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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2016 – VfGBbg 95/15

Normenkette
§ 33 Abs. 1 RVG, § 37 Abs. 2 S. 2 RVG

Leitsatz

Der Gegenstandswert für ein erfolgloses Verfahren über eine Individualverfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen ist grds. nicht abweichend vom Mindestwert festzusetzen.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 33 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 5.000 €.

Vorliegend bestand keine Veranlassung, den Gegenstandswert für das erfolglose Verfahren über eine Individualverfassungsbeschwerde gegen Gerichtsentscheidungen abweichend vom Mindestwert festzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin am Ausgangsverfahren ist für das verfassungsgerichtliche Verfahren nicht bindend. Eine über den Einzelfall hinausgehende gesteigerte Bedeutung kommt der Sache nicht zu.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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