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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2011 – 5/11 EA

Normenkette
Art. 2 Verf BB, Art. 44 Verf BB, Art. 41 Verf BB, Art. 20 Verf BB, Art. 42 Verf BB

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird

verworfen.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer, ein gemeinnütziger Flugsportverein,

betreibt seit 1992 auf einem Teil des ehemaligen

Militärflugplatzgeländes der Wehrmacht in P., das anschließend

durch die Westgruppe der Truppen der sowjetischen Streitkräfte

(WGT) genutzt worden ist, einen Segelflugplatz. Das Gelände steht

im Wesentlichen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und des

Äußerungsberechtigten zu 2); eine Teilfläche (...) gehört dem

Antragsteller. Im Februar 2011 wurden etwa 150 ha der im Eigentum

des Äußerungsberechtigten zu 2) sowie der Bundesrepublik

Deutschland stehenden Fläche im nördlichen Teil des Flugplatzes zum

Verkauf ausgeschrieben. Für den Äußerungsberechtigten zu 2) tritt

die Äußerungsberechtigte zu 1) auf, die zur Verwaltung und

Verwertung der im Eigentum des Landes stehenden WGT-Flächen

bevollmächtigt ist. Die Bundesrepublik Deutschland wird durch die

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) vertreten. Das Angebot

wurde zunächst bis zum 15. April 2011 unter anderem auf den

Internetportalen der Äußerungsberechtigten zu 1) sowie der BImA

veröffentlicht.

Ausweislich des den Interessenten zur Verfügung gestellten

Exposés ist die zu verkaufende Fläche in zwei Lose aufgeteilt, von

denen eines (Los 2, ca. 52 ha) die Fläche betrifft, auf der der

Antragsteller den Segelflugplatz betreibt, und das andere ein

Gebiet (Los 1, ca. 98 ha) umfasst, auf dem ein Solarpark entwickelt

werden soll. Das Exposé enthält folgenden Hinweis für die

Vergabeentscheidung:

„Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um

eine unverbindlichen Aufforderung zur Abgabe von Kaufpreisangeboten

handelt. Dieses Verfahren ist nicht mit den Verfahren nach der

Vergabe – und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) oder

der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -

(VOL) vergleichbar. Mit der Abgabe eines Angebotes entsteht kein

Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages. Der Rechtsweg ist

ausgeschlossen“ (S. 16).

Dem potentiellen Erwerber wird auferlegt, in Zusammenarbeit mit

der Stadt P. auf seine Kosten einen Vorhaben bezogenen

Bebauungsplan zu erstellen und – insbesondere im Hinblick auf

den südlich angrenzenden Flugbetrieb – ein Blendgutachten

beizubringen. Zwischenzeitlich wurde das Verfahren zur

erforderlichen Änderung des Flächennutzungsplanes und die

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 (Solarpark Flugplatz P.)

eingeleitet. Auch die Ausweisung der Flugplatzfläche ist Gegenstand

des laufenden Flächennutzungsplan-Änderungsverfahrens, das Exposé

enthält dazu den Vermerk:

„Die Stadt P. ist am Erhalt des Segelflugplatzes sehr

interessiert und möchte im Rahmen dieser FNP-Änderung auch den

örtlichen Segelflugverein an diesem Standort bauplanungsrechtlich

sichern“ (S. 8).

Im Verlauf der Einmessung des Bebauungsplangebietes veränderten

sich Flächenzuschnitt und Planungsgrundlagen mehrfach, unter

anderem wurde der zunächst auf 200 m angesetzte Sicherheitsabstand

zwischen Solarmodulen und Start- und Landebahn auf 120 m

verringert. Die Änderungen wurden den Beteiligten mitgeteilt, die

Gelegenheit erhielten, ihre Gebote anzupassen.

Insgesamt 30 Interessenten gaben ein Kaufpreisangebot –

jeweils für beide Lose - ab, darunter auch der Antragsteller.

