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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 01.06.2010 – 38/09

VerfGH Berlin: Verfassungsbeschwerde: Oberverwaltungsgerichtliche Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im fachgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Grundlage der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags <juris: GlüStVtrG BE 2007> verletzt nicht das Recht auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE, die Berufsfreiheit iSv Art 17 Verf BE sowie das Gemeinschaftsrecht
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2010:0601.38.09.0A
Normenkette
Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, § 49 Abs. 2 S. 1 GlSpielG BE, GlüStVtrAG BE 2007 2007, GlüStVtrG BE 2007 2007 ... mehr

Orientierungssatz

1. Der Rechtsweg ist gem § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE erschöpft, da die Beschwerdeführerin nicht auf die noch ausstehende rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl VerfGH Berlin, 01.11.2007, 103/07, InfAuslR 2008, 68ff = LVerfGE 18, 123 <131>). (Rn.35)

2a. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 19 Abs 4 S 1 GG) ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (vgl VerfGH Berlin, 16.09.2008, 81/08). (Rn.41)

2b. Die Fachgerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung jeweils betroffener Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl BVerfG, 25.10.1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69 <74>). (Rn.41)

2c. Der VerfGH Berlin prüft nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz beruhen. (Rn.41)

2d. Entscheidend ist insoweit, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl BVerfG, 20.03.2009, 1 BvR 2410/08, juris Rn 26 = NVwZ 2009, 1221 <1223>). (Rn.41)

2e. Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig zu treffen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts trotz anhängiger Rechtsbehelfe ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (Rn.42)

3a. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Bedeutung zu (vgl BVerfG, 15.02.1982, 2 BvR 1492/81, NVwZ 1982, 241). (Rn.43)

3b. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl BVerfG, 08.04.2010, 1 BvR 2709/09, juris Rn 22 = NJW 2010, 2268ff). (Rn.43)

3c. Dementsprechend intensiver muss die Prüfung der Fachgerichte bereits im Eilverfahren ausfallen und bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz eine konkrete Interessen- und Folgenabwägung umfassen, wenn sich die Recht-mäßigkeit der angegriffenen Maßnahme nicht ohne weiteres erschließt, d. h. nicht offensichtlich ist (vgl VerfGH Berlin, 01.11.2007, 103/07, InfAuslR 2008, 68ff = LVerfGE 18, 123 <133>). (Rn.43)

4. Hier:

a. Das OVG hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art 17 Verf BE dessen Regelung ebenso wie Art 12 Abs 1 S 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des BVerfG in dessen „Sportwetten-Urteil“ verkannt (wird ausgeführt; vgl BVerfG, 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276ff). (Rn.47)

b. Das OVG hat überdies seine Beurteilung der neuen landesrechtlichen Rechtslage nicht allein auf den von ihm zitierten BVerfG-Beschluss (vgl BVerfG, 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338ff) gestützt, sondern in Auseinandersetzung mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag <juris: GlüStVtrG BE 2007> und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des seine Rechtsauffassung teilenden VGH München (vgl VGH München, 02.06.2008, 10 CS 08.1102 = NVwZ 2008, 1252ff) begründet. (Rn.49)

c. Überdies hat sich das OVG sowohl mit den formalen als auch den materiellen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Ausgestaltung eines staatlichen Wettmonopols auseinandergesetzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es diese offenkundig verkannt hätte. (Rn.50)

d. Das OVG hat sich zudem nicht in verfassungswidriger Weise über stattgebende Hauptsacheentscheidungen des VG in parallel gelagerten Verfahren anderer Sportwettenvermittler hinweggesetzt. (Rn.51)

aa. Das OVG hat sich mit den Entscheidungen des VG auseinandergesetzt, insbesondere auch mit dessen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht, diesen ist es aber mit tragfähiger Begründung bereits im vorläufigen Rechtsschutz-verfahren nicht gefolgt. Die Feststellungen des VG zur tatsächlichen aktuellen Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots, insbesondere zu Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung, hat das OVG aufgegriffen. Dass es insoweit anders als das VGim Zeitpunkt seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung kein in den gesetzlichen Regelungen angelegtes strukturelles Defizit gesehen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.52)

bb. Die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenangebots beruhten nicht auf den regelmäßig weiter gehenden Erkenntnismöglichkeiten des Hauptsacheverfahrens, sondern wesentlich auf allgemeinkundigen Erkenntnissen aus der Beobachtung des öffentlichen Auftritts und der Werbemaßnahmen des staatlichen Wettveranstalters. Das VG verfügte mithin für die Beurteilung der verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage nicht über eine andere oder gar bessere Erkenntnisgrundlage als das OVG im Ausgangsverfahren. Dem OVG war es daher gemessen an Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE nicht verwehrt, nach eigener eingehender Prüfung im Eilverfahren abweichend von der Rechtsmeinung des VG vorläufig davon auszugehen, der Glücksspielstaatsvertrag entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im „Sportwetten-Urteil“ (vgl BVerfG, 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276ff) und es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts. (Rn.54)

e. Auf der Grundlage der danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung der Untersagungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig durfte das OVG auch angesichts der von ihm aufgezeigten „Restzweifel“ und der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen näheren Klärung insbesondere gemeinschaftsrechtlicher Fragen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ausgehen. Insbesondere begegnen die Annahme eines besonderen Vollziehungsinteresses und die Einschätzung, die unternehmerische Entscheidung der Beschwerdeführerin, Sportwetten gegen Provision zu vermitteln, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene daher kein Vertrauen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.55)

f. Das OVG musste auch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Vermittlung von Sportwetten bereits im Jahr 2000 aufgenommen hat und seither faktisch ausüben konnte, aus verfassungsrechtlicher Sicht keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen, da für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit und sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung allein die seit dem 1. Januar 2008 geltende Rechtslage maßgeblich ist. (Rn.56)

g. Außerdem konnte die Beschwerdeführerin angesichts der absehbaren gesetzlichen Neuregelung des Bereichs der Sportwetten durch den Glücksspielstaatsvertrag <juris: GlüStVtrG BE 2007> sowie das Berliner Glücksspielgesetz <juris: GlSpielG BE> nicht in schützenswerter Weise auf die Möglichkeit einer Fortführung ihrer Wettvermittlungstätigkeit vertrauen (vgl BVerfG, 20.03.2009, 1 BvR 2410/08, juris Rn 22ff, 46ff <50> = NVwZ 2009, 1221 <1225>). (Rn.58)

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem es den Antrag der

Beschwerdeführerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten abgelehnt

hat.

Randnummer 2

1. Die Beschwerdeführerin entstand Ende des Jahres 2004 durch Verschmelzung der Firmen Wettarena GmbH, Sportwettenarena GmbH

und Fortuna Wetten OHG. Sie betreibt in Deutschland mehrere Wettvermittlungsagenturen, darunter auch mehrere Betriebsstätten

in Berlin. In der Oranienstraße 8 betreibt sie ein Buchmachergewerbe für Pferdewetten und vermittelt Sportwetten in Form der

sogenannten Oddset-Wette an ein im europäischen Ausland ansässiges Unternehmen.

