Rechtsprechung · VerfGH Baden-Württemberg
VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.06.2017 – 1 VB 65/16
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBW:2017:0613.1VB65.16.0A
Orientierungssatz
Nach § 55 Abs. 1 VerfGHG unzulässige Verfassungsbeschwerde, die sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen richtete, die gleichzeitig Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zum Bundesverfassungsgericht waren.
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer wegen der streitgegenständlichen Entscheidungen auch Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob es für den Verlust des Wahlrechts nach § 55 Abs. 1 VerfGHG genügt, dass am Bundesverfassungsgericht Prozesskostenhilfe für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren beantragt ist. Denn entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers beschränkt sich sein an das Bundesverfassungsgericht gerichtetes Schreiben vom 1. Juli 2016 nicht auf einen Prozesskostenhilfeantrag; er bezeichnet sein Anliegen vielmehr ausdrücklich als „Verfassungsbeschwerde ... und Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung“ und führt unter anderem weiter aus „lege ich Verfassungsbeschwerde bei Ihnen ein und beantrage zugleich ... Prozesskostenhilfe mit Anwaltsbeiordnung“.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 55 VerfGHG BW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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