Dieser beabsichtigt, durch die Erlöse aus dem Betrieb einer

Photovoltaikanlage auf Los 1 die Flugplatzfläche zu entwickeln und

die Flugbetriebskosten des Flugplatzes zu sichern. Das

Flugplatzgelände als historisches Kulturgut solle saniert und

erhalten werden, auf dem Flugplatz solle eine feste Start- und

Landebahn gebaut werden. Die regionalwirtschaftliche Bedeutung des

Flugplatzes P. als Infrastruktureinrichtung solle einer breiten

Öffentlichkeit näher gebracht, die Entwicklung des Flugplatzes zum

zentralen Luftsport-, Touristik- und Freizeitgelände in der P.

gefördert und koordiniert sowie die Kontakte zwischen Flugplatz und

heimischen Wirtschaftsunternehmen sollten intensiviert werden.

Ab Mai 2011 wurden seitens der Äußerungsberechtigten zu 1) sowie

der BImA Vorgespräche mit sechs Bietern geführt, in die zur

Sicherung des künftigen Flugplatzbetriebes auch der – nicht

zu den Bestbietern zählende - Antragsteller einbezogen wurde. Im

Juni 2011 wurden drei weitere Bieter ausgeschlossen und das

Verfahren auf zwei Gesprächspartner und den Antragsteller verengt.

Letzterer wurde unter Hinweis darauf, dass sein Angebot für Los 1

nicht konkurrenzfähig sei, aufgefordert, ein Angebot ausschließlich

für die von ihm genutzten Flächen des Loses 2 abzugeben. Dieser

Aufforderung kam er nicht nach.

Am 1. Juli 2011 wurde der Antragsteller sowie einer der weiteren

Bieter davon in Kenntnis gesetzt, dass ab diesem Zeitpunkt

ausschließlich mit dem festgestellten Bestbieter verhandelt

würde.

Mit seinem hier am 1. August 2011 eingegangenen Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller,

eine Verkaufsentscheidung zu Gunsten des Meistbietenden vorerst zu

untersagen. Er rügt, durch den Ausschluss aus dem Bieterverfahren

betreffend der im Eigentum des Äußerungsberechtigten zu 2)

stehenden Flächen in Art. 2 (Grundsätze der Verfassung), Art. 10

(Freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 12 (Gleichheit), Art.

20 (Vereinigungsfreiheit), Art. 41 (Eigentum), Art. 42 (Wirtschaft)

und Art. 44 (Strukturförderung) der Verfassung des Landes

Brandenburg (LV) verletzt zu sein. Hinsichtlich der im Eigentum der

Bundesrepublik Deutschland stehenden Flächen hat er einen Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem

Bundesverfassungsgericht gestellt.

Der Antragsteller sieht sich durch die bevorstehende Veräußerung

der Flächen an einen Dritten in seinem verfassungsrechtlich

geschützten Eigentumsrecht verletzt. Das in seinem Besitz

befindliche Grundstück werde durch den Verkauf faktisch wertlos und

falle beim Verlust der Nutzungsbindung vertragsgemäß an den

Äußerungsberechtigten zu 2) zurück, er werde „kalt

enteignet“. Beim Erwerb der Teilfläche seien den Verkäufern

die Planungen und Entwicklungskonzeptionen des Antragstellers

bekannt gewesen und dem Verein seien weitere Flächenverkäufe

zugesichert worden.

