Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Urteil vom 20.12.2011 – 159/10

VerfGH Berlin: Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren: Verletzung des parlamentarischen Kontrollrechts des einzelnen Landtagsabgeordneten iSv Art 45 Abs 2 S 1 Verf BE durch unzureichend begründete Ablehnung der Akteneinsicht in Unterlagen der Senatsverwaltung bezogen auf die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe, soweit es um die Einsichtnahme in drei Aufsichtsratsdokumente geht – kein Recht aus Art 45 Abs 2 Verf BE auf Einsichtnahme von Regierungsvorlagen
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2011:1220.159.10.0A
Normenkette
§§ 10ff BetrG BE 2006, § 10 BetrG BE 2006, § 28 BetrG BE 2006, Art. 45 Abs. 2 S. 1 Verf BE, Art. 45 Abs. 2 S. 2 Verf BE ... mehr

Orientierungssatz

1. Diejenigen Unterlagen, die von den Berliner Wasserbetrieben der zuständigen Senatsverwaltung im Rahmen ihrer Aufgabe überlassen werden, die Interessen des Landes Berlin in den Gremien der Berliner Wasserbetriebe (vgl §§ 10ff BetrG BE 2006) wahrzunehmen und die Rechtsaufsicht auszuüben (vgl dazu § 28 BetrG BE 2006) sind als Akten der Verwaltung iSv Art 45 Abs 2 S 1 Verf BE zu qualifizieren. Zu diesen gehören auch die umstrittenen drei Aufsichtsratsdokumente. (Rn.19)

2a. § 19 BetrG BE 2006 trifft hinsichtlich der Treue- und Schweigepflicht der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats eine eigenständige Regelung, die ihrerseits gegenüber den Vorschriften des Art 45 Abs 2 Verf BE und Art 49a Verf BE nachrangig ist. (Rn.20)

2b. Offen bleiben kann aber, ob Art 49a Abs 2 Verf BE, der eine Auskunfts- und Berichtspflicht der auf Veranlassung des Abgeordnetenhauses oder des Senats entsandten oder gewählten Vertreter des Landes Berlin in Aufsichts- oder sonstigen zur Kontrolle der Geschäftsführung berufenen Organe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Abgeordnetenhaus und den jeweils zuständigen Ausschüssen normiert, auf Akteneinsichtsgesuche gegenüber der Verwaltung nach Art 45 Abs 2 S 1 Verf BE daneben oder stattdessen anwendbar ist. Denn die Versagung der Einsichtnahme in Aufsichtsratsdokumente ist unabhängig davon bereits deshalb rechtswidrig, weil sie den Begründungsanforderungen in keinem Fall gerecht wird. (Rn.21)

3a. Nach der Regelung des § 45 Abs 2 S 2 Verf BE sind alle für und gegen die Gewährung von Akteneinsicht sprechenden Belange vollständig und zutreffend zu ermitteln, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Damit geht, wie § 45 Abs 2 S 3 Verf BE eigens hervorhebt, die Pflicht zur Begründung der getroffenen Entscheidung einher. Erst wenn diese eine Abwägung aller für den Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte zum Ausdruck bringt, ist dem Ermittlungs-, Gewichtungs- und Begründungserfordernis aus § 45 Abs 2 S 2 und S 3 Verf BE Genüge getan. Um dem Abgeordneten eine sachgerechte Überprüfung einer die Akteneinsicht ablehnenden Entscheidung zu ermöglichen, sind die Ablehnungsgründe substantiiert und nicht lediglich pauschal und formelhaft darzulegen (vgl VerfGH Berlin, 14.07.2010, 57/08, DVBl 2010, 966ff). (Rn.22)

3b. Die mit dem Akteneinsichtsantrag befasste Stelle muss deshalb nachvollziehbar darlegen, welche öffentlichen oder privaten Belange durch die Einsicht in angeforderte Akten berührt sind und warum diese nicht herausgegeben werden können (VerfGH Berlin, aaO). (Rn.22)

3c. Diese Begründungsanforderungen beanspruchen auch für ablehnende Entscheidungen hinsichtlich vertraulicher oder geheimhaltungsbedürftiger Angaben, unter entsprechender Anwendung des Art 49a Abs 2 Verf B Geltung. (Rn.23)

4a. Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. (Rn.25)

4b. Die Eigenschaft als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis erhält eine Information unter vier kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen, nämlich Unternehmensbezogenheit, fehlende Offenkundigkeit, Geheimhaltungswillen der über die Information verfügenden Stelle und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse (vgl BVerfG, 14.03.2006, 1 BvR 2087/03, BVerfGE 115, 205 <230f>).

