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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Baden-Württemberg

VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.02.2019 – 1 VB 41/18

ECLI
ECLI:DE:VERFGBW:2019:0205.1VB41.18.00
Normenkette
Art. 2 Abs. 1 Verf BW, Art. 23 Abs. 1 Verf BW, § 543 Abs. 2 ZPO, § 26 Abs. 1 S. 3 WoEigG, Art. 2 Abs. 1 GG ... mehr

Leitsatz

Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, die unter anderem eine Verletzung von

Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV wegen Nichtzulassung der Revision rügt.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet der Frage, ob sie angesichts der Begründungsanforderungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 1 VerfGHG zulässig ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung von in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechten der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde nicht.

Randnummer 2

1. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 23 Abs. 1 LV wegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels liegt erst dann vor, wenn die Auslegung und Anwendung der einschlägigen prozessualen Vorschriften sachlich nicht zu rechtfertigen ist und sich damit als objektiv willkürlich erweist (vgl. VerfGH, Beschluss vom 3.4.2017 1 VB 119/16 -, Juris Rn. 7). Entsprechendes ergibt sich aus der Verfassungsbeschwerde nicht. Insbesondere liegt die behauptete Abweichung von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 22.12.2003 15 W 396/03 -, NZM 2004, S. 404) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 17.4.2002 3 Wx 8/02 -, NZM 2002, S. 487) nicht vor. Gegenstand der Entscheidungen ist § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG und nicht das erst mit Wirkung zum 1. Juli 2007 eingefügte Regelbeispiel des § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG, mit dem sich die angegriffenen Entscheidungen auseinandersetzen.

Randnummer 3

2. Auch im Hinblick auf die weiteren Rügen ergeben sich aus der Verfassungsbeschwerde keine Verletzungen von in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechten. Besondere Umstände, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kann nicht festgestellt werden.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

Randnummer 5

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 2 LV BW, Art. 23 LV BW, § 15 VerfGHG BW, § 58 VerfGHG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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