Durch eine Veräußerung an Dritte werde dem Antragsteller die

wirtschaftliche Grundlage entzogen. Der Mietvertrag über das

Flugplatzgelände sei vierteljährlich kündbar, es sei zu erwarten,

dass ein Dritterwerber die Photovoltaikanlage auf dem gesamten

Gelände errichten wolle und die Nutzung durch den Antragsteller

deshalb beenden werde. Bereits in B. und F. sei nach einer

Veräußerung ehemaliger Konversionsflächen an Dritte mit dem Ziel,

eine Solaranlage zu errichten, der auf dem Gelände zuvor

betriebenen Flugbetrieb eingestellt worden. Die Verkleinerung des

Sicherheitsabstandes zwischen der geplanten Photovoltaikanlage und

der Flugbetriebsfläche von 200 m auf 120 m, für die kein sachlicher

Grund bestehe, gefährde den Betriebsablauf des Flugplatzes und

bedrohe ihn in seiner Existenz. Nur dann, wenn die

Photovoltaikanlage auf dem Flugplatzgelände unter seiner eigenen

Federführung betrieben werde, werde die Anlage in einem für alle

Beteiligten unschädlichen Umfang errichtet und sei eine dauerhafte

Weiterführung des Flugbetriebes gewährleistet. Die Erstellung des

im Exposé geforderten Blendgutachtens erst nach dem Verkauf des

Geländes, wie es von der Äußerungsberechtigten zu 1) vorgesehen

sei, werde notwendigerweise zur Einstellung des Flugbetriebes

führen. Nach den Anforderungen der Oberen Luftfahrbehörde

Berlin-Brandenburg müssten schädliche Auswirkungen der Spiegelung

des Sonnenlichtes in den Solarmodulen auf den Flugverkehr

ausgeschlossen sein. Anderenfalls sei mit einer vollständigen

Einstellung des Flugbetriebs zu rechnen, zeitliche Beschränkungen

des Flugbetriebs würden grundsätzlich nicht angeordnet. Auch im

Hinblick auf das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sollten die

Flächen ausschließlich an den Betreiber des Flugplatzes veräußert

werden, um zu gewährleisten, dass der luftverkehrsrechtlich

genehmigte Betrieb dauerhaft Bestand haben könne.

Werde nur das Los 2 an den Antragsteller verkauft, seien die

Folgeaufwendungen für die Sanierung, Kampfmittelberäumung und

Altlastensanierung für den Antragsteller nicht finanzierbar. Er sei

bereit, das Objekt zum vollen Verkehrswert zu erwerben. Durch das

Bieterverfahren sollten jedoch andere Interessengruppen bevorzugt

werden; der Antragsteller werde als möglicher Eigentümer der

Liegenschaft als juristische Person diskriminiert. Das

Bieterverfahren leide an einem erheblichen Mangel, weil nach Ablauf

der Gebotsfrist unter Hinweis auf die Vergrößerung der für die

Solaranlagen geeigneten Fläche zur Abgabe neuer Gebote aufgefordert

worden sei. Dieser zweite Durchgang sei nur durchgeführt worden,

weil die Beteiligten gewusst hätten, wie hoch die Angebote der

Mitbietenden gewesen seien. Damit seien die Grundsätze eines

gesetzlich geregelten Bieterverfahrens verletzt worden, dies stelle

Willkür dar. Es gebe auch Anzeichen für Absprachen der Bieter.

Nach den Leitlinien des Landtages Brandenburg sollten durch die

Konversion ehemals militärisch genutzter Flächen regionale

Strukturnachteile abgefedert werden. Die Entwicklung des

Flugplatzes sei für die Region von entscheidender Bedeutung, gerade

im Hinblick auf die Jugendarbeit des Vereins sowie auf die

wirtschaftliche Fortentwicklung und die Fachkräftesicherung. Bei

einem Verkauf der Fläche an Dritte zu einem höheren Gebot bestehe

allenfalls kurzfristig ein finanzieller Vorteil für den

Äußerungsberechtigten zu 2) und die Bundesrepublik Deutschland. Bei

einem Verkauf an den Antragsteller realisierten sich

wirtschaftliche und strukturelle Vorteile durch die langfristige

Generierung eigener Mittel aus dem Betrieb der Solaranlage. Zur

Umsetzung der Standortentwicklungskonzeption des Regionalen

Wachstumskerns P.–W.–K. sei eine unmittelbare

Verknüpfung der Errichtung einer Solarfläche und der Entwicklung

des Flugplatzes unabdingbar.