Randnummer 3

Im Jahr 2002 vermittelte die Fortuna Wetten OHG in der Betriebsstätte Oranienstraße 8 Sportwetten an eine in Sachsen ansässige

Odds Sportdata GmbH, die sich auf eine nach dem Gewerbegesetz der DDR im April 1990 erteilte Erlaubnis zum Anbieten von Sportwetten

berief. Mit Verfügung vom 21. März 2002 untersagte das Landeseinwohneramt Berlin der Fortuna Wetten OHG gemäß § 17 Abs. 1

des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes ASOG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines

Zwangsgeldes "das Vermitteln von Wettverträgen zwischen Kunden und der Odds Sportdata GmbH sowie jede andere Form des Anbietens

von Sportwetten". Hiergegen hat die Fortuna Wetten OHG unter dem 23. April 2002 Widerspruch eingelegt, über den nach den Angaben

der Beschwerdeführerin noch nicht entschieden wurde.

Randnummer 4

Einen am 26. April 2002 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Berlin mit

Beschluss vom 5. September 2003 VG 35 A 161.02 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberver-waltungsgericht

Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 OVG 1 S 67.03 zurück.

Randnummer 5

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten setzte mit Bescheid vom 30. April 2007 unter Androhung unmittelbaren

Zwanges ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro und mit weiterem Bescheid vom 4. Juni 2007 den unmittelbaren Zwang gegen die

Beschwerdeführerin fest. Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wies das Landesamt zurück. Mit Urteil vom 25.

Februar 2010 VG 35 A 338.07 hat das Verwaltungsgericht der Klage der Beschwerdeführerin gegen die Zwangsgeldfestsetzung

vom 30. April 2007 mit der Begründung stattgegeben, dass die der Vollstreckung zugrunde liegende Untersagungsverfügung vom

21. März 2002 rechtswidrig sei. Gegen diese Entscheidung hat das beklagte Land Berlin Berufung eingelegt, über die noch nicht

entschieden ist.

Randnummer 6

Mit dem Berliner Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) hat das Land Berlin dem

am 19. März 2007 von den Bundesländern geschlossenen Glücksspielstaatsvertrag GlüStV zugestimmt und das Ausführungsgesetz

zum Glücksspielstaatsvertrag AG GlüStV verabschiedet. Der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz traten am

1. Januar 2008 in Kraft.

Randnummer 7

Mit Urteilen vom 7. Juli 2008 (VG 35 A 108.07, 149.07, 167.08, juris) gab das Verwaltungsgericht den Klagen anderer privater

Sportwettenvermittler gegen Untersagungsverfügungen statt, weil die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols auch

im Ausführungsgesetz zum neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im "Sportwetten-Urteil"

vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) entspreche. Die Beschränkungen der Berufsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit der

Vermittler privater Sportwetten durch deren Ausschluss von der erforderlichen Erlaubnis seien weder verfassungsrechtlich noch

gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen,

die wesentlichen Entscheidungen betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten, Vertrieb, Werbung und Spielerschutz selbst zu

treffen, sondern habe diese der Verwaltung überlassen. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedürfe es nicht, da

die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols des Landes Berlin zugleich gegen Gemeinschaftsrecht

verstoße und deshalb die Verfassungswidrigkeit nicht entscheidungserheblich sei. Insbesondere das Ziel der Suchtbekämpfung

werde nicht durch einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit verwirklicht. Die zwangsläufige

formelle Illegalität ihrer Tätigkeit könne den Klägern wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht entgegengehalten

werden.

Randnummer 8

Im August 2008 beantragte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die veränderte Rechtslage die Abänderung der Beschlüsse

im vorangegangenen Eilverfahren nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende

Wirkung ihrer Klagen gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid und die Festsetzung unmittelbaren Zwanges nach § 80 Abs. 5 VwGO

anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Berlin gab den Anträgen mit Beschluss vom 23. Oktober 2008 VG 35 A 233.08 statt und

ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beschwerdeführerin gegen die Untersagungsverfügung mit der Begründung

an, diese lasse sich nicht in verfassungskonformer Weise auf die Ermächtigungsgrundlage im Glücksspielstaatsvertrag oder eine

andere Ermächtigungsgrundlage stützten. Vor diesem Hintergrund falle auch die Interessenabwägung im Übrigen zugunsten der

Beschwerdeführerin aus. Da dem Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen die zu vollstreckende Untersagungsverfügung nunmehr

aufschiebende Wirkung zukomme, sei auch die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Festsetzung

des unmittelbaren Zwanges anzuordnen.

Randnummer 9

Durch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung vom 5. Februar 2009 änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Oktober 2008 teilweise ab und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

Wirkung des Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung und der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung ab. Dagegen habe das

Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Festsetzung des unmittelbaren Zwanges zu Recht angeordnet,

da die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 21. März 2002 insoweit ernstlichen Zweifeln unterliege.

Randnummer 10

Zur Begründung führte es aus, der Senat teile nicht die von der Vorinstanz dargelegten Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrages

und des Berliner Ausführungsgesetzes mit dem Verfassungs- und dem Gemeinschaftsrecht . Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

seien durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 1 BvR 928/08 überholt. Das Bundesverfassungsgericht

habe festgestellt, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag vorrangig

dem Ziel dienten, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit

Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität zu schützen, und dass damit überragend wichtige Gemeinwohlziele verfolgt

würden, die selbst objektive Berufswahlbeschränkungen zu rechtfertigen vermöchten. Mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht

dargelegten verfassungsrechtlichen Zusammenhänge seien die vom Verwaltungsgericht aus der Wesentlichkeitstheorie abgeleiteten

Bedenken nicht gerechtfertigt. Der Glücksspielstaatsvertrag und das Berliner Ausführungsgesetz enthielten hinreichende Regelungen,

die Art und Zuschnitt der Sportwetten zum Gegenstand hätten und den Entscheidungsspielraum der Verwaltung im Erlaubniserteilungsverfahren

nachhaltig einengten. Der Gesetzgeber habe die Regelung weiterer Detailfragen den Verwaltungsentscheidungen im Erlaubnisverfahren

überlassen dürfen. Angesichts der bereits im Glücksspielstaatsvertrag selbst enthaltenen Regelungsdichte lasse sich aus dem

Zusammenspiel von grundsätzlichen Vorgaben im Staatsvertrag und näherer Ausgestaltung im Erlaubniserteilungsverfahren kein

Regelungsdefizit ableiten. Dies gelte auch für die Fragen der Durchsetzung der Werbungsbeschränkungen, der Festlegung eines

Einsatzlimits und der lediglich graduellen Verminderung der Zahl der Annahmestellen.

