Rechtsprechung · VerfGH Baden-Württemberg
VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.02.2019 – 1 VB 18/18
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBW:2019:0218.1VB18.18.00
Leitsatz
Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde, die eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs rügt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet der Frage, ob sie im Hinblick auf die Begründungsanforderungen der §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 56 Abs. 1 VerfGHG zulässig ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Eine Verletzung von in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechten des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde nicht.
Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe, mit welchem das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verletzt er den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Den vom Beschwerdeführer herangezogenen Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2017 in der Verfahren 1 VB 68/16 und 1 VB 69/16 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 2 LV BW, § 15 VerfGHG BW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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