5. Hier: Die Senatsverwaltung hat in ihrer angegriffenen Entscheidung nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass die drei Aufsichtsratsdokumente Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten und hat damit das Akteneinsichtsrecht der Antragstellerin (Landtagsabgeordnete) iSv Art 45 Abs 2 S 1 Verf BE verletzt. (Rn.24)

Die Erwägung des Antragsgegners (Senator der Finanzen), die drei genannten Berichte enthielten vertrauliche Informationen der Berliner Wasserbetriebe, an deren Nichtverbreitung ein objektives Interesse des Unternehmens auch heute noch zu unterstellen sei, umschreibt lediglich abstrakt den Begriff „Betriebs- und Geschäftsgeheimnis“, ohne diesen zu konkretisieren. Auch sonst sind die Äußerungen zu vage, als dass nachvollzogen werden kann, ob es sich um geheimhaltungsbedürftige Berichte handelt. (Rn.26)

6. Ob der Senat von Berlin auf Regierungs- oder Verwaltungsebene tätig geworden ist, lässt sich nur durch eine wertende Zuordnung der in den fraglichen Akten erfassten Vorgänge feststellen. (Rn.28)

7. Hier: Für die fraglichen vier Dokumente aus dem Ordner 11 hat der Antragsgegner gemessen an den oben dargelegten Begründungsanforderungen nachvollziehbar und überprüfbar dargelegt, dass es sich um Regierungs- und nicht um Verwaltungsakten im vorstehend genannten Sinne handelt. (Rn.29)

Denn die streitgegenständlichen vier Dokumente sind vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe <juris: WasBTPG BE> angelegt worden, so dass sie der Vorbereitung dieser Gesetzesänderung dienen und deshalb als Regierungsakten zu klassifizieren sind. (Rn.30)

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin es für erledigt erklärt hat (ursprünglicher Antrag zu 2).

2. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Antragsgegners vom 28. September 2010 die Rechte der Antragstellerin aus

Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin verletzt, soweit ihr Antrag auf Akteneinsicht in drei Aufsichtsratsdokumente aus

dem Ordner 1 abgelehnt worden ist.

3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

5. Das Land Berlin hat der Antragstellerin 30 v. H. ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Sie wendet sich gegen die erneute teilweise Versagung

der Einsicht in Akten der Verwaltung.

Randnummer 2

Im Juni 2007 hatte die Antragstellerin erstmals bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen und der Senatsverwaltung

für Finanzen, gestützt auf die seit November 2006 bestehende Regelung in Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin VvB -,

Einsicht in sämtliche bei den beiden Senatsverwaltungen vorhandenen Akten und Archivakten beantragt, die die Veräußerung von

Anteilen der Berliner Wasserbetriebe zum Gegenstand haben. Der Senator für Finanzen (im Folgenden: Antragsgegner) lehnte den

Antrag mit Schreiben vom 26. Februar und 24. Juni 2008 teilweise ab. Mit Urteil vom 14. Juli 2010 VerfGH 57/08 stellte

der Verfassungsgerichtshof fest, dass diese Entscheidungen, soweit mit ihnen die Akteneinsicht abgelehnt wurde, die Rechte

der Antragstellerin aus Art. 45 Abs. 2 VvB verletzen.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 15. Juli 2010 wandte sich die Antragstellerin daraufhin erneut an den Antragsgegner und wiederholte ihr

Gesuch auf vollständige Einsicht in die Akten zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe. Der Antragsgegner erwiderte

hierauf, er beabsichtige, ihr möglichst weitgehende Akteneinsicht zu gewähren, bitte aber um Verständnis, dass die Vorbereitung

der erneuten Entscheidung noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Die Akten könnten der Antragstellerin in Teilschritten

zur Einsicht bereitgestellt werden. Im sich anschließenden Schriftwechsel widersprach die Antragstellerin dieser Verfahrensweise.

Es sei ihr nicht zumutbar, Akteneinsicht in Raten zu nehmen.

Randnummer 4

Mit der hier angegriffenen Entscheidung vom 28. September 2010 gab der Antragsgegner dem Antrag auf Akteneinsicht in Bezug

auf die Ordner 1 bis 15, die vor der Teilprivatisierung angelegt wurden, weitgehend statt. Gänzlich abgelehnt wurde die Einsichtnahme

in vier Dokumente aus dem Ordner 11; in Bezug auf drei Aufsichtsratsdokumente aus dem Ordner 1 wurde eine Einsichtnahme unter

den Bedingungen eines vertraulichen Datenraums bewilligt. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid:

Randnummer 5

Die vier Dokumente aus dem Ordner 11 (Senatsvorlage mit der Regierungsentscheidung zum Modell der Teilprivatisierung und dazugehörige

Vorbereitungsunterlage, jeweils Original und Kopie) seien reine Regierungsakten im Sinne der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

vom 14. Juli 2010 und keine Akten der Verwaltung. Auf ihrer Grundlage seien im Senat die politischen Richtungsentscheidungen

über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe getroffen worden. Die drei Aufsichtsratsdokumente aus dem Ordner 1

(allgemeiner Lagebericht des damaligen Vorstandsvorsitzenden zur Sitzung des Aufsichtsrates der Berliner Wasserbetriebe am