Randnummer 11

Die Neuregelung sei voraussichtlich auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. In formeller Hinsicht gelte dies sowohl unter

dem Gesichtspunkt der Notifizierungspflicht für wettbewerbsbeeinträchtigende Rechtsnormen als auch einer fehlenden Evaluierung

von Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden seien. Durchgreifende Bedenken gegen die materielle Vereinbarkeit

der Neuregelung ergäben sich weder hinsichtlich ihrer Widerspruchsfreiheit ("innere Kohärenz") noch hinsichtlich der Zusammenschau

mit anderen Regelungen ("äußere Kohärenz"). Anlass zu näherer Prüfung der inneren Kohärenz böten allenfalls die Übergangsregelungen

für die Dauer ihrer zeitlichen Anwendbarkeit bis zum 31. Dezember 2008. Ungewollte Abweichungen von dem verfolgten Konzept,

wie die Sonderregelung in Rheinland-Pfalz und fortgeltende Erlaubnisse aus der Endzeit der DDR, stellten die innere Kohärenz

nur dann in Frage, wenn es sich als nicht möglich oder politisch bzw. gesetzgeberisch nicht durchsetzbar herausstelle, binnen

angemessener Zeit Abhilfe zu schaffen. Schon die dieser Frage innewohnende zeitliche Komponente sprenge den Rahmen des einstweiligen

Rechtsschutzes, weshalb diese Frage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens offenzuhalten sei. Anlass zu

näherer Prüfung der äußeren Kohärenz böten zum einen die von dem Regelungskonzept des Glücksspielstaatsvertrages abweichende

rechtliche Ausgestaltung der Pferdewetten und der Automatenspiele, zum anderen die Frage der Effektivität des von dem Gesetzgeber

mit der Neuregelung zum 1. Januar 2008 verfolgten Konzepts. Auch insoweit seien jedoch durchgreifende Bedenken nicht gegeben.

Der Senat vermöge im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Feststellung zu treffen, der Gesetzgeber habe den

ihm auch gemeinschaftsrechtlich gegebenen Gestaltungsspielraum offensichtlich überschritten. Diese Prüfung sprenge den Rahmen

eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes und müsse auch unter Berücksichtigung erstinstanzlicher Hauptsacheentscheidungen

in anderen Verfahren, die sich zu diesem Punkt weder umfassend noch tragend äußerten der Klärung im Hauptsacheverfahren

vorbehalten bleiben. Ebenso wenig könne der Senat bei summarischer Prüfung feststellen, dass es der Neuregelung deswegen an

äußerer Kohärenz mangele, weil sie strukturelle Defizite aufweise und von vornherein auf Ineffektivität angelegt sei. Diese

vermeintlichen strukturellen Defizite, die das Verwaltungsgericht in den Urteilen vom 7. Juli 2008 geltend gemacht habe, beruhten

überwiegend darauf, dass es die Wesentlichkeitstheorie überspanne und die Regelung von Detailfragen im Zuge der Erlaubniserteilungsverfahren

als unzureichend ansehe. Dass dieser Ansatz nicht tragfähig sei, ergebe sich bereits aus dem vorstehend zitierten Beschluss

des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008. Allerdings sei zuzugestehen, dass Art und Ausmaß der von den staatlichen

Monopolanbietern praktizierten Werbung noch immer Bedenken auslösten und möglicherweise noch nicht stets den Vorgaben des

Glücksspielstaatsvertrages entsprächen. Es sei jedoch verfehlt, aus dem Umstand, dass sich die Glücksspielaufsicht bisher

womöglich als noch nicht hinreichend effektiv erwiesen habe, um die Werbebeschränkungen des Glücksspielstaatsvertrages vollständig

durchzusetzen, bereits im vorliegenden Eilverfahren die Schlussfolgerung zu ziehen, die gesetzliche Regelung sei auf fehlende

Effektivität angelegt und deshalb im gemeinschaftsrechtlichen Sinne inkohärent. Insoweit sei ein längerer Beobachtungszeitraum

erforderlich. Das folge nicht zuletzt daraus, dass die Glücksspielaufsicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem

Inkrafttreten der Neuregelungen von den für die Finanzen und die Beteiligungsverwaltung zuständigen Behörden abgetrennt und

umstrukturiert worden sowie jedenfalls im Laufe des Jahres 2008 überdies mit den zahlreichen Erlaubnisverfahren erheblich

belastet gewesen sei.

Randnummer 12

Der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag wiesen jedenfalls für die Zeit nach Auslaufen

der in ihnen angelegten Übergangsfristen keine normativ begründeten Vollzugsdefizite auf, die der Annahme ihrer Verfassungs-

und Gemeinschaftsrechtskonformität entgegenstünden. Ein Grund für über den 1. Januar 2009 hinausreichende Regelungen zugunsten

privater Glücksspielanbieter ergebe sich auch nicht aus Zweifeln, ob die organisatorische Abtrennung der Glücksspielaufsicht

ausreiche um sicherzustellen, dass effektives ordnungsbehördliches Einschreiten nicht aus fiskalischen Motiven unterbleibe,

wenn und soweit der staatliche Monopolveranstalter Werbung betreibe, die den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages nicht

entspreche. Für eine vorschriftswidrige Werbung habe es in der Vergangenheit und zum Teil auch lediglich aus anderen Bundesländern

Anzeichen und Hinweise gegeben. Diese reichten mit Blick auf die Zukunft nicht aus, um bereits gegenwärtig und im Verfahren

des einstweiligen Rechtsschutzes von einem die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes in Zweifel ziehenden Vollzugsdefizit auszugehen.

Vielmehr würden das Werbeverhalten der staatlichen Anbieter und das Vollzugsverhalten der Glücksspielaufsicht zu beobachten

und einer Würdigung zuzuführen sein.

Randnummer 13

Schließlich bestehe an der sofortigen Vollziehung der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Untersagungsverfügung ein überwiegendes

öffentliches Interesse. Aus den Gründen, die das staatliche Wettmonopol und das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von

privaten Sportwetten rechtfertigten, folge zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung, da nur so die

Verwirklichung der mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden könne. Die Dringlichkeit dieses Vollziehungsinteresses

habe durch die Hauptsacheentscheidungen der Vorinstanz nichts eingebüßt, da deren nicht rechtskräftige Urteile nicht etwa

auf einer erweiterten und besseren Erkenntnis des streiterheblichen Sachverhalts, sondern auf rechtlichen Ansätzen beruhten,

denen schon im vorläufigen Rechtsschutz nicht gefolgt werden könne. Den öffentlichen Interessen, die die sofortige Vollziehung

rechtfertigten, stünden keine gleichrangigen privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber, ihre infolge der eingeleiteten

Vollstreckungsmaßnahmen zunächst unterbrochene gewerbliche Tätigkeit wieder fortzusetzen. Ihr Vertrauen darauf, sie könne

die Vermittlung privater Sportwetten ungehindert betreiben, sei schon deshalb stark eingeschränkt, weil sie diese Tätigkeit

aufgenommen habe, obwohl ihr zumal als einer als Buchmacher konzessionierten juristischen Person das Verbot der Veranstaltung

privater Wetten ohne behördliche Erlaubnis und die sich daran anknüpfenden ordnungs- und strafrechtlichen Konsequenzen bekannt

gewesen sein müssten. Die unternehmerische Entscheidung, in den Wettbüros gleichwohl auch allgemeine Sportwetten für entsprechende

Wettanbieter anzunehmen, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene kein Vertrauen.

