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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2018 – VfGBbg 187/17

Normenkette
§ 13 Abs. 1 VerfGG BB, § 32 Abs. 2 VerfGG BB, § 173 S. 1 VwGO, § 17 Abs. 1 S. 2 GVG

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 50,00 Euro auferlegt.

Gründe

Die am 15. Dezember 2017 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist infolge doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig zu verwerfen. Der angegriffene Beschluss ist bereits Gegenstand des weiteren Verfassungsbeschwerdeverfahrens VfGBbg 186/17, das am gleichen Tage, jedoch zeitlich davor beim Verfassungsgericht eingegangen ist.

Der Beschwerdeführerin war in Anwendung von § 32 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg unter Berücksichtigung aller Umstände eine Gebühr in der aus dem Tenor hervorgehenden Höhe aufzuerlegen. Insbesondere hat das Gericht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 21. Dezember 2017 ohne Weiteres die Unzulässigkeit der weiteren in der gleichen Angelegenheit erhobenen Verfassungsbeschwerde erkennen konnte, ohne dass sie dies zum Anlass genommen hätte, sich gegenüber dem Gericht zu äußern. Darüber hinaus hat das Gericht bedacht, dass der Beschwerdeführerin insoweit ggf. ein Regressanspruch gegenüber ihrem Bevollmächtigten zustehen könnte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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