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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 22.11.2005 – 181/02

VerfGH Berlin: Keine Verletzung des Willkürverbots durch zivilgerichtliche Entscheidung zum Nichteintritt der Verjährungsunterbrechung bei fehlender Konkretisierung einzelner Schadensarten im Mahnbescheid
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2005:1122.181.02.0A

Orientierungssatz

1. Eine gerichtliche Entscheidung verstößt dann gegen das mit Art 3 Abs 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE, wenn die Sach- und Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (VerfGH Berlin, 25.04.1996, 69/95, LVerfGE 4, 54 <61f>.

2. Hier:

a. Die Auffassung des KG, dass eine hinreichende Konkretisierung des Schadensersatzan-spruchs nicht erfolgt sei, weil es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die einzeln geltend gemachten Schadensarten (insbesondere Mietausfall, Wiederherstellungskosten) zu individualisieren und folglich durch den unspezifischen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides die Verjährungsfrist nicht unterbrochen sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

b. Dem Grundsatz der Schadenseinheit kommt nach der Rspr des BGH Bedeutung nur für den Beginn der Verjährung, nicht aber für die Frage der Unterbrechung der Verjährung zu (vgl BGH, 03.11.1987, VI ZR 176/87, NJW 1988, 965 <966>). In Bezug hierauf kommt es nach prozessualen Grundsätzen auf den zu ermittelnden Streitgegenstand an.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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