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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.08.2008 – 31/05

Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0820.31.05.0A
Normenkette
Art. 15 Abs. 1 Verf BE, § 321a ZPO

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

A. 1. Der Beschwerdeführer war als Steuerberater für die

Beteiligten zu 2 und 3 tätig (im Folgenden: die Beklagten). Er erstellte

unter dem Datum des 29. Dezember 2002 eine Gebührenrechnung folgenden

Inhalts:

Randnummer 2

Art der Tätigkeit

für

StBGebV*

§, Abs., Nr.

Tab

Gebüh

rensatz

Wert/

Grundlage

Gebühr

–DMSteuererklärungen

Gesonderte Feststellung der

Einkünfte

aus V + V

1996

24, 1, 2

A

3/10

12.000

199,50

dto.

1997

24, 1, 2

A

3/10

12.000

199,50

Überschussermittlung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Grdst. H.straße 58

1996

27, 1

A

6/20

12.000

199,50

dto.

1997

27, 1

A

4/20

70.000

341,00

sonstige

Leistungen

Ermittlung der Herstellungskosten

i.

S. v. § 7 i EStG

13, 2

Zeitgebühr

100 DM

16 x ½ Stunde

800,00

Zwischensumme I

1.739,50

Auslagen

Post- und Fernmeldegebühren

16

15%

von

1.141,00

= 80,00

dto.

16

15%

von

598,50

= 89,80

169,80

Zwischensumme II

1.909,30

zuzüglich Mehrwertsteuer

15

16%

von

1.909,30

=

305,49

Gesamtgebühren

2.214,79

Gesamtgebühren betragen in Euro

1.132,40

*: Steuerberatergebührenverordnung

Randnummer 3

Der Beschwerdeführer beantragte am selben Tag den Erlass von

Mahnbescheiden gegen die Beklagten über diese Forderung nebst Zinsen. Nach

Überleitung in das streitige Verfahren begründete er mit Schriftsatz vom 29.

Juli 2003 seinen Anspruch, reichte unter dem 22. Dezember 2003 die

streitgegenständliche Rechnung in Zweitschrift bei Gericht ein und legte im

Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht unter anderem ein

Schriftstück vor, das mit „Bauherrengemeinschaft G./E.“, „FA Charlottenburg

St-Nr. neu“ sowie „Anlage zur Anlage V 1997“ überschrieben war. In diesem

waren die Herstellungskosten gem. § 7 i Einkommensteuergesetz EStG im

Zusammenhang mit Baumaßnahmen auf dem in der oben wiedergegebenen Rechnung

genannten Grundstück tabellarisch dargestellt und als Summe der

Herstellungskosten 410.009,43 DM sowie als „Abzugsbetrag gemäß § 7 i EStG

(für 1997 – 2006 je 10 %)“ 41.001 DM ausgewiesen. Das Amtsgericht

Charlottenburg beschloss und verkündete am Schluss der Sitzung, dass Termin

zur Verkündung einer Entscheidung am 13. Mai 2004 stattfinden solle. Mit

Schriftsatz vom 10. Mai 2004 trug der Beschwerdeführer u. a. vor, er habe

die Arbeiten im Jahr 2000 erledigt. Vorher hätten die Unterlagen nicht

vollständig vorgelegen. Der aufwendigste Teil seiner Arbeit sei die

Ermittlung der Herstellungskosten für das Einfamilienhaus auf dem erwähnten

Grundstück gewesen. Diese Ermittlung sei der amtlichen

Feststellungserklärung 1997 als Anlage beizufügen gewesen. Die zahlenmäßigen

Details habe der Beschwerdeführer in einer weiteren Anlage vorgenommen, von

der er dem Gericht im Termin am 29. April 2004 eine Kopie überreicht habe.

Herstellungskosten eines Einfamilienhauses seien nicht aus „zwölf

Kassenzetteln“ zusammenzustellen, sondern es bedürfe eines ganz erheblichen

Arbeitsaufwandes und steuerlichen Sachverstandes, um aus einem „Belegwust“

die steuerlichen Herstellungskosten getrennt von möglichem Erhaltungsaufwand

sowie steuerlichen Privataufwendungen zu ermitteln, die als Absetzung im

Sinn von § 7 i EStG zu berücksichtigen seien.

Randnummer 4

2. Mit am 13. Mai 2004 verkündeten Urteil wies das Amtsgericht

die Klage ab. Der Kläger habe es unterlassen, hinreichend substantiiert zum

Vertragsschluss, zum Umfang der vereinbarten Leistungen und deren Erfüllung

vorzutragen. Auf das Bestreiten der Beklagten hin hätte es ihm oblegen,

Tatsachen zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorzutragen. Dies

habe er unterlassen. Er habe trotz ausreichender Gelegenheit auf einen

Schriftsatz der Beklagten nicht erwidert und in der mündlichen Verhandlung

lediglich verschiedene Schriftstücke in Kopie vorgelegt, aus denen nicht

folge, dass er mit den in der Rechnung vom 29. Dezember 2002 abgerechneten

Leistungen beauftragt war und diese Leistungen vollständig erbracht habe.

