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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 16.11.2010 – 115/10

VerfGH Berlin: Teils unzulässige, teils wegen Verletzung des Grundrechts auf Schutz der Privatsphäre (Art 7 Verf BE iVm Art 6 Verf BE) und auf Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art 16 Verf BE) durch Anordnung der Überwachung der Außenkontakte eines Untersuchungshäftlings nach § 119 Abs 1 StPO begründete Verfassungsbeschwerde
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2010:1116.115.10.0A
Normenkette
§ 95 Abs. 2 Halbs 2 BVerfGG, § 119 Abs. 1 Nr. 2 StPO, Art. 16 Verf BE, Art. 7 Verf BE, § 54 Abs. 3 VGHG BE

Leitsatz

Es verletzt die Grundrechte eines Untersuchungsgefangenen auf Schutz der Privatsphäre und auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses, wenn das Gericht die Erforderlichkeit von Überwachungsanordnungen nach § 119 Abs 1 StPO allein aus den für die Anordnung der Untersuchungshaft maßgeblichen Erwägungen ableitet, ohne zu prüfen, ob der Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr bereits durch die Inhaftierung des Beschuldigten ausreichend begegnet wird.

Tenor

1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 18. Mai 2010 4 Ws 53/10 1 AR 700/10 verletzt den Beschwerdeführer in seinen

Grundrechten auf Schutz seiner Privatsphäre (Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB) und auf Schutz seines Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses

(Art. 16 VvB), soweit darin die Beschwerde gegen die vom Landgericht Berlin am 23. Dezember 2009 angeordnete Überwachung der

Besuche und Telekommunikation sowie des Schrift- und Paketverkehrs verworfen worden ist. In diesem Umfang und im Kostenpunkt

wird der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der inhaftierte Beschwerdeführer wendet sich gegen eine auf der Grundlage von § 119 Abs. 1 StPO angeordnete und mittlerweile

beendete Überwachung seiner Besuche und Telekommunikation sowie seines Schrift- und Paketverkehrs.

Randnummer 2

In den Jahren 2008 und 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein slowenischer Staatsangehöriger, wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen

Bandenbetrugs und gewerbsmäßigen Betrugs angeklagt. Ihm wurde unter anderem vorgeworfen, zusammen mit anderen Beschuldigten

nach Gründung einer Makleragentur für Versicherungen und Abschluss von Courtagevereinbarungen mit Versicherungsgesellschaften

Kapitalanlagevermittlungsverträge fingiert zu haben, um betrügerisch Provisionen zu erhalten. Im August 2009 wurde er festgenommen

und befindet sich seitdem in Haft.

Randnummer 3

Am 25. März 2010 verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen Betrugs in 316 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit

Urkundenfälschung, Urkundenfälschung in zwei Fällen und versuchten Betrugs in 71 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit

mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Gegen das Urteil legte der Beschwerdeführer Revision

ein. Die gegen ihn angeordnete Untersuchungshaft wurde zunächst weiter vollzogen.

Randnummer 4

Am 23. Dezember 2009 hatte der Vorsitzende der zuständigen Großen Strafkammer des Landgerichts mit Wirkung zum 1. Januar 2010

unter anderem angeordnet, dass die Besuche, die Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr des Beschwerdeführers

in der Untersuchungshaft zu überwachen seien. Gegen diese Anordnung legte der Beschwerdeführer am 20. April 2010 Beschwerde

mit der Begründung ein, nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sei es nicht notwendig, seine Kontakte zu überwachen.

Der Vorsitzende der zuständigen Großen Strafkammer half der Beschwerde nicht ab und führte dazu an: Ein unkontrollierter Besuchs-,

Telekommunikations-, Schrift- und Paketverkehr berge die Gefahr von Absprachen zur Aufklärungsvereitelung und zur Fluchtvorbereitung.

Das Verfahren gegen weitere Mittäter sei nach wie vor offen, so dass die Gefahr unlauterer Absprachen bestehe. Da der Verbleib

des erschlichenen Geldes im Wesentlichen ungeklärt sei, sei zudem zu besorgen, dass dieses bei einem unkontrollierten Verkehr

zur Durchführung unlauterer Machenschaften eingesetzt werde.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 14. Mai 2010 wandte der Beschwerdeführer ein, die angefochtene Überwachungsanordnung sei unverhältnismäßig.

Es lägen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass er Telefonate oder den Schrift- und Paketverkehr missbrauchen könnte,

um seine Flucht zu planen. Solche Anhaltspunkte und eine eingehende Prüfung wären aber erforderlich, um die Überwachung anzuordnen.

