Klageerzwingungsverfahren.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Januar 2026 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG zu verwerfen.

Randnummer 3

Die bereits erfolgte Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht wegen desselben Beschwerdegegenstands begründet ein endgültiges Zulässigkeitshindernis (Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 der Verfassung von Berlin VvB i. V. m. §§ 14 Nr. 6, 49 Abs. 1 VerfGHG), das auch nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann. Dieses Zulässigkeitshindernis besteht auch dann fort, wenn die zum Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, dort zunächst im Allgemeinen Register und nicht im Verfahrensregister erfasst wird, nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgewiesen wird oder wenn sie später zurückgenommen wird (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1994 VerfGH 6/93 Rn. 7 f.; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de).

Randnummer 4

Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer 5

Danach ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO).

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 7

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 14 VerfGHG BE, Art. 84 Verf BE, § 49 VerfGHG BE, § 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 52 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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