Randnummer 14

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldfestsetzung angeordnet. Deren

Rechtmäßigkeit sei nicht ernstlich zweifelhaft und bedeute für die Betroffene auch keine unbillige, mit Erlass und Durchsetzung

des Unterlassungsgebots nicht beabsichtigte Härte.

Randnummer 15

2. Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts

auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin VvB -. In mehreren parallel gelagerten Verfahren

haben die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausdrücklich klargestellt, dass die Verfassungsbeschwerde nicht auf

die klärungsbedürftige Frage gerichtet sei, ob die Vermittlung von Sportwetten an EU-konzessionierte Unternehmen mit Verfassungs-

und Europarecht vereinbar sei.

Randnummer 16

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletze sie in ihrem Recht auf Gewährung

effektiven Rechtsschutzes, da ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse nicht bestehe. Das Oberverwaltungsgericht habe

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung weitestgehend abgelehnt, obgleich offensichtlich sei,

dass das erstinstanzliche Gericht seine positive Eilentscheidung im Besonderen darauf stütze, dass es bereits mehrere Hauptsacheverfahren

zu Gunsten anderer privater Vermittler entschieden habe. In diesen mit umfangreicher Begründung entschiedenen Hauptsacheverfahren

sei zudem eine ausführliche Beweisaufnahme durchgeführt und sodann festgestellt worden, dass Untersagungsverfügungen der vorliegenden

Art sowohl gegen Verfassungsrecht als auch gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstießen. Bei einer solchen Konstellation

bedürfe es umso mehr eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug, welches vom Oberverwaltungsgericht nicht dargelegt

worden sei. Dieses habe vielmehr pauschal in summarischer Prüfung an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, obwohl

sich die Gesetzeslage verändert habe und auch der Prüfungsmaßstab ein anderer sei als in der sogenannten Übergangszeit. Dabei

habe es die erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidungen außer Acht gelassen bzw. nicht in der erforderlichen Art und Weise

in die Interessenabwägung einfließen lassen. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sich in Fällen der vorliegenden Art

grundsätzlich eine eingeschränkte Prüfungskompetenz für das Beschwerdegericht ergebe. Es habe sich darüber hinaus in einer

Weise über die stattgebenden Hauptsacheentscheidungen hinweggesetzt, die erkennen lasse, dass eine Auseinandersetzung mit

diesen Entscheidungen nicht in der gebotenen Ausführlichkeit und Gründlichkeit vorgenommen worden sei.

Randnummer 17

Das Oberverwaltungsgericht sei an die Bewertung der Erfolgsaussichten durch das erstinstanzliche Gericht zunächst gebunden.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin habe im Beschluss vom 1. November 2007 VerfGH 103/07 - (LVerfGE 18, 123) entschieden,

dass es dem Beschwerdegericht nur in ganz engen Grenzen möglich sei, eine abweichende Interessenabwägung zu treffen. Eine

dem im Hauptsache-verfahren gefundenen Ergebnis widersprechende Eilentscheidung könne nur ausnahmsweise, etwa bei schwerwiegenden

und offensichtlichen Mängeln der Hauptsacheentscheidung oder sonst bei gleichwertigen Erkenntnismöglichkeiten und vergleichbar

genauer und intensiver Prüfung wie im Hauptsacheverfahren verfassungsrechtlich tragfähig sein. Diese Voraussetzungen lägen

nicht vor. Vor allem habe das Beschwerdegericht keine vergleichbar genaue und intensive Prüfung wie das Verwaltungsgericht

Berlin im Hauptsacheverfahren vornehmen können. Dies habe das Oberverwaltungsgericht selbst dadurch zum Ausdruck gebracht,

dass es sich eine genauere Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten habe.

Randnummer 18

Die vom Oberverwaltungsgericht dargelegten Maßstäbe erlaubten keine von den Hauptsacheentscheidungen abweichende Entscheidung.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur gesetzlichen Ausgestaltung

des staatlichen Sportwettenmonopols nicht durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 überholt.

Diese Entscheidung, der ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe, betreffe andere Rechtsfragen und verhalte sich

nicht zur europarechtlichen Problematik. Darüber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht keine Prüfung des tatsächlichen

Marktauftrittes vornehmen können, da die im Staatsvertrag gewährte Übergangsregelung noch bis Ende des Jahres 2008 gegolten

habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erster Instanz berücksichtige auch die tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen

Monopols.

Randnummer 19

Selbst unterstellt, der rechtliche Gesichtspunkt der Wesentlichkeitstheorie sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

vom 14. Oktober 2008 "überholt", habe das Oberverwaltungsgericht übersehen, dass das Verwaltungsgericht die Hauptsacheentscheidung

auf eine Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Gesichtspunkte gestützt habe, die zudem nach umfangreicher Beweiserhebung

wesentlich die Entscheidung tragen würden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die vom Bundesverfassungsgericht

geforderte konkrete Ausrichtung und Ausgestaltung an der Spielsuchtbekämpfung in den gesetzlichen Regelungen keinen Niederschlag

gefunden habe. Diese seien vielmehr von Formulierungen durchzogen, die wesentliche Forderungen des Bundesverfassungsgerichts

vom Gesetzgeber auf die Behörde verlagerten. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht anhand der Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs die Europarechtswidrigkeit festgestellt. Über all dies setze sich das Oberverwaltungsgericht nach bloßer summarischer

und zum Teil unvollständiger Würdigung und Prüfung hinweg und suggeriere, dass es keine Hauptsacheentscheidungen zu den offenen

rechtlichen Fragen gebe.

Randnummer 20

In ihrem Fall ergäben sich insbesondere deswegen Abwägungsfehler, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass das Widerspruchsverfahren

nach über sieben Jahren noch nicht abgeschlossen worden sei. Die Behörde sehe sich offensichtlich außer Stande, eine abschließende

rechtliche Würdigung vorzunehmen. Die Untersagungsverfügung, die bei ihrem Erlass auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage

beruht habe, sei zu keinem Zeitpunkt zumindest in ihrer Begründung den gesetzlichen Neuerungen angepasst worden. Darüber hinaus

habe auch das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach drei Jahren einen Abschluss finden

können. Der Ablauf einer Zeitspanne von insgesamt fast neun Jahren, innerhalb derer die Sportwettenvermittlung mit Kenntnis

der Behörde und des Gerichts habe durchgeführt werden können, müsse in der Interessenabwägung selbstverständlich als Besonderheit

berücksichtigt werden.

Randnummer 21

Statt dessen habe das Oberverwaltungsgericht die von ihm vorgenommene Interessenabwägung auf falsche Erwägungen gestützt,

indem es davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit aufgenommen habe, obwohl ihr das Verbot der Veranstaltung

privater Wetten und die sich daran anknüpfenden ordnungs- und strafrechtlichen Konsequenzen hätten bekannt gewesen sein müssen.