Ein nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichter Schriftsatz sei

gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen gewesen, da der Kläger trotz

Hinweises in der mündlichen Verhandlung keine Erklärungsfrist gemäß §§ 139

Abs. 5, 286 ZPO beantragt habe. Eine Eröffnung der mündlichen Verhandlung

gemäß § 156 ZPO komme nicht in Betracht, weil auch in dem nach Schluss der

mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz zu den Fälligkeit

begründenden Tatsachen nur pauschal vorgetragen worden sei. Zur

vollständigen Leistungserbringung fehle es an substan-tiiertem Vortrag.

Randnummer 5

3. Auf die Berufung des Beschwerdeführers änderte das Landgericht

Berlin mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil die

Entscheidung des Amtsgerichts und gab der Klage teilweise in Höhe von 569,18

€ nebst Zinsen seit dem 18. Januar 2004 statt. Der Beschwerdeführer habe

einen Anspruch auf Zahlung des zugesprochenen Betrages aus dem

Steuerberatervertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits über die

Fertigung von Steuererklärungen für die gesonderte Feststellung der

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1996 und 1997 sowie für die

Überschussermittlung für die genannten Jahre und die entstandenen Auslagen

aus der Rechnung vom 29. Dezember 2002 (§§ 675 ff., 426 Abs. 1 BGB i. V. m.

§§ 7, 9, 16, 24 Abs. 1 Nr. 2, 27 Abs. 1 StBGebV). Dass der Beschwerdeführer

überhaupt tätig geworden sei, sei im zweiten Rechtszug nicht mehr streitig.

Dem Beschwerdeführer könne mangels näheren Vortrags zum Gegenstandswert für

die Überschussermittlung für das Jahr 1997 nur eine 3/10 – Gebühr zum

Mindestwert zugesprochen werden, mithin 199,50 DM. Die Zeitgebühr stehe dem

Beschwerdeführer nicht zu. Hierzu fehle nachvollziehbarer Vortrag dazu,

welche Absprachen im Einzelnen wann mit den Beklagten getroffen worden sein

sollen. Es sei auch nicht erkennbar, nach welchem Gebührentatbestand der

Steuerberatergebührenverordnung die Zeitgebühr zulässigerweise in Ansatz

gebracht worden sei. Danach komme es nicht weiter darauf an, dass es nach

dem Bestreiten der Beklagten im Übrigen auch an einer konkreten Darlegung

fehle, was der Beschwerdeführer wann genau geleistet haben wolle. Die

Revision sei nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO

nicht vorlägen. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2004

zugestellt.

Randnummer 6

4. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2004 beantragte der

Beschwerdeführer, den Prozess gemäß § 321a ZPO fortzuführen. Der Antrag sei

statthaft, auch wenn das Landgericht nicht „Gericht des ersten Rechtszugs“

im Sinn von § 321a Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen

Fassung sei. Das Landgericht habe in seinem Urteil den Anspruch des Klägers

auf rechtliches Gehör verletzt:

Randnummer 7

Das Landgericht habe eine 4/20 – Gebühr nach dem in der Rechnung

ausgewiesenen Gegenstandswert i. H. v. 70.000 DM versagt und stattdessen

eine 3/10 Gebühr nach dem Mindestwert von 12.000 DM in Ansatz gebracht,

obwohl im Schriftsatz vom 10. Mai 2004 der Aufwand bei der Ermittlung des

Überschusses aus Vermietung und Verpachtung für das Steuerjahr 1997

einschließlich der Ermittlung der Herstellungskosten im Sinn von § 7 i EStG

dargelegt und durch Überreichen der entsprechenden Anlage dokumentiert

worden sei. Wie das Landgericht ohne Nachfrage oder richterlichen Hinweis

auf den „Mindestwert“ komme, obwohl § 27 StBGebV den Gegenstandswert als

jeweils höheren Betrag aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten

definiere, sei nicht verständlich, zumal die Beklagten den Betrag auch nicht

bestritten hätten. Als der Beschwerdeführer den Gegenstandswert in der

mündlichen Verhandlung habe erläutern wollen, habe dies der Vorsitzende mit

der Begründung abgelehnt, dies sei nunmehr zu spät.