21. August 1996; zwei Vorlagen zur selben Aufsichtsratssitzung: Lagebericht technischer Teil und Bericht zur Lage des Unternehmens

für den personellen und sozialen Bereich) enthielten vertrauliche Informationen der Berliner Wasserbetriebe, an deren Nichtverbreitung

ein objektives Interesse des Unternehmens auch heute noch zu unterstellen sei. So seien "z. B. Ausführungen zu bestimmten

technischen Verfahren im Bereich Abwasser dargestellt, Daten zur Personalsituation (Krankenstände, Arbeitsunfälle, Personalkosten

etc.) und interne Ausführungen zu einzelnen Geschäftsgebieten enthalten". Gemäß § 394 Aktiengesetz AktG -, der mangels spezieller

Regelungen im Berliner Betriebe-Gesetz analog herangezogen werde, unterlägen Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung

einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden seien, hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft

zu erstatten hätten, keiner Verschwiegenheit. Um die aktienrechtlichen Grundsätze über den Schutz von vertraulichen Angaben

und Geheimnissen zu wahren, müssten aber nach § 395 AktG Personen, die damit betraut seien, die Beteiligungen einer Gebietskörperschaft

zu verwalten, über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aus Berichten nach § 394 AktG bekannt geworden seien, Stillschweigen

bewahren. Auf der anderen Seite sei die Versagung der Akteneinsicht in die bezeichneten Dokumente jedoch nicht zwingend erforderlich,

da der Schutz der vertraulichen Informationen durch entsprechende Vorkehrungen eines vertraulichen Datenraums gewährleistet

werden könne. Die Antragstellerin wurde ferner noch einmal gebeten, ihr Begehren weiter einzugrenzen und Prioritäten hinsichtlich

der Akteneinsicht zu benennen. Wenn sie nichts mitteile, erfolge die Akteneinsicht wie bisher chronologisch. Alternativ könne

sich die Antragstellerin im Interesse eines beschleunigten Ablaufs mit einer Einsichtnahme in den gesamten Aktenbestand unter

den Bedingungen eines vertraulichen Datenraumes einverstanden erklären. Eine solche Einsichtnahme wäre kurzfristig möglich.

Randnummer 6

Am 5. Oktober 2010 hat die Antragstellerin erneut den Verfassungsgerichtshof angerufen. Sie meint, es verstoße gegen Art. 45 Abs. 2 VvB, dass der Antragsgegner ihr Akteneinsichtsgesuch in der Entscheidung vom 28. September 2010 teilweise abgelehnt

und nicht sogleich über die Akteneinsicht in alle weiteren Ordner entschieden habe. Der Antragsgegner habe nicht ausreichend

begründet, dass die vier Dokumente aus dem Ordner 11 reine Regierungsakten seien und deshalb nicht dem Akteneinsichtsrecht

unterlägen. Die in Rede stehenden Dokumente seien offenbar Ausarbeitungen der Verwaltung zum Modell der Teilprivatisierung

und der Prüfung der gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für eine Teilprivatisierung. Diese Modellprüfung

sei noch Verwaltungs- und nicht schon Regierungstätigkeit. Ein Gesetzgebungsverfahren habe noch gar nicht begonnen gehabt.

In Bezug auf die drei Aufsichtsratsdokumente aus dem Ordner 1 habe der Antragsgegner keine überwiegenden privaten Interessen

der Berliner Wasserbetriebe dargelegt und auch die angeblich in den Unterlagen enthaltenen vertraulichen Informationen bis

auf einige Beispiele nicht präzisiert. Die genannten Beispiele würden nicht tragen. Der Antragsgegner behaupte nicht einmal,

dass die Dokumente Angaben zu speziellen technischen Verfahren im Bereich Abwasser enthielten, die nicht allgemein bekannt

seien, und deshalb als Betriebsgeheimnis der Berliner Wasserbetriebe den Konkurrenten nicht bekannt werden dürften. Auch enthielten

die Dokumente offenbar keine personenbezogenen Daten der betroffenen Beschäftigten, insbesondere keine individualisiert dargestellten

Kranken- oder Unfalldaten einzelner Mitarbeiter. Allgemeine Daten zur Personalsituation könnten jedoch nicht als Betriebs-

und Geschäftsgeheimnis gewertet werden. Zudem werde nicht erläutert, warum "interne Ausführungen zu einzelnen Geschäftsgebieten"

geheimhaltungsbedürftig seien. Ferner dürften die aktienrechtlichen Vorschriften, wie § 394 AktG, weder direkt noch analog

auf Betriebe des Landes Berlin angewendet werden, weil das Berliner Betriebe-Gesetz speziellere Bestimmungen zur Geheimhaltung

von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen enthalte. Dies zeige auch die Regelung in Art. 49a Abs. 1 VvB, nach der eine Auskunftspflicht

gegenüber dem Abgeordnetenhaus und seinen Mitgliedern bestehe. Schließlich werde das Gewicht der angeblich betroffenen privaten

Interessen nicht näher bestimmt. Eine Abwägung mit dem Aufklärungsinteresse der Antragstellerin habe nicht stattgefunden.