Das Oberverwaltungsgericht habe offenbar nicht die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt, dass die Vermittlung

von Sportwetten mindestens bis zum 28. März 2006 weder ordnungsrechtlich hätte unterbunden werden können, noch die Tätigkeit

strafbar gewesen sei. Auch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 seien etliche Gerichte davon ausgegangen, dass von einer

Europarechtswidrigkeit der Rechtslage auszugehen sei und auch nach dem 1. Januar 2008 schlössen sich weitere Gerichte dieser

Auffassung an, nachdem immer noch keine Veränderungen rechtlicher und tatsächlicher Natur im Glücksspielwesen erkennbar seien.

Schon wegen der grob fehlerhaften Abwägung sei der Beschluss aufzuheben. Die Notwendigkeit, die Untersagungsverfügung nunmehr

unbedingt zur "Sicherung der Rechtsordnung" nach faktisch 7-9-jähriger Duldung durch die Behörde und einer noch nicht einmal

erfolgten Entscheidung über den Widerspruch seit sieben Jahren durchzusetzen, erschließe sich nicht. Die von der Beschwerdeführerin

getroffenen Investitionen und die bei Einstellung der Sportwettvermittlung wegfallenden Arbeitsplätze mehrerer Mitarbeiter

würden nicht ausreichend gewürdigt.

Randnummer 22

Es sei nicht ersichtlich, dass überragende Gemeinwohlinteressen eine von der Hauptsacheentscheidung abweichende Entscheidung

im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlich machten. Konkrete Gefahren habe das Oberverwaltungsgericht entgegen den

Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 27. April 2005 1 BvR 223/05 nicht dargelegt. Es habe auch

nicht erkennbar in Erwägung gezogen, vermeintlichen Gefahren durch das mildere Mittel der Auflagen zu begegnen.

Randnummer 23

Aus allen diesen Gesichtspunkten ergebe sich zudem, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg willkürlich

sei.

Randnummer 24

3. Der Verfassungsgerichtshof hat den Beteiligten gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Randnummer 25

Der Beteiligte zu 2 trägt im Wesentlichen vor: Die Verfassungsbeschwerde sei mangels Beschwerdebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis

bereits unzulässig. Eine Verletzung von Art. 15 Abs. 4 VvB durch die angegriffene Entscheidung sei offensichtlich ausgeschlossen.

Die verfassungsrechtliche Problematik sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einer vergleichbaren Konstellation

(Beschluss vom 20. März 2009 1 BvR 2410/08 -) als geklärt anzusehen. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes

Berlin vom 1. November 2007, auf den sich die Beschwerdeführerin berufe, sei offensichtlich nicht einschlägig, da eine die

Beschwerdeführerin betreffende Hauptsacheentscheidung vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht ergangen sei.

Das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin sei fraglich, da ihr selbst ein Obsiegen keinen rechtlichen Vorteil brächte.

Zum einen bestünde weiterhin das strafrechtliche Verbot des § 284 des Strafgesetzbuches StGB -, zum anderen sei die Tätigkeit

der Beschwerdeführerin auch nach § 4 Abs. 4 GlüStV verboten, wonach die Veranstaltung und Vermittlung öffentlichen Glücksspiels

im Internet generell untersagt sei. Die Annahme der Wetten durch das ausländische Wettunternehmen erfolge unkörperlich durch

Nutzung des Internets, da die Spielangebote der Teilnehmer über Online-Standleitungen an das Unternehmen weitergeleitet würden,

womit der Vertragsabschluss selbst im Internet stattfinde.

Randnummer 26

Die Verfassungsbeschwerde sei auch nicht begründet. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts genüge den verfassungsrechtlichen

Anforderungen des Art. 15 Abs. 4 VvB. Eine ausführliche Prüfung aller vom erstinstanzlichen Gericht oder den Beteiligten aufgeworfenen

Fragen sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen. Die Ausgestaltung des Sportwettmonopols entspreche der Verfassung von

Berlin und verstoße nicht gegen die in Art. 17 VvB statuierte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin. Die angegriffenen Regelungen

seien zur Zweckerreichung geeignet, weil dadurch die in § 1 GlüStV genannten Ziele gefördert würden.Mit dem Verweis auf diesbezügliche

Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts habe das Oberverwaltungsgericht den Prinzipien effektiven Rechtsschutzes genügt,

weil sich die verfassungsgerichtlichen Wertungen allgemein auf Vermittler von Sportwetten übertragen ließen .

Randnummer 27

Das Oberverwaltungsgericht habe im Rahmen seiner summarischen Prüfung im Beschluss dargelegt und begründet, warum eine Verletzung

der Wesentlichkeitsrechtsprechung durch die gesetzlichen Regelungen nicht vorliege. Es genüge damit den verfassungsrechtlichen

Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes. Dies gelte auch, soweit es die Entscheidung über die Verfassungskonformität

der Regelungen zur Aufsichtsbehörde im Glücksspielrecht wie das Verwaltungsgericht offen gelassen und dies mit der Möglichkeit

begründet habe, dadurch die Wahrnehmung der aufsichtsrechtlichen Befugnisse über einen längeren Zeitraum beobachten und beurteilen

zu können. Es habe ferner eine ausführliche summarische europarechtliche Würdigung des Glücksspielstaatsvertrages und des

Berliner Ausführungsgesetzes in formeller und materieller Hinsicht vorgenommen.

Randnummer 28

Zutreffend habe das Oberverwaltungsgericht festgehalten, dass aus den Gründen, die das staatliche Wettmonopol und das Verbot

der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten rechtfertigten, zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung

folge, da nur so die Verwirklichung der mit dem Verbot verfolgten Schutzzwecke sichergestellt werden könne. Konkrete Gefahren,

die sich aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergäben, seien nicht im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes und jedenfalls

nicht in der Beschwerdeinstanz zu prüfen. Zudem habe es eine genauere rechtliche Prüfung von Einzelheiten der glücksspielrechtlichen

Ausgestaltung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten dürfen, ohne dass formulierte Vorbehalte und "Restzweifel" bei der Interessenabwägung

zu Gunsten des privaten Vollziehungsinteresses hätten berücksichtigt werden müssen. In verfassungskonformer Weise habe es

das private Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse als nachrangig angesehen.

Randnummer 29

Auch die von der Beschwerdeführerin dargelegten konkreten Umstände des Sachverhalts führten nicht zu einer Verletzung der

Rechtsschutzgarantie. Die Dauer früherer Beschwerdeverfahren könne nicht die Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin

durch den Beschluss vom 5. Februar 2009, der innerhalb von weniger als vier Monaten nach dem erstinstanzlichen Beschluss ergangen

sei, indizieren. Im Übrigen sei die ungewöhnliche Dauer des vormaligen Beschwerdeverfahrens dadurch zu erklären, dass das

Oberverwaltungsgericht angesichts der unsicheren verfassungsrechtlichen Lage das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom

28. März 2006 abgewartet habe. Auch der Umstand, dass bisher kein Widerspruchsbescheid ergangen sei, könne keinen Verstoß

gegen Grundrechte durch den angefochtenen Beschluss indizieren. Das Vorliegen eines Widerspruchsbescheids sei keine Voraussetzung

für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; die Beschwerdeführerin erleide dadurch, dass noch kein Widerspruchsbescheid

ergangen sei, keine Nachteile. Das Fehlen eines Widerspruchsbescheids determiniere nicht die Entscheidung über eine Beschwerde

im vorläufigen Rechtsschutz.