Schließlich berühre das gemeinsame Verkaufsverfahren von Bund

und Land auch den Grundsatz des bundestreuen Verhaltens, der durch

die Verkaufsentscheidung verletzt werde.

Die im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung durchzuführende Folgenabwägung streite für den

Antragsteller. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, werde ihm

durch den Verkauf der Fläche an Dritte die wirtschaftliche

Grundlage entzogen. Nach einem Verkauf sei eine Rückgewinnung der

Grundstücke nicht mehr möglich. Flächen für Flugplätze stünden aber

nur begrenzt zur Verfügung. Erginge die einstweilige Anordnung,

bleibe aber der Verfassungsbeschwerde der Erfolg versagt, würden

Interessen Dritter nicht erheblich beeinträchtigt, da das

Bieterverfahren jederzeit fortgesetzt werden könnte.

Die Äußerungsberechtigte zu 1) ist der Auffassung, der

Antragsteller habe in dem bisherigen Verfahren keine Stellung

erlangt, aus der er Eigentumsrechte oder eigentumsgleiche Rechte

ableiten könne. Das im Eigentum des Antragstellers stehende

Flurstück sei von der zu verkaufenden Fläche durch ein größeres, im

Eigentum der Bundesrepublik Deutschland verbleibendes Flurstück

getrennt. Eine Beeinträchtigung dieses Eigentums sei deshalb nicht

zu erwarten. Der im Ergebnis der Antragstellung durch den Verein

angestrebte Eigentumserwerb zum Betrieb eines Solarparks

widerspreche den Satzungszielen des Vereins. Der

Äußerungsberechtigte zu 2) trete in dem Verkaufsverfahren nicht als

Träger öffentlicher Gewalt auf, der Verkauf der Konversionsflächen

unterliege zivilrechtlichen Vorschriften. Der Antragsteller hätte

vor Anrufung des Verfassungsgerichts den Rechtsweg beschreiten

müssen. Durch den beim Bundesverfassungsgericht erhobenen Antrag

auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei die Zuständigkeit des

Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg ausgeschlossen. Der

Verein sei nicht wirksam vertreten, weil die vorliegende

Antragsschrift nur von einer Person, statt vom gesamten

geschäftsführenden Vorstand unterzeichnet sei.

Der Äußerungsberechtigte zu 2) ist der Ansicht, die

Antragsschrift enthalte kein nach den Vorschriften der

Landesverfassung und dem Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

statthaftes Begehren, weil sich die beantragte Untersagung

ausschließlich an die Äußerungsberechtigte zu 1) sowie die BImA und

damit nicht an einen Träger öffentlichen Gewalt des Landes

Brandenburg richte. Außerdem sei der Rechtsweg nicht erschöpft.

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen

Erfolg. Er ist unzulässig.

1. Zwar ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

wirksam gestellt, insbesondere ist der Antragsteller als

eingetragener Verein wirksam vertreten. Nach § 19 Abs. 1 der

Satzung des Antragstellers vom 14. Mai 1992 wird der Verein

allgemein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten,

darunter der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der

Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder werden in § 16 bezeichnet,

dazu gehören neben den vorgenannten Personen der Schriftführer, der

mit diesen zusammen den geschäftsführenden Vorstand bildet, sowie

die Verantwortlichen der sportlichen und technischen Ressorts und

drei bis fünf Beisitzer. § 19 Abs. 2 der Satzung schränkt die

Vertretungsmacht für rechtlich verbindliche Erklärungen ein, diese

sind nur durch den geschäftsführenden Vorstand abzugeben. Dies

bedeutet allerdings nicht, dass diesem Gremium nur insgesamt die

Vertretungsmacht zusteht. Enthält – wie hier – die

Satzung keine diesbezügliche Regelung, gilt auch bei mehrköpfigen

Vorständen keine Gesamtvertretung (Palandt-Ellenberger,

Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl. 2011, § 26 Rn. 7). Vorliegend

müssen Absatz 1 und 2 in Zusammenschau gesehen werden. Absatz 1

bezeichnet die Anzahl der für eine ausreichend Vertretung

erforderlichen Vorstandsmitglieder, Absatz 2 schränkt den Kreis

derer ein, die rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben dürfen.