Die auf die Bedingungen eines vertraulichen Datenraums beschränkte Akteneinsicht widerspreche dem Sinn und Zweck des Akteneinsichtsrechts.

Der Antragsgegner hätte schon im September 2010 insgesamt über das Akteneinsichtsgesuch entscheiden können und müssen. Allen

Beteiligten sei aus dem früheren Organstreitverfahren seit langem bekannt gewesen, welche Kriterien hierbei zu beachten seien.

Randnummer 7

Die Antragstellerin hat beantragt,

1.

Randnummer 8

festzustellen, dass die Entscheidung des Antragsgegners vom 28. September 2010 ihre Rechte aus Art. 45 Abs. 2 VvB verletzt,

soweit darin eine Einsichtnahme in Aktenbestandteile versagt oder nur unter den Bedingungen eines vertraulichen Datenraums

gewährt wird,

2.

Randnummer 9

festzustellen, dass es ihre Rechte aus Art. 45 Abs. 2 VvB verletzt, dass der Antragsgegner es unterlassen hat, ihr Akteneinsicht

in die weiteren, in der Entscheidung vom 28. September 2010 nicht aufgeführten Ordner zur Privatisierung der Berliner Wasserbetriebe

zu bewilligen.

Randnummer 10

Den Antrag zu 2 hat die Antragstellerin im April 2011 für erledigt erklärt, nachdem der Antragsgegner mit zwölf weiteren,

zwischen dem 9. November 2010 und 11. April 2011 ergangenen Teilentscheidungen vollständig über das Akteneinsichtsgesuch entschieden

hatte. Am 13. Juli 2011 hat sie auch wegen elf dieser Teilentscheidungen den Verfassungsgerichtshof angerufen (VerfGH 83/11,

84/11, 85/11, 86/11, 87/11, 88/11, 89/11, 90/11, 91/11, 92/11 und 93/11).

Randnummer 11

Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer 12

den Antrag zurückzuweisen und ihm keine Kostenerstattung aufzuerlegen.

Randnummer 13

Der noch anhängige ursprüngliche Antrag zu 1 sei unbegründet. Einsicht in vier Dokumente aus dem Ordner 11 könne nicht gewährt

werden, weil es sich bei der Senatsvorlage zum Modell der Teilprivatisierung und der dazugehörigen Vorbereitungsunterlage

um Regierungsakten handele, auf die nach dem vorangegangenen Urteil des Verfassungsgerichtshofs Art. 45 Abs. 2 VvB nicht anwendbar

sei. Die Senatsvorlage datiere vom 2. Juli 1998, sei also vor dem Gesetzesbeschluss des Teilprivatisierungsgesetzes am 17.

Mai 1999 erstellt worden. Die Vorlage habe der Meinungsbildung im Senat gedient. Auf ihrer Grundlage habe der Senat am 7.

Juli 1998 beschlossen, die Berliner Wasserbetriebe im Rahmen eines Holding-Modells in einen privatrechtlichen Konzern einzuarbeiten.

Dieser Beschluss sei dann am 5. Januar 1999 in die Beschlussvorlage über das Gesetz zur Änderung des Berliner Betriebe-Gesetzes,

zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und zur Änderung des Berliner Wassergesetzes (Abghs-Drs. 13/3367) gemündet.

Die Senatsvorlage sei ein Akt politischer Initiative, Leitung und Steuerung gewesen, der die Ziele und Zwecke des Privatisierungsverfahrens

vorgegeben habe. Es sei zudem zutreffend ermittelt und dargelegt worden, welche überwiegenden privaten Interessen der Berliner

Wasserbetriebe an der Geheimhaltung der drei Aufsichtsratsdokumente im Ordner 1 es zwingend erforderten, diese Dokumente nur

unter den Bedingungen eines vertraulichen Datenraums zur Verfügung zu stellen. Der Inhalt der Dokumente sei, den Vorgaben

im Urteil des Verfassungsgerichtshofs folgend, abstrakt umschrieben worden. Ferner sei berücksichtigt worden, dass Art. 49a

Abs. 2 VvB eine Sonderregelung für vertrauliche und geheimhaltungsbedürftige Informationen aus öffentlich kontrollierten Unternehmen

enthalte, die vorliegend analog angewendet werden müsse. Hinsichtlich solcher Informationen enthalte Art. 45 Abs. 2 VvB eine

Regelungslücke. Die Regelung des Akteneinsichtsrechts einzelner Abgeordneter in Art. 45 Abs. 2 VvB sei in funktionaler und

systematischer Hinsicht der Regelung des Auskunftsrechts des Parlaments in Art. 49a VvB so ähnlich, dass die in Art. 49a Abs. 2 VvB enthaltene Beschränkung auch auf Akteneinsichtsgesuche nach Art. 45 Abs. 2 VvB angewendet werden müsse. Anderenfalls

würde das Akteneinsichtsrecht aus Art. 45 Abs. 2 VvB den in Art. 49a Abs. 2 VvB enthaltenen Vertraulichkeitsmechanismus aushebeln.

