Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 27.10.2008 – 124/08
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2008:1027.124.08.0A
- Normenkette
- Verf BE, § 23 S. 1 VGHG BE
Orientierungssatz
1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin, die bereits vom VerfGH Berlin auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hingewiesen worden war, ist gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen, da das offensichtlich nicht von ihr selbst unterzeichnete weitere Schreiben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung gibt.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen eine "amtärztliche Stellungnahme vom 23.
Juni 2008" der Zentralen Medizinischen Gutachtenstelle beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 5. September 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit
und die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den darin mitgeteilten Gründen ist die Verfassungsbeschwerde
nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das offenkundig nicht von ihr selbst
unterzeichnete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. September 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 23 Satz 2 VerfGHG).
Demnach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde
abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 52 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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