Randnummer 8

Das Landgericht versage dem Kläger außerdem die geltend gemachte

Zeitgebühr. Die Ansicht des Landgerichts, für diesen Anspruch seien

„Absprachen“ zwischen den Parteien erforderlich, sei falsch. Die Zeitgebühr

entstehe in den in § 13 StBGebV genannten Fällen, vorliegend, weil keine

genügenden Anhaltspunkte für die Schätzung eines Gegenstandswerts vorgelegen

hätten. Mit einer Gebührenvereinbarung im Sinn von § 4 StBGebV habe dies

nichts zu tun. Um so unverständlicher sei es, dass das Landgericht dem

Beschwerdeführer vorwerfe, es sei nicht erkennbar, nach welchem

Gebührentatbestand er die Zeitgebühr in Ansatz gebracht habe, obwohl er gem.

§ 9 Abs. 2 StBGebV die angewendeten Vorschriften angegeben habe. Wenn sich

das Landgericht hinreichende Sachkunde zutraue, ohne Äußerung der

Steuerberaterkammer zu entscheiden, dürfe es auch nicht ohne Erörterung und

materiellrechtlich falsch die Gebühren des Beschwerdeführers

„wegputzen“.

Randnummer 9

Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom

13. Januar 2005, dessen Ausfertigung am 18. Januar 2005 an den

Beschwerdeführer abgesandt wurde, verwarf das Landgericht die Anhörungsrüge

des Beschwerdeführers. Diese sei gem. § 321a Abs. 1 ZPO unstatthaft, da sie

sich gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts wende. Die erst seit dem

1. Januar 2005 bestehende weitergehende Rügemöglichkeit habe vorliegend

keine Bedeutung.

Randnummer 10

B. Der Beschwerdeführer hat mit am 18. März 2005 beim

Verfassungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Verfassungsbeschwerde

eingelegt. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts verletzten

seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verfassung

von Berlin VvB -. Das Landgericht sei im Termin zur mündlichen Verhandlung

nicht bereit gewesen, über den Fall zu sprechen. Dadurch sei verhindert

worden, dass er auf das wohl bereits feststehende Ergebnis habe einwirken

können, was erst mit dem Antrag nach § 321a ZPO habe nachgeholt werden

können. Es habe sich um eine Überraschungsentscheidung gehandelt. Das

Landgericht sei zwar nicht zu einem Rechtsgespräch verpflichtet gewesen,

jedoch sei es aufgrund von Art. 15 Abs. 1 VvB gehalten, die Parteien auf

eine neue Sachverhaltswürdigung hinzuweisen. Das Landgericht habe es

abgelehnt, § 321a ZPO anzuwenden, obwohl er ihm zahlreiche gegenteilige

Entscheidungen genannt habe. Außerdem sei zum Zeitpunkt des angegriffenen

Beschlusses des Landgerichts § 321a ZPO in der seit dem 1. Januar 2005

geltenden Fassung bereits in Kraft und deshalb anwendbar gewesen. Das

Landgericht hätte den allgemeinen Regeln für Verfahrensvorschriften

entsprechend die Änderungen des Prozessrechts auf das laufende Verfahren

anwenden müssen, zumal das Anhörungsrügengesetz keine Ausnahme von diesem

Grundsatz vorsehe.

II.

Randnummer 11

Die Verfassungsbeschwerde ist – ihre Zulässigkeit unterstellt –

jedenfalls unbegründet.

Randnummer 12

1. Das Urteil des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer

nicht in seinem Recht aus Art. 15 Abs. 1 VvB.

Randnummer 13

a) Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe unter

Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB unberücksichtigt gelassen, dass er den

Aufwand bei der Ermittlung des Überschusses aus Vermietung und Verpachtung

für das Steuerjahr 1997 im Schriftsatz vom 10. Mai 2004 dargelegt habe, ist

unbegründet. Das Landgericht hat eine Erläuterung des mit 70.000 DM

angesetzten Werts der Überschussermittlung für das Jahr 1997 vermisst. Eine

solche findet sich im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2004

nicht. Sie lässt sich auch nicht der eingereichten „Anlage zur Anlage V

1997“ entnehmen. Dort sind lediglich die Herstellungskosten gemäß § 7i EStG

aufgeschlüsselt. Sie betragen 41.001 DM und sind damit nicht geeignet, einen

Gegenstandswert von 70.000 DM nachvollziehbar darzutun.

Randnummer 14

b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs

auf rechtliches Gehör darin sieht, dass er in der mündlichen Verhandlung vor

dem Landgericht keine Gelegenheit erhalten habe zu erläutern, wie § 27

StBGebV den Gegenstandswert definiere, ist eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB ebenfalls nicht gegeben. Denn aus der gesetzlichen Definition des

Gegenstandswerts folgt noch nicht, dass sich der Gegenstandswert für die

abgerechnete Tätigkeit auf 70.000 DM belief. Der Beschwerdeführer konnte

auch nicht damit rechnen, dass sich das Landgericht die Zusammensetzung

dieses Betrages, sofern dies überhaupt möglich gewesen sein sollte, aus den

von ihm eingereichten Unterlagen selbst heraussuchte.