Das Akteneinsichtsrecht jedes einzelnen Abgeordneten nach Art. 45 Abs. 2 VvB könne nicht weiter reichen als das Auskunftsrecht

aus Art. 49a VvB, das nur dem Abgeordnetenhaus und seinen Ausschüssen zustehe.

Randnummer 14

Der für erledigt erklärte Antrag zu 2 sei von Anfang an unbegründet gewesen. Die Antragstellerin habe angesichts des immensen

Umfangs des Verwaltungsvorgangs von etwa 90.000 Blatt nicht erwarten können, dass in weniger als drei Monaten nach dem Urteil

des Verfassungsgerichtshofs vom 14. Juli 2010 vollständig neu über ihr Einsichtsgesuch entschieden werde. Sie habe eine Kooperation

verweigert, alle Angebote zur Beschleunigung der Akteneinsicht abgelehnt und übereilt erneut den Verfassungsgerichtshof angerufen.

Ein derartiges Vorgehen werde dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme von Verfassungsorganen nicht gerecht.

Randnummer 15

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof

VerfGHG von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.

II.

Randnummer 16

Der allein noch anhängige Antrag zu 1 ist im Organstreitverfahren nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 der Verfassung von Berlin VvB

-, § 14 Nr. 1 und §§ 36 ff. VerfGHG zulässig. Er hat nur zum Teil Erfolg.

Randnummer 17

Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung des Antragsgegners ist Art. 45 Abs. 2 VvB. Danach hat jeder Abgeordnete das

Recht, Einsicht in Akten und sonstige amtliche Unterlagen der Verwaltung zu nehmen (Satz 1); die Einsichtnahme darf abgelehnt

werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung oder überwiegende

private Interessen an der Geheimhaltung dies zwingend erfordern (Satz 2). Die Entscheidung ist dem Abgeordneten schriftlich

mitzuteilen und zu begründen (Satz 3). Gemessen an diesen Regelungen erweist sich der Antrag als begründet, soweit die Antragstellerin

die in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Beschränkung der Einsichtnahme in drei Aufsichtsratsdokumente aus dem Ordner

1 angreift (1.); dagegen ist er unbegründet, soweit die Einsichtnahme in die als Regierungsakten bezeichneten vier Dokumente

aus dem Ordner 11 abgelehnt wurde (2.).

Randnummer 18

1. Bei den drei Aufsichtsratsdokumenten aus dem Ordner 1 handelt es sich um Akten der Verwaltung im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Satz 1 VvB.

Randnummer 19

a) Zwar sind Akten der Berliner Wasserbetriebe, soweit sie dort geführt werden, keine Akten der Verwaltung. Denn nach Art. 67 Abs. 1 und 2 VvB i. V. m. § 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes AZG besteht die Verwaltung aus der Hauptverwaltung,

d. h. den Senatsverwaltungen, und den Bezirksverwaltungen sowie den ihnen jeweils nachgeordneten Behörden und nicht rechtsfähigen

Anstalten und den unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetrieben. Letztere umfassen nur die unter das Gesetz über die Eigenbetriebe

des Landes Berlin vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 374) fallenden Einrichtungen, nicht aber die durch das Berliner Betriebe-Gesetz

BerlBG vom 14. Juli 2006 (GVBl. S. 827) errichteten rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts, zu denen auch die

Berliner Wasserbetriebe gehören (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerlBG). Anders verhält es sich aber hinsichtlich solcher Unterlagen, die

von den Berliner Wasserbetrieben der zuständigen Senatsverwaltung im Rahmen ihrer Aufgabe überlassen werden, die Interessen

des Landes Berlin in den Gremien der Berliner Wasserbetriebe (vgl. §§ 10 ff. BerlBG) wahrzunehmen und die Rechtsaufsicht auszuüben

(vgl. dazu § 28 AZG, § 21 BerlBG). Zu diesen gehören auch die umstrittenen Aufsichtsratsdokumente.

Randnummer 20

b) Die vom Antragsgegner in Bezug auf vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse,

herangezogenen §§ 394, 395 AktG sind für das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin nicht einschlägig. Sie gelten unmittelbar

nur für Aktiengesellschaften und damit nicht für die als Anstalt des öffentlichen Rechts verfassten Berliner Wasserbetriebe.

Eine die entsprechende Anwendung der genannten aktienrechtlichen Bestimmungen ermöglichende Regelungslücke besteht nicht.

Das Berliner Betriebe-Gesetz trifft nämlich in § 19 eigene Regelungen zur Treue- und Schweigepflicht der Mitglieder des Vorstands

und Aufsichtsrats, denen ihrerseits die Bestimmungen der Verfassung von Berlin zu Akteneinsichts- und Auskunftsrechten in

den Art. 45 Abs. 2 VvB und 49a VvB vorgehen.

