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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 14.02.2006 – 142/05

VerfGH Berlin: Keine Berufung auf Landesgrundrechte der Verf BE bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2006:0214.142.05.0A
Normenkette
Verf BE, § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO

Orientierungssatz

1. Ist im Instanzenzug der BGH (Bundesgericht) die letzte fachgerichtliche Instanz, erfolgt der Grundrechtsschutz im Rahmen einer zulässigen und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 ZPO).

2. Bleibt eine solche Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos aus welchen Gründen auch immer so ist eine Berufung auf Landesgrundrechte der Verf BE ausgeschlossen.

Gründe

Randnummer 1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit dem eine

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen wurde. Die Verfassungsbeschwerde

wendet sich weiterhin gegen dieses Urteil. mit dem das Kammergericht eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin

zurückgewiesen hatte. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich schließlich auch gegen dieses Urteil des Landgerichts, mit dem

der Beschwerdeführer verurteilt wurde, eine Wohnung in Berlin zu räumen und an die Kläger des Ausgangsverfahrens herauszugeben.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 2005 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit

seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den ihm mitgeteilten Gründen ist diese als unzulässig zu verwerfen. Das

schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2005 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Beschwerdeführer

verkennt, dass der Grundrechtsschutz im dreizügigen gerichtlichen Verfahren dann, wenn die letzte fachgerichtliche Instanz

der Bundesgerichtshof ist, nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen einer zulässigen und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde

erfolgt, wenn deren verfahrensrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Bleibt eine solche Beschwerde des Beschwerdeführers aus welchen Gründen auch immererfolglos, so ist eine Berufung auf Rechte aus der Verfassung von Berlin ausgeschlossen. Einer

weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer 3

Demnach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht

der Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO).

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 52 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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