Eine abstrakte Gefahr allein reiche nicht aus.

Randnummer 6

Mit Beschluss vom 18. Mai 2010 verwarf das Kammergericht die Beschwerde. Die angefochtene Überwachung des Verkehrs mit der

Außenwelt sei nicht zu beanstanden. Es bestehe weiterhin Fluchtgefahr, wie der Senat in seinem Beschluss vom 15. April 2010

zur Fortdauer der Untersuchungshaft ausgeführt habe und auf dessen Gründe insoweit Bezug genommen werde. Danach sei jedenfalls

zu besorgen, dass der Beschwerdeführer anlässlich von nicht überwachten fernmündlichen Kontakten oder Besuchen Fluchtvorbereitungen

treffe. Auch der unkontrollierte Schrift- und Paketverkehr berge diese Gefahr. Der Fluchtgefahr könne nur durch die angeordnete

inhaltliche Überwachung der Außenkontakte des Beschwerdeführers wirkungsvoll begegnet werden. Mildere Maßnahmen seien nicht

ersichtlich.

Randnummer 7

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 15. September 2010 verworfen. Der Beschwerdeführer

befindet sich nunmehr in Strafhaft.

Randnummer 8

Mit der im Juli 2010 erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer weiterhin gegen die Anordnung des Landgerichts

vom 23. Dezember 2009 und den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Mai 2010. Es sei festzustellen, dass sein persönlicher

Lebensbereich als Untersuchungsgefangener, der durch Art. 6 Satz 1 i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin

VvB wie in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 des Grundgesetzes geschützt werde, seine Rechte aus Art. 16 und Art. 10 Abs. 1 VvB sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt worden seien. Sein Rechtsschutzinteresse bestehe nach der Verwerfung

der Revision und Beendigung der Untersuchungshaft fort. Die mittlerweile erledigte Überwachung seiner Außenkontakte habe besonders

belastend in seine Grundrechte eingegriffen. Die Gerichte hätten die Überwachung grundlos angeordnet. Sie seien von der Rechtsprechung

des Bundesverfassungsgerichts und anderer Obergerichte abgewichen. Eine Überwachung dürfe nur angeordnet werden, wenn im Einzelfall

konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks durch einen unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen

mit der Außenwelt vorlägen. Dies habe das Kammergericht nicht geprüft. Es habe sich nur auf die von ihm angenommene Fluchtgefahr

bezogen, die Grund für die Inhaftierung, nicht aber für die Überwachung der Außenkontakte sein könne. Tatsächliche Anhaltspunkte

dafür, dass er seine Telefonate oder seinen Schrift- und Paketverkehr missbrauchen könnte, um seine Flucht aus der Haft zu

planen, hätten nicht vorgelegen. Der Umstand, dass ein möglicher Missbrauch des Freiheitsrechts nicht völlig auszuschließen

sei, reiche allein nicht aus, um solche Beschränkungen anzuordnen.

Randnummer 9

Der Präsidentin des Kammergerichts ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

II.

Randnummer 10

1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Anordnung des Landgerichts richtet. Der Anfechtung

dieser Entscheidung steht, da keine Grundrechtsverletzung geltend gemacht wird, die im Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht

nicht korrigierbar gewesen wäre, der Grundsatz der Subsidiarität entgegen (vgl. Beschluss vom 21. April 2009 VerfGH 18/08

wie alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn.

6 m. w. N.; st. Rspr.).

Randnummer 11

b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. Mai 2010 richtet, ist sie zulässig.

Randnummer 12

Das Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde ist nicht entfallen, obwohl die Überwachungsanordnung mittlerweile

als erledigt angesehen werden kann. Eine Überwachung sämtlicher Außenkontakte eines Gefangenen stellt einen im unmittelbaren

Zusammenhang mit der Untersuchungshaft stehenden und damit besonders tief greifenden Grundrechtseingriff in dessen persönlichen

Lebensbereich dar (vgl. BVerfG, EuGRZ 2010, 531 <533> Rn. 29 m. w. N.). Bei einem solchen Eingriff besteht das Rechtsschutzinteresse

insbesondere dann fort, wenn sich die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt wie hier auf eine Zeitspanne

beschränkt, in welcher der Betroffene eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs regelmäßig nicht erlangen kann (st. Rspr.,

vgl. Beschluss vom 20. März 2007 VerfGH 201/04 Rn. 13; zum Bundesrecht: BVerfGE 104, 220 <233> und FamRZ 2010, 1624).