Randnummer 21

c) Dahinstehen kann im vorliegenden Organstreitverfahren, ob für eine Versagung der Einsicht in Unterlagen, wie der hier umstrittenen

Aufsichtsratsdokumente, die aus den Berliner Wasserbetrieben stammen und als Akten bei der zuständigen Senatsverwaltung geführt

werden, neben oder statt der Regelung in Art. 45 Abs. 2 Satz 1 VvB die Anforderungen in Art. 49a Abs. 2 VvB zu beachten sind.

Offen bleiben kann insbesondere, ob Art. 49a Abs. 2 VvB, der eine Auskunfts- und Berichtspflicht der auf Veranlassung des

Abgeordnetenhauses oder des Senats entsandten oder gewählten Vertreter des Landes Berlin in Aufsichts- oder sonstigen zur

Kontrolle der Geschäftsführung berufenen Organe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Abgeordnetenhaus

und den jeweils zuständigen Ausschüssen normiert, auf Akteneinsichtsgesuche gegenüber der Verwaltung nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 VvB entsprechend anwendbar ist. Der praktische Unterschied beider Regelungen ist erheblich: Auf der Grundlage von Art. 45

Abs. 2 VvB kann die Akteneinsicht nur dann versagt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen einschließlich des Kernbereichs

exekutiver Eigenverantwortung oder überwiegende private Interessen an der Geheimhaltung, insbesondere von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

(Urteil vom 14. Juli 2010 VerfGH 57/08 juris und unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, jeweils Rn. 104),

dies zwingend erfordern. Bei einer Heranziehung des Art. 49a Abs. 2 VvB könnte eine Akteneinsicht in Unterlagen, die vertrauliche

oder geheimhaltungsbedürftige Angaben, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, enthalten, dagegen nur dann bewilligt

werden, wenn der Abgeordnete die Gewähr für die Vertraulichkeit oder Geheimhaltung der ihm anvertrauten Informationen bietet.

Dies würde hier auf die vom Antragsgegner zugestandene Einsicht unter den Bedingungen eines sog. vertraulichen Datenraums

hinauslaufen; insoweit hat der Antragsgegner weder in der angegriffenen Entscheidung noch im Laufe des Verfahrens darzulegen

vermocht, welche Rechtsgrundlage hierfür besteht und welche Modalitäten danach zu beachten wären. Die Geschäftsordnung des

Abgeordnetenhauses, in der nach Art. 49a VvB alles Nähere zu regeln ist, enthält bisher keine einschlägigen Bestimmungen;

sie verweist lediglich auf die hier nicht einschlägige Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin. Auch im Hinblick

hierauf erscheint zweifelhaft, ob eine Beschränkung des Einsichtsrechts analog Art. 49a Abs. 2 VvB möglich ist. Alle diese

Fragen bedürfen indes keiner Entscheidung. Die Versagung der Einsichtnahme in Aufsichtsratsdokumente ist unabhängig davon

bereits deshalb rechtswidrig, weil sie den Begründungsanforderungen in keinem Fall gerecht wird.

Randnummer 22

aa) Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem im vorangegangenen Organstreitverfahren derselben Beteiligten ergangenen Urteil

vom 14. Juli 2010 (a. a. O., Rn. 91 ff.) entschieden hat, verlangt das in Art. 45 Abs. 2 Satz 2 VvB niedergelegte Entscheidungsprogramm,

alle für und gegen die Gewährung von Akteneinsicht sprechenden Belange vollständig und zutreffend zu ermitteln, zu gewichten

und gegeneinander abzuwägen. Damit geht, wie Art. 45 Abs. 2 Satz 3 VvB eigens hervorhebt, die Pflicht zur Begründung der getroffenen

Entscheidung einher. Erst wenn diese eine Abwägung aller für den Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte zum Ausdruck bringt,

ist dem Ermittlungs-, Gewichtungs- und Begründungserfordernis aus Art. 45 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VvB Genüge getan. Um dem Abgeordneten

eine sachgerechte Überprüfung einer die Akteneinsicht ablehnenden Entscheidung zu ermöglichen, sind die Ablehnungsgründe substantiiert

und nicht lediglich pauschal und formelhaft darzulegen. Die mit dem Akteneinsichtsantrag befasste Stelle muss deshalb nachvollziehbar

darlegen, welche öffentlichen oder privaten Belange durch die Einsicht in angeforderte Akten berührt sind und warum diese

nicht herausgegeben werden können. Eine substantiierte Begründung der ablehnenden Entscheidung ist auch unentbehrliche Grundlage

für eine wirksame verfassungsgerichtliche Kontrolle (Urteil vom 14. Juli 2010, a. a. O.).