Randnummer 30

Der von der Beschwerdeführerin angeführte Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 1. November 2007 sei

nicht einschlägig. Er betreffe ausschließlich asyl- und aufenthaltsrechtliche Verfahren, in denen in derselben Sache bereits

eine Hauptsacheentscheidung ergangen sei. Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin, die andere Streitgegenstände und andere

Kläger beträfen, beschränkten weder die Prüfungskompetenz des Oberverwaltungsgerichts in vorläufigen Rechtsschutzverfahren

noch entfalteten sie eine vorläufige Bindungswirkung oder determinierten die vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen des vorläufigen

Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung. Andernfalls würde den Beteiligten unter Verletzung von Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB der für ihren Einzelfall zuständige Richter faktisch entzogen.

Randnummer 31

Der Verfassungsgerichtshof habe im Beschluss vom 1. November 2007 maßgeblich auf die verstärkte Erkenntnismöglichkeit und

bessere Einwirkungsmöglichkeit im Hauptsacheverfahren abgestellt. Vorliegend hätten in den Hauptsacheverfahren keine Beweiserhebungen

stattgefunden. Die Entscheidungen stützten sich auf ein überdehntes Verständnis der Wesentlichkeitstheorie, mithin auf die

Rechtsfragen einer verfassungsrechtlichen Würdigung und nicht auf tatsächliche Fragen. Das Verwaltungsgericht habe bei der

Prüfung dieser Rechtsfrage im Hauptsacheverfahren keine gegenüber dem Oberverwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

bessere Erkenntnisgrundlage. Dessen ungeachtet habe der Verfassungsgerichtshof nicht eine von der Beschwerdeführerin suggerierte

Bindungswirkung statuiert, sondern lediglich die maßgebliche Bedeutung einer Hauptsacheentscheidung für die Interessenabwägung

im vorläufigen Rechtsschutzverfahren betont.

Randnummer 32

Eine Grundrechtsverletzung durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zur Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung

sei weder dargelegt noch ersichtlich.

II.

Randnummer 33

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin pauschal eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 10 Abs. 1 VvB ) rügt und soweit sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe bei der Abwägung der

Interessen im Eilverfahren nicht berücksichtigt, dass sie faktisch seit dem Jahr 2000 habe Sportwetten vermitteln können und

dass das Widerspruchsverfahren nach sieben Jahren noch nicht abgeschlossen sei. Die damit der Sache nach zusätzlich und eigenständig

begründete Rüge einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 VvB genügt ebenfalls nicht den

Darlegungsanforderungen der §§ 49 Abs. 1, 50 VerfGHG . Trotz der erheblichen und offenbar nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigten

Dauer des Widerspruchsverfahrens hätte die Beschwerdeführerin unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur näher

ausführen müssen, weshalb die Dauer des Widerspruchsverfahrens auch in Anbetracht der Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage

nach § 75 VwGO zu erheben, ihrem Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der seit dem 1. Januar

2008 kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung zusätzliches Gewicht verleihen soll. Die Beschwerdeführerin

hat auch keine Ausführungen dazu gemacht, warum sie im Hinblick auf die Rüge einer fehlerhaften Nichtberücksichtigung der

Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofseinen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ein

mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 49 Abs. 2 VerfGHG ) regelmäßig vorrangig

zu ergreifender Rechtsbehelf angebracht hat.

Randnummer 34

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Die Beschwerdeführerin rügt, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

habe sich im Rahmen der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 4 VvB über

erstinstanzliche Hauptsacheentscheidungen hinweggesetzt und verkannt, dass sie bei Aufnahme der Sportwettenvermittlung und

in der Folgezeit von deren Rechtmäßigkeit habe ausgehen dürfen.

Randnummer 35

Der Rechtsweg ist im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erschöpft. Die Beschwerdeführerin kann nicht auf die noch ausstehende

rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade

auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 VerfGH 103/07 -, LVerfGE 18, 123 <131> und wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

Durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird die Beschwerdeführerin bis zur Klärung der Rechtslage in der Hauptsache

möglicherweise unter Verstoß gegen Art. 12 des Grundgesetzes GG bzw. Art. 17 VvB an der weiteren Ausübung ihrer Vermittlungstätigkeit

gehindert.

Randnummer 36

Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 4 VvB ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Entscheidungen

des Bundesverfassungsgerichts zum Bundesrecht in vergleichbar gelagerten Fällen stellen grundsätzlich nicht bereits die Beschwerdebefugnis

in Frage.

Randnummer 37

Ebenso wenig bestehen die vom Beteiligten zu 2 geäußerten Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis. Eine erneute Entscheidung des

Oberverwaltungsgerichts über ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihr gegenüber ergangene Untersagungsverfügung

nach einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde wäre für die Beschwerdeführerin rechtlich vorteilhaft. Ob eine Fortsetzung bzw.

Weiterführung der Vermittlungstätigkeit strafrechtliche Konsequenzen nach sich zöge oder eine (weitere) Untersagungsverfügung

auf andere Gründe, etwa auf das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 GlüStV

), gestützt werden könnte, bedarf der fachgerichtlichen Klärung und wäre für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

Randnummer 38

Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich mit Urteil

vom 25. Februar 2010 der Klage der Beschwerdeführerin gegen die Zwangsgeldfestsetzung mit der Begründung stattgegeben hat,

die zugrunde liegende Untersagungsverfügung vom 21. März 2002 sei verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig. Die Beschwerdeführerin

ist insoweit nicht auf die Möglichkeit eines weiteren Abänderungsantrages im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO zu verweisen. Ein solcher Antrag wäre auch in Bezug auf die Zwangsgeldfestsetzung

offensichtlich aussichtslos. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entscheidet in ständiger Rechtsprechung in vorläufigen

Rechtsschutzverfahren, dass entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheentscheidungen

Sportwetten weiterhin nicht von privaten Anbietern veranstaltet und vermittelt werden dürfen (vgl. Beschluss vom 21. Januar

2010 OVG 1 S 94.09 www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

Randnummer 39

3. Die Verfassungsbeschwerde ist soweit sie zulässig ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Berlin-Brandenburg verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 15 Abs. 4 VvB.

Randnummer 40

Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof in der gleichzeitig ergehenden Entscheidung im Parallelverfahren VerfGH 15/09 ausgeführt:

Randnummer 41

"Aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (gleich lautend Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), der nicht nur die Möglichkeit garantiert, die Gerichte

anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes verbürgt, ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung

und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vor-läufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 16. September 2008 VerfGH 81/08,

81 A/08 Rn. 8). Die Gerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung jeweils betroffener Grundrechte und den Erfordernissen

eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 69 <74>). Der Verfassungsgerichtshof

prüft nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung

von der Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG,

a. a. O.). Der Überprüfung unterliegt dabei hier grundsätzlich allein, ob das Oberverwaltungsgericht seine Prüfung in einer

Weise durchgeführt hat, die hinsichtlich Umfang und Intensität den Anforderungen gerecht wird, die Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB

(wie Art. 19 Abs. 4 GG) an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz stellt. Entscheidend ist insoweit, dass

die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht notwendig endgültige Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer

vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung

schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20.

