Rechtsprechung · VerfG Brandenburg
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2014 – VfGBbg 61/13
- Normenkette
- § 13 Abs. 1 VerfGG BB, § 152a VwGO
Tenor
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Gründe
I.
Die Anhörungsrüge vom 2. Juni 2014 ist unzulässig, weil die Beschwerdeführer mit ihr keinen Sachverhalt vortragen, der dem Schutzbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 der Landesverfassung (LV) unterfällt (vgl. Beschluss vom 6. Juli 2012 – VfGBbg 30/12 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 1 BvR 893/09 -, NJW 2009, 3710 f).
Die Beschwerdeführer beanstanden, das Verfassungsgericht sei in dem Beschluss vom 15. Mai 2014 nicht auf ihren Vortrag eingegangen, das Landgericht habe im Anhörungsrügebeschluss die Nichtberücksichtigung bestimmten schriftsätzlichen Vorbringens in der Ausgangsentscheidung mit der unzutreffenden Behauptung gerechtfertigt, sie hätten keine Erklärungsfrist beantragt. Sie führen dies auf die Ansicht des Verfassungsgerichts zurück, für eine Anfechtung des Anhörungsrügebeschlusses bestehe mangels eigenständiger Beschwer kein Rechtsschutzbedürfnis. Damit ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer, dass ihr angeblich übergangener Vortrag - gemessen an der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts – für den Beschluss vom 15. Mai 2014 nicht entscheidungserheblich und infolgedessen kein tauglicher Gegenstand einer Gehörsverletzung war (vgl. Ernst, in: Lieber/Iwers/Ernst, Kommentar zur Landesverfassung, 2012, Art. 52 Nr. 4.3). Demnach greifen die Beschwerdeführer mit ihrer Anhörungsrüge im Ergebnis die – in ständiger Rechtsprechung vertretene – Rechtsauffassung des Verfassungsgerichts an, was auch deutlich darin zum Ausdruck kommt, dass sie diese als „völlig abwegig“ bezeichnen. Vor Rechtsauffassungen, mit denen die Verfahrensbeteiligten nicht einverstanden sind, schützt Art. 52 Abs. 3 Alt. 2 LV jedoch nicht (st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 15. Mai 2014 – VfGBbg 49/13 -, www.verfasungsgericht.brandenburg.de).
II.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfG Brandenburg in VfGBbg 61/13 entschieden?“