Randnummer 23

Diese Begründungsanforderungen müssten auch für ablehnende Entscheidungen unter entsprechender Anwendung des Art. 49a Abs. 2 VvB gelten, also auch für die Frage, ob Angaben i. S. von Art. 49a Abs. 2 VvB insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

vertraulich oder geheimhaltungsbedürftig sind. Der Umstand, dass eine Einsicht in Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthaltende

Akten nach Art. 49a VvB ohne weitere Abwägung nur unter den Bedingungen eines vertraulichen Datenraums stattfinden könnte,

führt nicht dazu, dass an die Begründung, ob und warum es sich um solche Geheimnisse handelt, geringere Anforderungen zu stellen

wären als im Rahmen einer Anwendung der Versagungsgründe in Art. 45 Abs. 2 Satz 2 VvB.

Randnummer 24

bb) Die Senatsverwaltung hat in ihrer angegriffenen Entscheidung nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass die

drei Aufsichtsratsdokumente Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten.

Randnummer 25

Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen,

die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger

ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technische Informationen im weitesten Sinne;

Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Darunter werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher,

Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen

und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich

bestimmt werden können. Die Eigenschaft als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis erhält eine Information unter vier kumulativ

zu erfüllenden Voraussetzungen, nämlich Unternehmensbezogenheit, fehlende Offenkundigkeit, Geheimhaltungswillen der über die

Information verfügenden Stelle und ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse (vgl. BVerfGE 115, 205 <230 f.>; Kloepfer/Greve,

Das Informationsfreiheitsgesetz und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, NVwZ 2011, 577 <580>; Schoch, IFG,

2009, § 6 Rn. 40 ff. <45>; Rossi, IFG, 2006, § 6 Rn. 66, jeweils m. w. N.).

Randnummer 26

Die Erfüllung dieser Anforderungen hat der Antragsgegner in Bezug auf die fraglichen Dokumente nicht dargelegt. Seine Erwägung,

die drei genannten Berichte enthielten vertrauliche Informationen der Berliner Wasserbetriebe, an deren Nichtverbreitung ein

objektives Interesse des Unternehmens auch heute noch zu unterstellen sei, umschreibt lediglich abstrakt den Begriff "Betriebs-

und Geschäftsgeheimnis". Die weitere Begründung, in den Dokumenten seien "z. B. Ausführungen zu bestimmten technischen Verfahren

im Bereich Abwasser dargestellt, Daten zur Personalsituation (Krankenstände, Arbeitsunfälle, Personalkosten etc.) und interne

Ausführungen zu einzelnen Geschäftsgebieten enthalten", ist zu vage, um nachvollziehen zu können, dass es sich hier tatsächlich

um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im vorstehend beschriebenen Sinn handelt. Die Inhaltsbeschreibung geht nicht über das

hinaus, was die den Gegenstand des Urteils vom 14. Juli 2010 im vorangegangenen Organstreitverfahren bildenden Entscheidungen

zum damaligen Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin enthielten. Es bleibt nach wie vor unklar, ob die erwähnten technischen

Verfahren noch nicht allgemein bekannt sind. Es ist auch nicht nachvollziehbar, ob die Daten zur Personalsituation Betriebs-

und Geschäftsgeheimnisse darstellen, etwa weil sie individuell auf einzelne Beschäftigte bezogene Informationen oder solche

Angaben enthalten, die sich nicht in schon in allgemein zugänglichen Bilanzen und Geschäftsberichten finden. Ebenso wenig

wird deutlich, worum es sich bei den "internen Ausführungen zu einzelnen Geschäftsgebieten" handelt und warum diese geheimhaltungsbedürftig

sein sollen. Schließlich fehlen Ausführungen dazu, ob die fraglichen Dokumente wenigstens nach Teilschwärzung zur Einsichtnahme

ohne die Bedingungen eines vertraulichen Datenraums zur Verfügung gestellt werden können, wenn nein, warum nicht.

Randnummer 27

2. Die Ablehnung der Akteneinsicht in vier Unterlagen aus dem Ordner 11 ist rechtmäßig. Insoweit steht dem Akteneinsichtsrecht

schon im Ansatz entgegen, dass es sich nicht um "Akten der Verwaltung" i. S. von Art. 45 Abs. 2 Satz 1 VvB handelt.

Randnummer 28

a) Der Begriff der Verwaltung umfasst, wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 14. Juli 2010 (a. a. O., Rn. 87/88)

ausgeführt hat, nicht die Regierungstätigkeit. Ob der Senat von Berlin auf Regierungs- oder Verwaltungsebene tätig geworden

ist, lässt sich danach nur durch eine wertende Zuordnung der in den fraglichen Akten erfassten Vorgänge feststellen. Als Regierung

und nicht als Verwaltung handeln der Senat und seine Mitglieder namentlich im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren einschließlich

der Vorbereitung und Initiierung von Gesetzesvorhaben. Dagegen ist die Ausführung eines vom Abgeordnetenhaus beschlossenen

Gesetzes typischerweise Verwaltungshandeln. Auch wenn es möglich erscheint, dass der Senat oder eines seiner Mitglieder in

Bezug auf ein Gesetz schon vor dessen Verabschiedung als Verwaltung tätig wird, bildet der Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses

des Abgeordnetenhauses doch eine in der Regel sachgerechte und praktikable Grenze für die Unterscheidung von Regierungs- und

Verwaltungstätigkeit (Urteil vom 14. Juli 2010, a. a. O.).