Randnummer 13

2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, auch begründet. Der Beschluss des Kammergerichts verletzt den Beschwerdeführer

in seinen Grundrechten auf Schutz der Privatsphäre und auf Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses.

Randnummer 14

a) aa) Die Anordnung, die Telefonate sowie den Schrift- und Paketverkehr des Beschwerdeführers zu überwachen, hat in dessen

Grundrecht aus Art. 16 VvB auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses eingegriffen. Dieses gewährleistet die

freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor den Augen der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten,

Gedanken und Meinungen, indem es den Einzelnen davor schützt, dass die öffentliche Gewalt sich Kenntnis vom Inhalt seiner

Telefonate oder seines Brief- und Postverkehrs verschafft; es geht als das speziellere Grundrecht demjenigen auf Schutz der

Privatsphäre vor (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 1981 2 BvR 1102/80 -, juris Rn. 1; Driehaus in: Driehaus

[Hrsg.], VvB, 3. Aufl. 2009, Art. 16 VvB, Rn. 2 ff. m. w. N.).

Randnummer 15

Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Ermächtigung, die Telekommunikation abzubrechen, Briefe und Pakete anzuhalten, Besuche

zu überwachen und diese vorzeitig zu beenden, hat die Anordnung zu einem Eingriff in das durch Art. 7 i. V. m. Art. 6 VvB

verbürgte Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seiner Privatsphäre geführt (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 1997, 185

<186> und StV 2010, 142 f.; BVerfGE 35, 35 <39 f.>; 57, 170 <177 ff.>). Als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewährleistet

es einen individuellen Schutzraum, der dem Einzelnen eine private Lebensgestaltung frei von staatlicher Beeinflussung garantiert

(vgl. Beschluss vom 24. Januar 2003 VerfGH 39/99 Rn. 10 ff. <13 f.>; Driehaus, a. a. O., Art. 6 Rn. 9 f.; vgl. zum Bundesrecht:

BVerfG, StV 1993, 592 f. und NStZ 1996, 613 f.).

Randnummer 16

bb) In die genannten Grundrechte darf, wie in alle Grundrechte, nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden; dies gilt

auch für den Vollzug der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 57, 170 <177>; BVerfG, StV 2009, 253 <254>). Eine zureichende Grundlage

in diesem Sinn bildet § 119 Abs. 1 StPO in der seit dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung (s. Art. 1 Nr. 5 und Art. 8 des Gesetzes

zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29. Juli 2009, BGBl. S. 2274 ff., <2275 f.> und <2279>) in gleicher Weise, wie

dies für § 119 Abs. 3 StPO a. F. anerkannt war (vgl. BVerfG, StV 2009, 253 <254> m. w. N.).

Randnummer 17

cc) Eine zur Einschränkung grundrechtlicher Freiheiten berechtigende gesetz-liche Grundlage entbindet die Gerichte allerdings

nicht von ihrer Verpflichtung, im Lichte der Grundrechte und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfen,

ob die jeweiligen Eingriffsvoraussetzungen vorliegen; dies gilt bei der Auslegung und Anwendung von § 119 Abs. 1 StPO in besonderem

Maße (vgl. BVerfGE 34, 369 <380>; 35, 5 <9> und 307 <309> zu § 119 Abs. 3 StPO a. F.). Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift

eine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke beschränkte Ermächtigung enthält, also für Eingriffe ohne eine

ausreichende, gefahrenabwehrrechtlich begründete Abwägung keinen Raum bietet (so BVerfG, StV 2009, 253 <254> zu § 119 Abs. 3 StPO a. F.). Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt

ist und deshalb allein unvermeidlichen Einschränkungen seiner Grundrechte unterworfen werden darf (a. a. O.).

Randnummer 18

Hieraus folgt, dass Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO von Verfassungs wegen nur zulässig sind, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte

eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Flucht, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht. Die bloße

Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt nicht (vgl. BVerfG, StV 1993, 592 f., NStZ

1996, 613 f., NJW 1997, 185 <186> und StV 2009, 253 <254>; KG, Beschluss vom 12. Februar 2001 1 AR 960/00 4 Ws 23 und

24/01 -, juris Rn. 2 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Februar 2010 3 Ws 46/10 -, juris Rn. 42 ff.; König, NStZ 2010, 185 <187>;

Michalke, NJW 2010, 17 <19>). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 119 StPO bewusst davon abgesehen,

bestimmte standardmäßig anzuordnende Beschränkungen für Untersuchungsgefangene festzulegen. Vielmehr soll aus grundrechtlichen

Erwägungen jede Beschränkung von dem Haftgericht auf ihre konkrete Erforderlichkeit im Einzelfall geprüft und begründet werden

(siehe BT-Drucks. 16/11644, S. 24).