März 2009 1 BvR 2410/08 Rn. 26, NVwZ 2009, 1221 <1223> m. w. N.).

Randnummer 42

Gegen kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer behördlicher Anordnung sofort vollziehbare belastende Verwaltungsakte (vgl.

§ 80 Abs. 2 VwGO) kann umfassender und effektiver Rechtsschutz mit Hilfe des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 und

7 VwGO erlangt werden, indem das Gericht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Einzelfall anordnet bzw. wiederherstellt.

Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende

öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen,

um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des all-gemeinen Wohls rechtzeitig zu treffen. Für die sofortige Vollziehung eines

Verwaltungsakts trotz anhängiger Rechtsbehelfe ist ein besonderes öffentliches Inter-esse erforderlich, das über jenes Interesse

hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

Randnummer 43

Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung

kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Bedeutung zu (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 1982, 241; AuAs

1996, 62). Eine "summarische Prüfung" in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein

anderes Ergebnis haben kann, ist dabei kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich

(zum Bundesrecht: BVerfGK 2, 29 <31>). Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen,

je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt

etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 VerfGH 155/07 Rn. 9 und 1. Novem-ber 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn.34; zum Bundesrecht:

BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 1 BvR 2709/09 juris , Rn. 22). Dementsprechend intensiver muss die Prüfung der Fachgerichte

bereits im Eilverfahren ausfallen und bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven

Rechtsschutz eine konkrete Interessen- und Folgenabwägung umfassen, wenn sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme

nicht ohne weiteres erschließt, d. h. nicht offensichtlich ist (vgl. Beschluss vom 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw.

Rn. 35). Die Überprüfung muss in diesem Sinne auch im vorliegenden Zusammenhang eingehend genug sein, um den Beschwerdeführer

vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen aus der vorläufigen Vollziehung der Untersagungsverfügung zu schützen (zum Bundesrecht:

BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O.).

Randnummer 44

Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird die angegriffene Entscheidung gerecht.

Randnummer 45

a) Entgegen der Darstellung in der Verfassungsbeschwerde hat das Oberverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der

Untersagungsverfügung offensichtlich auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage vorgenommen und nicht

pauschal an seiner bisherigen Rechtsprechung zur bis dahin geltenden Rechtslage festgehalten.

Randnummer 46

b) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht aufgrund einer vorläufigen Prüfung

der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages im Eilrechtsschutzverfahren von der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und

deren grundsätzlicher Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts ausgegangen ist und jedenfalls für die Zeit

nach Auslaufen der im Glücksspielstaatsvertrag und im Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag angelegten Übergangsfristen

nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt ist, die Neuregelung weise mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

im "Sportwetten-Urteil" und des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbare strukturelle Regelungsdefizite auf.

Randnummer 47

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art. 17 VvB dessen Regelung ebenso wie Art. 12

Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 7) geschützten

Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen "Sportwetten-Urteil" vom 28.

März 2006 (BVerfGE 115, 276) verkannt.

Randnummer 48

Das Bundesverfassungsgericht hat zu vergleichbaren Eilentscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem

Beschluss vom 20. März 2009 (a. a. O., S. 1223 Rn. 21) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe davon ausgehen dürfen,

dass die Ausgestaltung des niedersächsischen staatlichen Sportwettmonopols zu dem von ihm für maßgeblich erachteten Zeitpunkt

den vom Sportwetten-Urteil aufgestellten Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG entspricht. Es habe die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages

und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes bei überschlägiger Prüfung dahingehend bewerten dürfen, dass sie trotz der

vom Oberverwaltungsgericht unter bestimmten Gesichtspunkten auch zutreffend angemerkten Kritik in zureichendem Maße eine

suchtpräventive Ausrichtung des staatlichen Sportwettmonopols gesetzlich gewährleisteten. Vorbehaltlich einer eingehenden

verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen von Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Hauptsacheentscheidungen könne

das grundlegende Regelungsdefizit, welches die alte landesrechtliche Regelungslage gekennzeichnet habe, als grundsätzlich

behoben angesehen werden.

Randnummer 49

Das Oberverwaltungsgericht hat überdies seine Beurteilung der neuen Rechts-lage nicht allein auf den von ihm in Auszügen wörtlich

zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (NVwZ 2008, 1338) gestützt, sondern in Auseinandersetzung

mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des seine Rechtsauffassung teilenden

Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2. Juni 2008 10 Cs 08.1102 juris ) begründet. Seine Entscheidung wäre

daher auch dann nicht durchgreifend in Frage gestellt, wenn die Einschätzung, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zur

Verfassungswidrigkeit der Neuregelung seien durch den zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts überholt, so nicht

zuträfe. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung, welche Schlussfolgerungen sich aus dem Beschluss

des Bundesverfassungsgerichts im Einzelnen ziehen lassen.

Randnummer 50

bb) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz wahrt der angegriffene

Beschluss auch im Hinblick auf die Beurteilung der als solcher im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähigen gemeinschaftsrechtlichen

Dienst- und Niederlassungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., S.1225). Das Oberverwaltungsgericht

hat sich sowohl mit den formalen als auch den materiellen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Ausgestaltung eines staatlichen

Wettmonopols auseinandergesetzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es diese offenkundig verkannt hätte. Auch

begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht nach summarischer Prüfung im Zeitpunkt

der Entscheidung im Eilverfahren einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht offen gelassen und einer Klärung im Hauptsacheverfahren

nach weiterer Beobachtung der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht vorbehalten hat. Eine intensivere Prüfung

war zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes insoweit nicht geboten (vgl. auch BVerfG, a. a. O., S. 1226).

Randnummer 51

cc) Das Oberverwaltungsgericht hat sich schließlich nicht in verfassungswidriger Weise über stattgebende Urteile des Verwaltungsgerichts

in parallel gelagerten Verfahren anderer Sportwettenvermittler hinweggesetzt.

