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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2018 – VfGBbg 192/17

Normenkette
§ 13 Abs. 1 VerfGG BB, § 61 Nr. 1 VwGO

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Die Klage ist als unzulässig zu verwerfen. Der nach eigenen Angaben des Bevollmächtigten bereits vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde verstorbene Beschwerdeführer ist nicht beteiligtenfähig gem. § 45 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Einen Rechtsnachfolger hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers trotz gerichtlicher Aufforderung vom 21. Dezember 2017 nicht benannt.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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