Rechtliche verbindliche Erklärungen des Vereins sind danach durch

zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes abzugeben. Da die

Antragsschrift vom 27. Juli 2011 die Unterschrift des Vorsitzenden

und des Schatzmeisters des Antragstellers trägt, ist diesen

Anforderungen Genüge getan.

2. Dem Antrag steht nicht entgegen, dass auch beim

Bundesverfassungsgericht ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung gestellt worden ist. Zwar kommt der Erlass einer

einstweiligen Anordnung gem. § 30 Verfassungsgerichtsgesetz

Brandenburg (VerfGGBbg) nicht in Betracht, wenn die

Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unzulässig

ist, weil in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum

Bundesverfassungsgericht erhoben wurde, § 45 Abs. 1 VerfGGBbg. Hier

fehlt es aber an einer Identität der Streitgegenstände, denn der

Antragsteller hat seinen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht

auf diejenigen Grundstücke bezogen, die im Eigentum der

Bundesrepublik Deutschland stehen, während sich das hiesige

Verfahren mit den im Eigentum des Äußerungsberechtigten zu 2)

stehenden Flächen zu befassen hat.

3. Zweifelhaft ist hingegen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für

den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg besteht. Vorläufiger

Rechtsschutz nach § 30 VerfGGBbg setzt eine besondere Dringlichkeit

der Angelegenheit voraus, die ein Tätigwerden gerade des

Verfassungsgerichts erfordert. Sie wird in aller Regel nicht

bestehen, solange der Antragsteller Rechtschutz durch die

Fachgerichtsbarkeit in Anspruch nehmen kann. Insoweit gilt auch im

Verfahren nach § 30 VerfGGBbg der Grundsatz der Subsidiarität. Dem

erfolglosen Bieter steht gegen Entscheidungen des Veräußerers

grundsätzlich der Rechtsweg offen. Bei einem Bieterverfahren

entsteht zwischen Bieter und Veräußerer ein vorvertragliches

Vertrauensverhältnis, das letzteren zu Gleichbehandlung der

Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet. Dies gilt

auch dann, wenn der Veräußerer ein Träger öffentlicher Verwaltung

ist oder wenn ein solcher ein Unternehmen mit der Suche nach einem

Käufer beauftragt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Februar 2008

– V ZR 56/07 -, MDR 2008, 736). Vorliegend ist der Rechtsweg

durch die Vorgaben des Exposés auch nicht ausgeschlossen worden.

Selbst zweiseitige Vereinbarungen, die ihrem Wortlaut nach den

Rechtsweg ausschließen sollen, hindern die Anrufung der Gerichte

nicht, sondern können allenfalls die Klagbarkeit des Anspruches vor

den Gerichten beseitigen (vgl. Schreiber, in: Wieczorek/Schütze,

Zivilprozessordnung, Band V, 3. Aufl. 1995, § 13 GVG Rn. 45 ff.).

Erst recht kann der Weg zu den Gerichten wegen des aus dem

Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 10 LV abgeleiteten

Justizgewährungsanspruches nicht einseitig ausgeschlossen werden.

Allerdings ist denkbar, dass der Rechtswegausschluss den nicht

anwaltlich vertretenen Antragsteller dazu veranlasst hat,

unmittelbar das Verfassungsgericht anzurufen. Ob er deshalb als

schutzbedürftig anzusehen ist, d. h. ob das Verfassungsgericht

deshalb ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden

kann bzw. muss, oder ob die objektive Funktion der Erschöpfung des

Rechtswegs einer Sofortentscheidung entgegensteht, kann hier

allerdings offen bleiben. Denn die Verfassungsbeschwerde ist aus

anderen Gründen zu verwerfen.