Randnummer 52

(1) Es hat sich mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, insbesondere auch mit dessen Ausführungen

zum Gemeinschaftsrecht, von denen das Verwaltungsgericht in seinem vorangegangenen Beschluss im Eilverfahren noch ausdrücklich

abgesehen hatte. Es ist der Argumentation des Verwaltungsgerichts mit tragfähiger Begründung bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols im Wesentlichen

aus den Gründen bejaht, die aus seiner Sicht auch dessen Verfassungswidrigkeit begründen und denen sich das Oberverwaltungsgericht

im Eilverfahren mit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung gerade nicht angeschlossen hat (s. o.). Die Feststellungen

des Verwaltungsgerichts zur tatsächlichen aktuellen Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots, insbesondere zu Art und Ausmaß

der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung, hat das Oberverwaltungsgericht aufgegriffen. Dass es insoweit

anders als das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung kein in

den gesetzlichen Regelungen angelegtes strukturelles Defizit gesehen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Randnummer 53

(2) Den Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts kommt überdies nicht die Bedeutung eines in derselben Sache ergangenen

erstinstanzlichen Urteils zu, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 1. November 2007 (a. a. O., LVerfGE 18,

123) betont hat: Danach hat das Beschwerdegericht in dem Verfahren, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss über die Gewährung

vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden und in dem bereits eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, den regelmäßig besseren

Erkenntnismöglichkeiten und verstärkten Einwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragen,

zumal wenn die Entscheidung nach Beweiserhebung ergangen ist. Eine dem im Hauptsacheverfahren gefundenen Ergebnis widersprechende

Eilentscheidung kann ohne Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise, etwa bei schwerwiegenden und

offensichtlichen Mängeln der Hauptsacheentscheidung oder sonst bei gleichwertigen Erkenntnismöglichkeiten und vergleichbar

genauer und intensiver Prüfung wie im Hauptsacheverfahren verfassungsrechtlich tragfähig sein.

Randnummer 54

Abgesehen davon, dass die in der Verfassungsbeschwerde aufgeführten Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht

die Beschwerdeführerin betreffen, war die Ermittlung des konkreten entscheidungserheblichen Sachverhalts in diesen Verfahren

anderer Sportwettenvermittler nicht von entscheidungstragender Bedeutung. Im Mittelpunkt der bundesweit geführten Verfahren

gegen die Untersagung der privaten Sportwettenvermittlung stand und steht die Frage, ob die Ausgestaltung des staatlichen

Sportwettmonopols auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Das Verwaltungsgericht hat dies für die Rechtslage in Berlin aufgrund einer vom jeweiligen konkreten Einzelfall losgelösten

rechtlichen Prüfung verfassungs- und gemeinschaftsrechtlicher Fragen verneint. Auf die Ermittlung des entscheidungserheblichen

Sachverhalts in den konkreten Verfahren kam es insoweit nicht an, eine förmliche Beweisaufnahme fand ausweislich der mit der

Verfassungsbeschwerde vorgelegten Urteile des Verwaltungsgerichts auch nicht statt. Die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen

zur tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenangebots beruhten nicht auf den regelmäßig weiter gehenden Erkenntnismöglichkeiten

des Hauptsacheverfahrens, sondern wesentlich auf allgemeinkundigen Erkenntnissen aus der Beobachtung des öffentlichen Auftritts

und der Werbemaßnahmen des staatlichen Wettveranstalters. Das Verwaltungsgericht verfügte mithin für die Beurteilung der verfassungs-

und gemein-schaftsrechtlichen Rechtslage nicht über eine andere oder gar bessere Erkenntnisgrundlage als das Oberverwaltungsgericht

im Ausgangsverfahren. Dem Oberverwaltungsgericht war es daher gemessen an Art. 15 Abs. 4 VvB nicht verwehrt, nach eigener

eingehender Prüfung ebenso wie andere Oberverwaltungs-gerichte (z. B. BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 10 CS 08.1008 juris ; HambOVG, Beschluss vom 25. März 2008 4 Bs 5/08 juris ; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07

juris ) im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, der Glücksspielstaatsvertrag entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

im "Sportwetten-Urteil" und es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen des

Gemeinschaftsrechts.

Randnummer 55

c) Auf der Grundlage der danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung der Untersagungsverfügung als voraussichtlich

rechtmäßig durfte das Oberverwaltungsgericht auch angesichts der von ihm aufgezeigten "Restzweifel" und der dem Hauptsacheverfahren

vorbehaltenen näheren Klärung insbesondere gemeinschaftsrechtlicher Fragen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender

Weise von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ausgehen. Insbesondere begegnen die Annahme

eines besonderen Vollziehungsinteresses und die Einschätzung, die unternehmerische Entscheidung der Beschwerdeführerin, Sportwetten

gegen Provision zu vermitteln, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene daher kein Vertrauen, keinen verfassungsrechtlichen

Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht war von Verfassungs wegen wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. März

2009 (a. a. O., S. 1225) zu Art. 19 Abs. 4 GG und zur vergleichbaren Rechtslage in Niedersachsen ausgeführt hat nicht gehalten,

die konkrete Gefährlichkeit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen. Ebenso wenig musste es im Rahmen der

Interessenabwägung dem Umstand abwägungsentscheidende Bedeutung beimessen, dass die Wettvermittlungstätigkeit zu einer Zeit

aufgenommen worden ist, zu der sich ein Ausschluss privater Anbieter aus verfassungsrechtlichen Gründen als unverhältnismäßig

und deshalb rechtswidrig darstellte.

Randnummer 56

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihr Vertrauen in die Europarechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung beruft, gilt

letztlich nichts anderes. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verfassungsverstoß die neue Rechtslage zum Zeitpunkt

seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., S. 1223 bzw. Rn. 22), zum

anderen war die alte Rechtslage für die Zeit davor insoweit nicht abschließend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hatte

im "Sportwetten-Urteil" mangels Zuständigkeit gerade keine verbindlichen Aussagen zu gemeinschaftsrechtlichen Fragen gemacht

(so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 1 BvR 3082/06 juris , Rn. 20). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

von 27. April 2005 (BVerfGK 5, 196), auf die sich die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde beruft, betraf die Anforderungen

an die Begründung eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses und bot keine Grundlage für die Annahme, die Vermittlung

privater Sportwetten könne nicht rechtswirksam untersagt werden."

Randnummer 57

Diese Ausführungen gelten in entsprechender Weise für das vorliegende Verfahren.

Randnummer 58

Das Oberverwaltungsgericht musste auch dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Vermittlung von Sportwetten bereits im

Jahr 2000 aufgenommen hat und seither faktisch ausüben konnte, aus verfassungsrechtlicher Sicht keine ausschlaggebende Bedeutung

beimessen. Auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin insoweit nicht substantiiert in Frage gestellten und wie ausgeführt

verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist für die Beurteilung

der Rechtmäßigkeit und sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung die seit dem 1. Januar 2008 geltende Rechtslage

maßgeblich. Außerdem konnte die Beschwerdeführerin angesichts der auch inhaltlich absehbaren gesetzlichen Neuregelung

des Bereichs der Sportwetten durch den Glücksspielstaatsvertrag sowie das Berliner Glücksspielgesetz nicht in schützenswerter

Weise auf die Möglichkeit einer Fortführung ihrer Wettvermittlungstätigkeit vertrauen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März

2009, a. a. O, Rn. 22 ff., 46 ff. <50>).

Randnummer 59

Soweit die Beschwerdeführerin sich mit der Verfassungsbeschwerde auch gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen

den Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung wendet, legt sie keine über die aus ihrer Sicht verfassungswidrige Annahme der

sofortigen Vollziehbarkeit der zugrunde liegenden Untersagungs-verfügung hinausgehenden Verfassungsverstöße dar.

Randnummer 60

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG .

Randnummer 61

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 49 VerfGHG BE, Art. 15 Verf BE, Art. 17 Verf BE, Art. 10 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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