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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 19.04.2013 – 6/13, 17/13

Normenkette
§ 20 Abs. 1 S. 2 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB, § 45 Abs. 2 S. 1 VerfGG BB

Tenor

1. Das Verfahren VfGBbg 17/13 wird zur gemeinsamen Entscheidung zum Verfahren VfGBbg 6/13 verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Die Verfahren werden verbunden, weil der Beschwerdeführer nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde vom 3. Februar 2013 (VfGBbg 6/13) und Erhalt des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 8. Februar 2013 mit Schriftsatz vom 13. März 2013 mit im Wesentlichen identischem Inhalt erneut Verfassungsbeschwerde eingelegt hat (VfGBbg 17/13).

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 8. Februar 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese nicht ausgeräumt hat. Es ist nach wie vor nicht hinreichend klar, die Verletzung welchen Grundrechts der Beschwerdeführer rügen möchte. Ferner bleibt es dabei, dass die Verfassungsbeschwerde auch im Übrigen nicht dem Begründungserfordernis aus § 20 Abs. 1 Satz 2, § 46 VerfGGBbg genügt. Schließlich ist weiterhin nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Akteneinsichtsgesuchs durch das Amtsgericht (Strafrichter) nach § 304 Abs. 1 Strafprozessordnung Beschwerde eingelegt und auf diese Weise dem Gebot der Rechtswegerschöpfung aus § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg entsprochen hätte (zur Statthaftigkeit einer solchen Beschwerde vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. September 1995 – 2 Ws 174/95 -, NJW 1996, 67).

III.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 20 VerfGGBbg BB, § 45 VerfGGBbg BB, § 46 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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