4. Die Verfassungsbeschwerde kann nämlich bereits deshalb keinen

Erfolg haben, weil es an einer Antragsbefugnis fehlt. Der

Antragsteller hat die Möglichkeit einer Grundrechtsbeeinträchtigung

nicht substantiiert dargelegt.

a) Zwar kann sich der Antragsteller auch als Verein auf eine

Verletzung der von ihm gerügten Grundrechte berufen. Als solcher

ist er eine juristische Person des Privatrechts, für die gem. Art.

5 Abs. 3 LV Grundrechte insoweit gelten, als sie ihrem Wesen nach

auf diese anwendbar sind. Für die hier geltend gemachten Rechte auf

Eigentum, wirtschaftliche Betätigung, Vereinigung und das

Diskriminierungsverbot sind auch juristische Personen des

Privatrechts grundrechtsberechtigt.

b) Zweifelhaft ist allerdings, ob der angegriffene Ausschluss

aus dem Bieterverfahren durch die Äußerungsberechtigte zu 1), eine

Gesellschaft mit beschränkter Haftung und damit ebenfalls eine

juristische Person des Privatrechts, tauglicher Angriffsgegenstand

eines durch den vorliegenden Antrag einstweilen zu sichernden

Verfassungsbeschwerdeverfahrens sein könnte. Unbeschadet einer

möglichen materiellen Grundrechtsbindung Dritter in Art. 5 Abs. 1

LV beschränkt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 LV die Verfassungsbeschwerde auf

behauptete Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt.

Dazu zählt die vollziehende Gewalt und zwar zunächst insoweit, als

sie in öffentlich-rechtlichen Handlungsformen tätig wird, aber

auch, soweit sie Aufgaben im Bereich des sogenannten

Verwaltungsprivatrechts ausübt, also öffentlichen Aufgaben in der

Form des Privatrechts wahrnimmt. Zunehmend wird auch für Geschäfte

der Bedarfsdeckung und der Auftragsvergabe eine Grundrechtsbindung

bejaht, weil der Staat, auch dann, wenn er erwerbswirtschaftlich

tätig werde, Sachwalter der Allgemeinheit sei (vgl. dazu Höfling,

in: Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 1, Rn. 100, 102 ff).

Beteiligt er sich im Rahmen dieser erwerbswirtschaftlichen

Tätigkeit an juristischen Personen des Privatrechts, soll eine

Grundrechtsbindung dieser Gesellschaft aber allenfalls insoweit

bestehen können, als die öffentliche Hand eine

Majoritätsbeteiligung besitzt (vgl. Stern, Staatsrecht, Band III/I,

1988, S. 1420). Die danach maßgeblichen Gesellschafterverhältnisse

an dem Äußerungsberechtigten zu 2) können allerdings vorliegend

dahinstehen. Gleichfalls ist nicht zu entscheiden, ob es in diesem

Zusammenhang von Bedeutung ist, dass die Äußerungsberechtigte zu 1)

das Bieterverfahren nicht in eigenem Namen führt, sondern in

Vollmacht für den Äußerungsberechtigten zu 2) auftritt. Wenn das

von ihr durchgeführte Bieterverfahren aber die öffentliche Hand als

Eigentümer der zu veräußernden Grundfläche verpflichtet, und diese

bei eigenem Tätigwerden Grundrechtsbindungen unterläge, könnte

zweifelhaft sein, ob die Grundrechtsbindung durch die Einschaltung

eines Vertreters beseitigt werden könne. Letztlich kann dies aber

dahinstehen. Es fehlt nämlich bereits an der Möglichkeit, dass der

Schutzbereich der von dem Antragsteller als verletzt gerügten

Grundrechte berührt ist.

