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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 25.04.2008 – 48/07

VerfGH Berlin: A-limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde und Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Hier: gegen Berufungsentscheidung im Sozialgerichtlichen Verfahren
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0425.48.07.0A
Normenkette
§ 23 S. 1 VGHG BE, § 23 S. 2 VGHG BE, § 52 S. 1 VGHG BE, § 114 ZPO

Orientierungssatz

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gem § 23 S 1 VGHG BE verworfen.

(Rn.2)

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

(Rn.3)

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen eine Berufungsentscheidung in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem sie die Feststellung erreichen wollte, bei einer bestimmten Ersatzkasse krankenversichert zu sein.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 29.Oktober 2007 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer 3

Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO).

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 5

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichthof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 52 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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