Randnummer 15

c) Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Landgerichts zu

der Erforderlichkeit einer Absprache bzw. einer Gebührenvereinbarung bei

Ansatz einer Zeitgebühr. Auch insoweit rügt der Beschwerdeführer nicht die

Außerachtlassung von Vorbringen, sondern die mangelnde Möglichkeit, zu der –

von ihm für falsch gehaltenen – Rechtsauffassung des Gerichts Stellung zu

nehmen.

Randnummer 16

Das Gericht ist jedoch von Verfassungs wegen grundsätzlich weder

zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung

verpflichtet (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997 – VerfGH 112/96 – LVerfGE

7, 49 <58> sowie zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1991, 2823

<2824>). Ein Verfahrensbeteiligter muss daher grundsätzlich alle

vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen

Vortrag darauf einstellen. Art. 15 Abs. 1 VvB ist erst verletzt, wenn das

Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit

denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter

Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem

bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte; denn dies kommt im

Ergebnis der Verhinderung von Vortrag gleich (Beschlüsse vom 17. Dezember

1997 – VerfGH 112/96 – a. a. O. und 24. Juni 1999 – VerfGH 48/98 – LVerfGE

10, 72 <78>; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2003, 2524). Eine in

diesem Sinne überraschende und damit gegen Art. 15 Abs. 1 VvB verstoßende

Entscheidung liegt in Bezug auf die Zeitgebühr schon deshalb nicht vor, weil

das Landgericht deren Aberkennung nicht nur auf eine fehlende Vereinbarung

zwischen den Parteien gestützt, sondern auch mit der fehlenden konkreten

Darlegung, was der Kläger wann genau geleistet haben will, begründet

hat.

Randnummer 17

Diese selbständig tragende Begründung lässt keinen Verstoß gegen

Art. 15 Abs. 1 VvB erkennen. Dass ein Gericht seine Pflicht verletzt hat,

Vortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, kann der

Verfassungsgerichtshof nur dann feststellen, wenn sich dies aus den

Umständen des einzelnen Falls eindeutig ergibt (vgl. Beschlüsse vom 22. Mai

1997 – VerfGH 34/97 – LVerfGE 6, 80 <82> und 24. August 2000 – VerfGH

73/99 – NZM 2001, 87 f.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW-RR 1995, 1033

<1034>). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere

kann nicht angenommen werden, dass das Landgericht den Vortrag des

Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 10. Mai 2004, er gehe davon aus, dass

dem Gericht einsichtig sei, dass „Herstellungskosten eines Einfamilienhauses

nicht aus zwölf Kassenzetteln zusammen zu stellen sind, sondern dass es

hierfür eines ganz erheblichen Arbeitsaufwandes und steuerlichen

Sachverstandes“ bedürfe, übersehen hat. Wesentlich näher liegt die Annahme,

dass das Landgericht diesen Vortrag als nicht ausreichend substantiiert

angesehen, also aus Gründen des Prozessrechts unberücksichtigt gelassen hat.

Davor schützt Art. 15 Abs. 1 VvB nicht (vgl. Beschluss vom 24. August 2000 –

VerfGH 73/99 – a. a. O.). Die damit einhergehenden

Substantiierungsanforderungen des Landgerichts sind verfassungsrechtlich

unbedenklich und konnten für den Beschwerdeführer angesichts des Bestreitens

der Beklagten und einem in Rechnung gestellten Aufwand von immerhin acht

Stunden auch nicht überraschend sein.

Randnummer 18

2. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unbegründet, soweit sie

sich gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. Januar 2005 richtet.

Randnummer 19

Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht von Verfassungs wegen

verpflichtet war, den Antrag nach § 321a ZPO a. F. in der Sache zu

bescheiden (vgl. hierzu BVerfGE 107, 395 <411 ff.>; 108, 341 <347

ff.>). Da es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen

Gehörs, wie dargelegt, nicht verletzt hat, wäre der Antrag in jedem Fall

ohne Erfolg geblieben. Damit beruht der Beschluss vom 13. Januar 2005 nicht

auf der von dem Beschwerdeführer gerügten Rechtsauffassung des Landgerichts

(vgl. zum Beruhenserfordernis: Beschluss vom 24. August 2000 – VerfGH 107/99

– NZM 2001, 847 <848>).

Randnummer 20

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 21

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem

Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 15 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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