c) Soweit der Antragsteller eine Verletzung der Art. 2 und 44 LV

rügt, kommt eine Verletzung eigener Rechte bereits deshalb nicht in

Betracht, weil beide Normen keine subjektiv-öffentlichen Rechte

begründen. Art. 2 LV enthält eine Reihe von Staatszielen als

objektiv-rechtliche Strukturprinzipien der Verfassung

(Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, Kommentar,

2. Lfg. 2008, Art. 2 Nr. 1), die keine subjektiven Grundrechte

darstellen und als solche nicht Gegenstand einer

Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 19. November 2010 –

VfgBbg 39/10 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de) und

somit auch nicht eines zur Sicherung von Grundrechten eingereichten

Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sein können. Art.

44 LV enthält einen Verfassungsauftrag (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O,

Art. 44), der ebenfalls keine subjektiven Rechte begründet.

d) Der Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens begründet

Pflichten des Bundes gegenüber dem Land, der Länder gegenüber dem

Bund und der Länder untereinander, um die aufeinander angewiesenen

Teile des Bundesstaats stärker unter der gemeinsamen

Verfassungsrechtsordnung aneinander zu binden (BVerfGE 8, 122,

140). Rechte des Einzelnen sind daraus nicht abzuleiten.

e) Nach dem Vortrag des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass

eine Verletzung seines Rechts auf Eigentum möglich wäre. Art. 41 LV

schützt den Bestand an vermögenswerten Gütern vor

ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt

(Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O, Art. 41 Nr. 3.1). Dass der

Antragsteller durch das Bieterverfahren in seinem Eigentum an dem

Flurstück 80 der Flur 43 unmittelbar betroffen wäre, ist nicht

ersichtlich. Das Flurstück ist nicht Bestandteil der zum Verkauf

stehenden Fläche und wird durch die projektierte Nutzung der für

die Solarnutzung ausgewiesenen Fläche nicht erkennbar in seinem

Gebrauchsmöglichkeit beschränkt. Das Grundstück ist von der zum

Verkauf gestellten Fläche durch eine im Eigentum der Bundesrepublik

Deutschland verbleibende Fläche getrennt. Wie dieses Grundstück

derzeit genutzt wird und aus welchen Gründen diese Nutzung nach

einem Verkauf der unter Los 1 und 2 zusammengefassten Flächen nicht

mehr möglich sein soll, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

Entsprechend kann auch nicht nachvollzogen werden, dass die Gefahr

besteht, dass das Eigentum an der Fläche an das Land Brandenburg

zurückfallen könnte. Im Übrigen fehlte es jedenfalls an einem

unmittelbaren Eingriff in das Grundrecht, weil das Eigentum an

seiner Fläche nicht bereits durch den Verkauf, sondern erst durch

die nachfolgend befürchteten Maßnahmen der Neueigentümer

beeinträchtigt werden könnte.

Soweit der Antragsteller sich darüber hinaus in seinem Eigentum

dadurch beeinträchtigt sieht, das ihm der in früheren Jahren in

Aussicht gestellte Erwerb weiterer Flächen nunmehr versagt werden

soll, ist ebenfalls bereits die Möglichkeit einer

Grundrechtsverletzung nicht gegeben. Denn das Eigentumsrecht

gewährleistet nur bestehende Rechtspositionen, bloße Chancen

unterliegen dem Schutzbereich nicht (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE

78, 205, 211).

f) Auch das Recht auf Vereinigungsfreiheit ist erkennbar nicht

betroffen. Art. 20 LV schützt in seiner Ausprägung als individuelle

Vereinigungsfreiheit nicht nur die Gründung einer Vereinigung sowie

den Beitritt zu ihr, sondern, als kollektive Vereinigungsfreiheit,

auch ihre Existenz, Funktionsfähigkeit, die Selbstbestimmung über

ihre Organisation, das Verfahren der Willensbildung und die Führung

ihrer Geschäfte (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O, Art. 20 Nr. 2.2.

