Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 14.02.2006 – 142/05
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2006:0214.142.05.0A
- Normenkette
- Verf BE, § 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
Orientierungssatz
1. Ist im Instanzenzug der BGH (Bundesgericht) die letzte fachgerichtliche Instanz, erfolgt der Grundrechtsschutz im Rahmen einer zulässigen und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 ZPO).
2. Bleibt eine solche Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos aus welchen Gründen auch immer so ist eine Berufung auf Landesgrundrechte der Verf BE ausgeschlossen.
Gründe
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Bundesgerichtshofs, mit dem eine
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Kammergerichts zurückgewiesen wurde. Die Verfassungsbeschwerde
wendet sich weiterhin gegen dieses Urteil. mit dem das Kammergericht eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin
zurückgewiesen hatte. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich schließlich auch gegen dieses Urteil des Landgerichts, mit dem
der Beschwerdeführer verurteilt wurde, eine Wohnung in Berlin zu räumen und an die Kläger des Ausgangsverfahrens herauszugeben.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 2005 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit
seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den ihm mitgeteilten Gründen ist diese als unzulässig zu verwerfen. Das
schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2005 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Beschwerdeführer
verkennt, dass der Grundrechtsschutz im dreizügigen gerichtlichen Verfahren dann, wenn die letzte fachgerichtliche Instanz
der Bundesgerichtshof ist, nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen einer zulässigen und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde
erfolgt, wenn deren verfahrensrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Bleibt eine solche Beschwerde des Beschwerdeführers aus welchen Gründen auch immererfolglos, so ist eine Berufung auf Rechte aus der Verfassung von Berlin ausgeschlossen. Einer
weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Demnach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht
der Verfassungsbeschwerde abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 52 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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