Randnummer 19

Unzureichend ist es deshalb insbesondere, die Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr, welche eine Anordnung nach

§ 119 Abs. 1 StPO recht-fertigen soll, ausschließlich auf die Würdigung zu stützen, die der Anordnung bzw. der Fortdauer der

Untersuchungshaft zugrunde liegt. Andernfalls wären da jeder Untersuchungsgefangene wegen der Annahme von Flucht-, Verdun-kelungs-

oder Wiederholungsgefahr inhaftiert ist Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO ohne zusätzliche Voraussetzungen, d. h. praktisch

immer zulässig. Richtigerweise muss die durch die Inhaftierung des Beschuldigten veränderte Situation in die Würdigung und

Abwägung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls einbezogen und geprüft werden, ob die abzuwehrende (Flucht-, Verdunkelungs-

oder Wiederholungs-) Gefahr trotz Inhaftierung des Beschuldigten besteht und den Erlass einer Anordnung gemäß § 119 Abs. 1

StPO, d. h. eine Einschränkung von dessen Grundrechten, erfordert.

Randnummer 20

b) Diesen Maßstäben wird die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts nicht gerecht.

Randnummer 21

Zur Notwendigkeit der von dem Landgericht getroffenen Anordnung nach § 119 Abs. 1 StPO verweist das Kammergericht auf die

im Beschluss zur Fortdauer der Untersuchungshaft vom 15. April 2010 näher begründete Befürchtung, der Beschwerdeführer werde

sich der zu erwartenden Strafe durch ein Untertauchen oder Absetzen entziehen. Hieraus leitet es ab, der Beschwerdeführer

könne nicht überwachte Kommunikation mit der Außenwelt nutzen, um Fluchtvorbereitungen zu treffen. Konkrete Anhaltspunkte

für eine solche Gefahr nennt der Beschluss nicht. Sie folgen nicht automatisch aus der Fluchtgefahr, derentwegen die Untersuchungshaft

des Beschwerdeführers fortdauert. Tatsachen, die die Annahme begründen, ein nicht inhaftierter Beschuldigter werde untertauchen

oder sich absetzen, lassen nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Beschuldigte werde versuchen, aus der Untersuchungshaftanstalt

zu fliehen. Eine solche Flucht bedarf anderer Planungen und Anstrengungen als das Untertauchen eines Beschuldigten, der sich

noch oder wieder auf freiem Fuß befindet (vgl. dazu OLG Hamm, a. a. O., Rn. 42 und 48; OLG Rostock, StV 2010, 197 f.).

Randnummer 22

Dass Fluchtversuche nie auszuschließen sind, vermochte die getroffenen Anordnungen nicht zu rechtfertigen. Denn bei einer

den Grundrechten des Beschuldigten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Auslegung von § 119 Abs. 1 StPO

sind Beschränkungen, wie dargelegt, nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung eines der darin genannten

Haftzwecke vorliegen. Auf die von dem Landgericht angenommene Verdunkelungsgefahr ist die Entscheidung nicht gestützt worden.

Randnummer 23

c) Der Beschluss vom 18. Mai 2010 beruht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das

Kammergericht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es bei der Anwendung des § 119

Abs. 1 StPO dessen Grundrechte und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt hätte. Auf die vom Beschwerdeführer gerügte

Verletzung weiterer Grundrechte kommt es nicht mehr an.

III.

Randnummer 24

Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Kammergerichts vom 18. Mai 2010 im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache

insoweit in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 BVerfGG zurückzuverweisen. Dass sich der ursprüngliche Antrag

des Beschwerdeführers infolge der Verwerfung seiner Revision zwischenzeitlich erledigt hat, steht einer Zurückverweisung nicht

entgegen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Anträge im fachgerichtlichen Verfahren umstellen und auch

dort die Feststellung erstreben wird, dass die Überwachungsmaßnahmen rechtswidrig waren; ein Rechtsschutzinteresse für einen

solchen Antrag wird ihm nicht abgesprochen werden können.

Randnummer 25

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 26

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 16 Verf BE, Art. 10 Verf BE, Art. 6 Verf BE, Art. 7 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 54 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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