m.w.N). Soweit der Antragsteller vorträgt, durch einen Verkauf der

Konversionsflächen an einen anderen Bieter werde er in seiner

wirtschaftlichen Existenz betroffen und werde letztlich den

Flugbetrieb aufgeben müssen, fehlt es zum einen an einer

Unmittelbarkeit der vorgetragenen Beeinträchtigung. Diese soll auch

nach dem Vortrag des Antragstellers nämlich nicht durch den Verkauf

selbst, sondern erst durch – mögliche - weitere Maßnahmen des

zukünftigen Erwerbers entstehen. Der Erwerb als solcher betrifft

den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 20 LV noch nicht, weil

der Erwerber der Grundflächen zunächst nach §§ 570 Abs. 1, 566 BGB

in den bestehenden Vertrag eintritt. Zum anderen findet eine

wirtschaftliche Betätigung des Antragstellers in einem

vergleichbaren Sinne noch nicht statt. Auch insoweit würde also

nicht in eine bestehende Rechtsposition eingegriffen, sondern wäre

allenfalls eine zukünftige Möglichkeit, eine Chance betroffen. Eine

gegenwärtige Beeinträchtigung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit

ist darin nicht zu sehen.

g) Eine Verletzung des Rechts auf wirtschaftliche

Betätigungsfreiheit, Art. 42 LV, ist ebenfalls nicht dargetan.

Dieses Grundrecht konkretisiert das in Art. 10 LV enthaltene Recht

auf allgemeine Handlungsfreiheit, wobei es die besondere Bedeutung

des Rechts bekräftigen soll (Lieber/Iwers/Ernst, a.a.O, Art. 42 Rn.

1). Es gewährleistet das Recht des Einzelnen, sich wirtschaftlich

zu betätigen, kann aber keine Verpflichtung eines potentiellen

Vertragspartners begründen, mit dem Grundrechtsberechtigten ein

bestimmtes Geschäft abzuschließen.

h) Schließlich ist auch die Möglichkeit eines Verstoßes gegen

das Willkürverbot, Art. 12 LV, nicht erkennbar. Dieses verbietet

eine sachwidrige Ungleichbehandlung, die aber allein darin, dass

die Äußerungsberechtigte schlussendlich nur noch mit dem Bieter

verhandelt, der das höchste Gebot abgegeben hat, nicht gesehen

werden kann. Dass mit dieser Entscheidung weitere Gesichtspunkte,

die der Antragsteller für entscheidungsrelevant hält, wie die

besondere Bedeutung seiner Arbeit für die Struktursicherung in der

Region und die soziale Bedeutung der Vereinsarbeit für die

Bevölkerung, unberücksichtigt bleiben, mag Anlass zu Diskussion auf

politischer Ebene bieten, begründet aber eine Grundrechtsrelevanz

noch nicht. Auch die Tatsache, das die Äußerungsberechtigte zu 1)

zu weiteren Offerten aufgefordert hat, nachdem bereits Gebote

vorlagen, ist nicht als sachwidrige Bevorzugung Einzelner zu

bewerten. Denn zwischenzeitlich war die für die Errichtung von

Solaranlagen vorgesehene Fläche vergrößert worden, was unmittelbar

Einfluss auf die Wirtschaftlichkeitsberechnung einer solchen Anlage

und damit auf die Höhe des abzugebenden Gebotes hat. Die

Äußerungsberechtigte zu 1) hatte auch allen Bietern gleichermaßen

die Gelegenheit eröffnet, neue Gebote abzugeben. Anzeichen dafür,

dass sie dies nur zu dem Zweck veranlasst hat, damit das von dem

Antragsteller abgegebene Gebot überschritten wird, oder dass

– von den Äußerungsberechtigten veranlasst - sachwidrige

Absprachen zwischen anderen Bietern erfolgt waren, sind nicht

erkennbar.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 30 VerfGGBbg BB, § 45 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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