Randnummer 29

b) Für die fraglichen vier Dokumente aus dem Ordner 11 hat der Antragsgegner gemessen an den oben dargelegten Begründungsanforderungen

nachvollziehbar und überprüfbar dargelegt, dass es sich um Regierungs- und nicht um Verwaltungsakten im vorstehend genannten

Sinne handelt.

Randnummer 30

Aus der Einleitung der angegriffenen Entscheidung ergibt sich, dass die Ordner 1 bis 15 der streitgegenständlichen Akten,

also auch der Ordner 11, vor der Verabschiedung des Gesetzes zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe vom 17. Mai

1999 angelegt wurden. Das geht auch aus der Beschreibung der Dokumente im besonderen Teil der Begründung (Seite 4 der angegriffenen

Entscheidung) hervor. Unabhängig davon hat der Antragsgegner die Begründung seiner Entscheidung in zulässiger Weise (vgl.

hierzu Urteil vom 14. Juli 2010, a. a. O., Rn. 102) nachträglich ergänzt, indem er mitgeteilt hat, dass die Senatsvorlage

vom 2. Juli 1998 datiert. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist danach davon auszugehen, dass die der Vorbereitung

einer Gesetzesänderung dienenden Unterlagen den Regierungsakten zuzuordnen sind. In der Begründung der angegriffenen Entscheidung

ist hierzu ausgeführt, dass die grundsätzliche Entscheidung über die Art und Weise sowie das weitere Vorgehen im Teilprivatisierungsverfahren

der Berliner Wasserbetriebe auf Grundlage der Senatsvorlage getroffen worden sei. Sie führte wie der Antragsgegner auch

insoweit zulässigerweise ergänzt hat zum Beschluss des Senats vom 7. Juli 1998, die Berliner Wasserbetriebe in einen privatrechtlichen

Konzern einzubinden. Dieser Beschluss war Grundlage für den maßgeblichen Gesetzentwurf vom 5. Januar 1999 (Abghs-Drs. 13/3367).

III.

Randnummer 31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VerfGHG. Nach letztgenannter Bestimmung kann der Verfassungsgerichtshof

in anderen als Verfassungsbeschwerdeverfahren eine volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen. Ein solcher Ausspruch

erfolgt dann, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (Urteil vom 22. November 2005 VerfGH 53/05 LVerfGE 16, 104 <128>).

Dies ist hier in Bezug auf den Antrag zu 1 insoweit zu bejahen, als er Erfolg hat, wobei der Anteil des Obsiegens bezogen

auf beide ursprünglich gestellten Anträge und damit der Umfang der Auslagenerstattung mit 30 v. H. angesetzt wird. Für den

in der Hauptsache erledigten Antrag zu 2 kommt eine Auslagenerstattung nicht in Betracht, da er im Falle einer streitigen

Entscheidung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Die Antragstellerin konnte eine vollständige Entscheidung über ihr

Akteneinsichtsgesuch zu dem Zeitpunkt, als sie den vorliegenden Organstreit anhängig gemacht hat, billigerweise nicht erwarten.

Insbesondere müssen Verfassungsorgane bei der Inanspruchnahme ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen auf die Interessen

der anderen Verfassungsorgane Rücksicht nehmen und dürfen sie nicht missbräuchlich zu deren Lasten ausüben (vgl. Beschluss

vom 27. Oktober 2008 VerfGH 86/08 LVerfGE 19, 39 <56> m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfGE 119, 96 <125>). Dies gilt auch

für die gerichtliche Verfolgung von Rechten einzelner Abgeordneter als Teil eines Verfassungsorgans. Der Antragsgegner hatte

die Antragstellerin auf die erforderliche zeitintensive Prüfung hingewiesen und sie gebeten mitzuteilen, welcher Aktenteil

für sie von besonderem Interesse ist, um diese Akten dann vorrangig zu bearbeiten. Vor allem aber hatte er angeboten, sämtliche

Akten sofort unter den Bedingungen eines vertraulichen Datenraumes einzusehen, und die Antragstellerin damit in den Stand

versetzt, sich selbst ein vollständiges Bild vom Inhalt der Akten zu machen. Hierauf ist die Antragstellerin nicht eingegangen.

Randnummer 32

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.

Randnummer 33

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 45 Verf BE, Art. 49a Verf BE, § 28 AZG, § 1 BerlBG, § 10 BerlBG, § 21 BerlBG, Art. 67 Verf BE, § 14 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 36 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfGH Berlin in 159/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten