Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 21.04.2009 – 18/08

VerfGH Berlin: Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtlichen Entzug des Sorgerechts - Erforderlichkeit der Gehörsrüge - fehlende Einlegung der Anhörungsrüge iSv § 29a FGG führt zur Unzulässigkeit aller weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Grundrechtsrügen - mangels Dispositionsbefugnis des Beschwerdeführers keine Rücknahme der Rüge der Gehörsverletzung möglich
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.18.08.0A
Normenkette
Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, § 29a FGG, Art. 12 Abs. 3 Verf BE, Art. 15 Abs. 1 Verf BE, § 49 Abs. 2 S. 1 VGHG BE

Orientierungssatz

1a. Zum Gebot der Rechtswegerschöpfung gehört nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE auch die Einlegung einer Anhörungsrüge gem § 29a FGG.

1b Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs iSv Art 15 Abs 1 Verf BE nicht ausdrücklich rügt. Maßgeblich ist allein, ob die Verfassungsbeschwerde der Sache nach die mangelnde Gewährung von Gehör im Ausgangsverfahren zum Gegenstand hat, und anzunehmen ist, dass eine Anhörungsrüge nicht ohne Aussicht auf Erfolg war.

1c. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht dabei auch entgegen, wenn der Beschwerdeführer sei es von vornherein oder sei es nachträglich durch Verzicht auf die Gehörsrüge erklärt, er wolle ausschließlich materielle Grundrechtsverstöße geltend machen (vgl VerfGH Berlin, 18.11.2008, 146/08; st Rspr). Denn der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes steht nicht zur Disposition des Beschwerdeführers (vgl VerfGH Berlin, 27.05.2008, 140/05, NJW 2008, 3421).

1d. Wird eine für die Rechtswegerschöpfung erforderliche Anhörungsrüge unterlassen, hat dies zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch hinsichtlich aller weiteren, denselben Streitgegenstand betreffenden Rügen unzulässig ist (vgl VerfGH Berlin 18.11.2008, 146/08).

2a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE verpflichtet die Fachgerichte, das Vorbringen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu erwägen.

2b. Geht ein Fachgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 06.07.2004, 184/03).

3. Der Entzug des Sorgerechts ist der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art 12 Abs 3 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 6 Abs 2 S 1 GG; vgl BVerfG, 17.02.1982, 1 BvR 188/80, BVerfGE 60, 79 <91>).

4. Hier: Nach ihrem durch Auslegung bestimmten objektiven Gehalt hat die Verfassungsbeschwerde auch wenn die Beschwerdeführerin nur die Verletzung des Elternrechts iSv Art 12 Abs 3 Verf BE rügt auch die mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs zum Gegenstand und ist daher mangels Einlegung einer Gehörsrüge nach § 29a FGG unzulässig.

Denn das KG hat ua das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ermittlungen zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs ihrer Kinder durch B seien unzureichend gewesen, begründungslos übergangen.

Darüber hinaus spricht für die Nichtkenntnisnahme des Vortrags der Beschwerdeführerin, dass das zur Amtsermittlung verpflichtete KG den Wahrheitsgehalt der belastenden Angaben der Kinder nicht überprüft hat, obwohl sich diese Überprüfung verfassungsrechtlich aufgedrängte, weil das KG den Entzug des durch Art 12 Abs 3 Verf BE grundrechtlich geschützten Sorgerechts bestätigt hat.

Daraus folgt, dass die Erhebung einer Anhörungsrüge ernsthaft in Betracht kam, da sie weder aussichtslos noch aus anderen Gründen unzumutbar erschien, mit der weiteren Konsequenz, dass auch die Rüge der Verletzung des Elternrechts iSv Art 12 Abs 3 Verf BE unzulässig ist.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Beschwerdeführerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg die Personensorge für vier ihrer Töchter

entzogen. Gestützt wurde die Maßnahme unter anderem darauf, dass zwei der Kinder in ihrem Haushalt durch einen zur Kinderbetreuung

eingesetzten Bekannten sexuell missbraucht worden seien.

Randnummer 2

Mit der dagegen eingelegten Beschwerde wandte die Beschwerdeführerin ein, der Vorwurf, es habe sexuelle Übergriffe an ihren

Töchtern S. und M. gegeben, sei nicht auf objektiv gesicherte Feststellungen, sondern allein auf die Aussagen der Mädchen

gegenüber Mitarbeitern des Kindernotdienstes und anderen Betreuungspersonen gestützt worden.

Randnummer 3

Das Kammergericht wies die Beschwerde zurück und führte aus: Das besonders gravierende Versagen der Beschwerdeführerin, das

vor allem die fortdauernde Fremdunterbringung der Kinder erforderlich mache, liege darin, dass sie diese nicht vor sexuellen

Übergriffen, Bedrohungen und Gewalttätigkeiten durch Dritte in ihrem Haushalt schützen könne. Die Kinder seien nach ihren

eigenen Bekundungen über einen längeren Zeitraum die Kinder hätten von circa zwei bis drei Jahren gesprochen sexuellen

Übergriffen und Bedrohungen durch einen Bekannten der Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen, ohne dass diese den Kindern zu

Hilfe gekommen sei. Obwohl S. und M. gegenüber Mitarbeitern des Kindernotdienstes und der Gutachterin bestätigt hätten, die

Beschwerdeführerin über die Übergriffe durch den Bekannten informiert und um Hilfe gebeten zu haben und S. dies auch gegenüber

dem Senat noch einmal bestätigt habe, bestreite die Beschwerdeführerin diese Tatsache und habe sogar in Zweifel gezogen, dass

es zu solchen Übergriffen gegenüber den Mädchen gekommen sei.

Randnummer 4

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 3 der Verfassung

von Berlin VvB -. Hierzu trägt sie unter anderem vor: Die Annahme des Kammergerichts, es habe sexuelle Übergriffe und Gewalttätigkeiten

an den Kindern gegeben, beruhe auf Verfahrensmängeln. Das Gericht habe sich ausschließlich auf Berichte vom Hörensagen bezogen.

Es habe die Berichte nicht der von ihr aufgezeigten Kritik unterzogen, wonach diese im deutlichen Widerspruch zu den Feststellungen

der Strafermittlungsbehörden und zu dem chronologischen Ablauf stünden. Auch sei der von ihr aufgezeigte Inhalt aus den staatsanwaltschaftlichen

Ermittlungsakten weder ausgewertet noch bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden; die Tatsache, dass es staatsanwaltschaftliche

Ermittlungen zu der Frage sexueller Übergriffe an den Kindern gegeben habe, werde in den angefochtenen Entscheidungen nicht

einmal erwähnt. Die von ihr aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Kinder seien vom Gericht nicht wahrgenommen worden.

Vielmehr hätten die Gerichte den Berichten mit den Aussagen der Kinder nur genau die Feststellungen entnommen, die ihre bereits

vorgefasste Meinung bestätigten, dass ein sexueller Missbrauch stattgefunden habe.

II.

Randnummer 5

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig.

Randnummer 6

1. Soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts richtet, folgt dies schon daraus, dass die Beschwerdeführerin keine

Verletzung von Grundrechten rügt, die im Beschwerdeverfahren nicht korrigierbar gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 27. Juni

2006 VerfGH 66/06 u.a. juris Rn. 23 und vom 26. Februar 2008 VerfGH 103/05 juris Rn. 28).

Randnummer 7

2. Im Übrigen steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen, dass der Rechtsweg nicht erschöpft worden ist (§ 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG -). Die Beschwerdeführerin hätte eine Anhörungsrüge

gemäß § 29a FGG erheben können und müssen.

Randnummer 8

a) Dabei ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin nur die Verletzung von Art. 12 Abs. 3 VvB rügt. Wann vor Erhebung der

Verfassungsbeschwerde von dem Rechtsbehelf der Anhörungsrüge Gebrauch zu machen ist, richtet sich nicht danach, ob der Beschwerdeführer

in der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) ausdrücklich beanstandet.

Maßgeblich ist allein, ob die Verfassungsbeschwerde der Sache nach die mangelnde Gewährung von Gehör im Ausgangsverfahren

zum Gegenstand hat, und anzunehmen ist, dass eine Anhörungsrüge nicht aussichtslos war. Ist dies zu bejahen, steht § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch dann entgegen, wenn der Beschwerdeführer sei es von vornherein,

sei es nachträglich durch Verzicht auf eine Rüge erklärt, er wolle ausschließlich materielle Verfassungsverstöße und keine

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen (vgl. Beschlüsse vom 27. Mai 2008 VerfGH 140/05 NJW 2008,

3421 und VerfGH 114/07 juris Rn. 9 sowie Beschluss vom 18. November 2008 VerfGH 146/08 juris Rn. 19).

Randnummer 9

b) Nach ihrem objektiven Gehalt hat die Verfassungsbeschwerde (auch) die mangelnde Gewährung rechtlichen Gehörs zum Gegenstand.

Randnummer 10

aa) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss bildeten keine zuverlässige

Grundlage für eine in ihr Elternrecht eingreifende Maßnahme. Ihr werde wegen behaupteter sexueller Übergriffe an den Kindern

eine Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht angelastet, ohne dass diese Übergriffe durch das Gericht, die beauftragte

Sachverständige oder eine strafrechtliche Ermittlungsbehörde zweifelsfrei festgestellt worden seien. Der von ihr aufgezeigte

Inhalt der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten sei vom Gericht weder ausgewertet noch bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt

worden. Die Tatsache, dass es Ermittlungen zur Frage sexueller Übergriffe an den Kindern gegeben habe, werde nicht einmal

erwähnt. Die von ihr aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Kinder seien vom Gericht nicht wahrgenommen worden.

Randnummer 11

Diese Rügen sind allerdings mehrdeutig. Ihnen kann der Vorwurf entnommen werden, das Gericht habe entscheidungserhebliches

Vorbringen der Beschwerdeführerin übergangen, also Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt. Sie lassen sich aber auch dahin verstehen,

das Gericht habe die vorgetragenen Tatsachen zwar zur Kenntnis genommen, jedoch einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin

und unter Verkennung der sich aus Art. 12 Abs. 3 VvB ergebenden Anforderungen an die für einen Sorgerechtsentzug notwendigen

Feststellungen gewürdigt. Beide Lesarten sind möglich. Sie schließen sich auch nicht aus, sondern können nebeneinander zum

Erfolg der Verfassungsbeschwerde führen (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1208 <1209 u. 1210>). In einem solchen Fall hängt die Notwendigkeit

einer Anhörungsrüge davon ab, ob eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 VvB ernsthaft in Betracht kommt, eine Anhörungsrüge also

möglich und nicht ohne Aussicht auf Erfolg war. Das von dem Beschwerdeführer Gewollte kann auch in diesem Zusammenhang nicht

maßgeblich sein, da der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu seiner Disposition steht

(Beschluss vom 27. Mai 2008 VerfGH 140/05 NJW 2008, 3421).

Randnummer 12

bb) Vorliegend kommt in Betracht, dass das Kammergericht seine aus Art. 15 Abs. 1 VvB folgende Pflicht verletzt hat, das Vorbringen

der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidungsfindung zu erwägen. Zwar sind die Gerichte nicht verpflichtet,

sich mit jedem Vortrag in ihrer Entscheidung ausdrücklich zu befassen; es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass

sie das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Geht aber ein Gericht

auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags oder der Rechtsausführungen einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens

nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern dieser nicht nach dem Rechtsstandpunkt

des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995 VerfGH 48/94

LVerfGE 3, 113 <117> und 6. Juli 2004 VerfGH 184/03 juris Rn. 14; zum Bundesrecht: BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerfG,

NJW 1994, 1208 <1210>).

Randnummer 13

(1.) Ein solcher Schluss wäre hier möglich. Das Kammergericht hat das zentrale Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Ermittlungen

zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Kinder durch B. seien unzureichend gewesen, begründungslos übergangen. Auf den zur

Erläuterung dieses Einwands hervorgehobenen Umstand, dass das gegen den Bekannten B. wegen der behaupteten sexuellen Übergriffe

eingeleitete Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts eingestellt worden sei (Schriftsätze vom 4. Oktober 2006 und 26. Januar

2007), ist das Gericht nicht eingegangen. Ebenso wenig erwähnt es, dass die gerichtlich bestellte Sachverständige gegenüber

dem Amtsgericht erklärt haben soll, ihre Erkenntnisse über den sexuellen Missbrauch dem Bericht des Kindernotdienstes entnommen

zu haben und im Übrigen davon ausgegangen zu sein, dass der Missbrauch von S. und M. von keiner Seite in Frage gestellt werde

auch dies einer der zentralen Einwände der Beschwerdeführerin. Schließlich ist nicht erkennbar, dass das Kammergericht die

von der Beschwerdeführerin aufgezeigten Anhaltspunkte erwogen hat, die Zweifel an der Wahrheit der Aus-sagen von S. und M.

erwecken könnten. Hierzu zählt unter anderem die von der Sachverständigen festgestellte Neigung von S. zum Fabulieren sowie

ihr Wunsch, ins Heim zu kommen, weil ihre Freundin J. im Heim gewesen sei und ihr erzählt habe, was es dort für Privilegien

gebe. Ferner hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Bericht des Kindernotdienstes erst fünf Tage nach der

Anhörung der Kinder erstellt worden sei, zwischen den Aussagen von S. und der wesentlich jüngeren M. nicht erkennbar unterscheide

und dass eine suggestive Befragung der Kinder nicht auszuschließen sei. Auch mit dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die

Notwendigkeit eines aussagepsychologischen Gutachtens setzt sich das Kammergericht nicht auseinander.

Randnummer 14

Dafür, dass das Kammergericht den Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen hat, spricht auch, dass sich

die Notwendigkeit, den Wahrheitsgehalt der Angaben der Kinder S. und M. zu überprüfen, schon aus verfassungsrechtlichen Gründen

aufdrängte (zur Notwendigkeit der Einholung von aussagepsychologischen Sachverständigengutachten bei Aussagen von Kindern

zu sexuellem Missbrauch im Strafverfahren vgl. zuletzt BGH, NStZ 2008, 116). Zwar muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz

dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu

den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen. Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine

möglichst zuverlässige Grundlage für eine in die Grundrechte der Beteiligten eingreifende Entscheidung zu erlangen (Beschluss

vom 25. April 2006 VerfGH 127/05 FamRZ 2006, 1465 <1466> m.w.N.; vgl. auch BVerfG, FamRZ 2008, 492 <493>); dies gilt umso

mehr, als der Entzug des Sorgerechts der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht des Art. 12 Abs. 3 VvB ist (vgl.

zum Bundesrecht: BVerfGE 60, 79 <91>).

Randnummer 15

(2.) Die Feststellung, dass die Mädchen sexuellen Übergriffen des B. ausgesetzt waren, war nach dem Rechtsstandpunkt des Kammergerichts

entscheidungserheblich. Es hat den Entzug des Sorgerechts maßgeblich darauf gestützt, dass die Beschwerdeführerin nicht in

der Lage sei, ihre Kinder vor sexuellen Übergriffen, Bedrohungen und Gewalttätigkeiten durch Dritte in ihrem Haushalt zu schützen.

Auf die Vergangenheit bezogen hat das Gericht dabei allein auf sexuelle Übergriffe und Bedrohungen durch B. abgestellt; in

welchem Umfang es seitens des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin J. zu Gewalttätigkeiten gegenüber S. und M. gekommen

ist, wurde demgegenüber ausdrücklich offen gelassen. Es kann auch nicht angenommen werden, dass das Kammergericht meinte,

den Einwendungen der Beschwerdeführerin durch die persönliche Anhörung von S. Rechnung getragen zu haben. Denn die ihr in

Bezug auf den sexuellen Missbrauch gestellte Frage, ob sie mit ihrer Mutter über die Belästigungen und Übergriffe durch B.

gesprochen habe, lässt wiederum den Schluss zu, dass das Gericht an dem Missbrauch des Mädchens nicht zweifelte, die Einwendungen

der Mutter also nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hatte.

Randnummer 16

c) Bei dieser Sachlage kam die Erhebung einer Anhörungsrüge ernsthaft in Betracht. Dass sie aussichtslos oder aus anderen

Gründen unzumutbar gewesen ist, zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf.

Randnummer 17

d) Das unterbliebene Vorgehen nach § 29a FGG hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die der

Sache nach behauptete Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch hinsichtlich der weiteren, denselben Streitgegenstand

betreffenden Rügen unzulässig ist (vgl. Beschlüsse vom 23. Oktober 2007 VerfGH 128/07 u.a. GE 2007, 1621 <1622> und 18.

November 2007 VerfGH 146/08 juris Rn. 18). Das schließt hier die gerügte Verletzung von Art. 12 Abs. 3 VvB ein. Lag nämlich

ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB vor, wäre das Verfahren vor dem Kammergericht auf die Anhörungsrüge hin fortzusetzen

gewesen. Hätte sich dann erwiesen, dass die Kinder in Wahrheit keinen sexuellen Übergriffen oder Gewalttätigkeiten durch B.

ausgesetzt gewesen sind, wäre der entscheidende Grund für die Sorgerechtsentziehung entfallen und eine mögliche Verletzung

des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 3 VvB korrigiert worden.

Randnummer 18

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen

(§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO).

Randnummer 19

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 20

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 12 Verf BE, Art. 15 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 49 VerfGHG BE, § 52 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfGH Berlin in 18/08 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten