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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2011 – 42/11, 7/11 EA

Normenkette
§ 45 Abs. 2 VerfGG BB, § 580 ZPO

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird

zurückgewiesen.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer zu 1) wendet sich gegen Beschlüsse und

Verfügungen, die das Amtsgericht Potsdam und das Brandenburgische

Oberlandesgericht im Rahmen von Streitigkeiten über das Sorgerecht

zwischen ihm und der Äußerungsberechtigten für deren gemeinsamen

minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer zu 2), getroffen hat.

I.

Der Beschwerdeführer zu 2) lebt bei der Äußerungsberechtigten,

die derzeit alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist.

Zwischen den Kindeseltern besteht Streit über die Behandlung

einer bei ihrem Sohn diagnostizierten Phimose. Der Beschwerdeführer

zu 1) beantragte vor dem Amtsgericht Potsdam im Rahmen einer

einstweiligen Anordnung die Übertragung der Gesundheitssorge auf

ihn (Az.: 43 F 159/11). Nachdem das Amtsgericht Potsdam der

Äußerungsberechtigten mit Beschluss vom 10. Mai 2011 zunächst die

operative Behandlung der Erkrankung untersagt hatte, hob es nach

mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 26. Mai 2011 diese

Anordnung auf und lehnte den Antrag auf Übertragung der

Gesundheitssorge auf den Beschwerdeführer zu 1) ab. Das

Brandenburgische Oberlandesgericht verhandelte am 27. Juni 2011

über die dagegen gerichtete Beschwerde. In der mündlichen

Verhandlung nahm der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu 1)

die Beschwerde zurück. Mit in der mündlichen Verhandlung

verkündetem Beschluss legte das Gericht dem Beschwerdeführer zu 1)

die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und setzte den Streitwert

fest.

Mit Schriftsätzen vom 10. Juli 2011 beantragte der

Beschwerdeführer zu 1) beim Brandenburgischen Oberlandesgericht die

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die Anordnung des

Amtsgerichts Potsdam vom 10. Mai 2011 in Kraft zu lassen sowie die

Aufnahme weiterer wesentlicher Vorgänge in das Sitzungsprotokoll.

Er fechte die Rücknahme der Beschwerde wegen Drohung und Täuschung

gem. § 123 BGB an und erhebe Anhörungsrüge. Er und seine

Bevollmächtigte seien durch Ignorieren und bewusstes Verkehren

ihres Vortrags so lange eingeschüchtert und in die Irre geführt

worden, bis sie angesichts vorgetäuschter Aussichtslosigkeit und

der „vage im Raum“ stehenden Drohung, die Akten unter

anderem wegen der vom Beschwerdeführer zu 1) zur Dokumentation der

Erkrankung des Beschwerdeführers zu 2) gefertigten Fotos an die

Staatsanwaltschaft Potsdam abzugeben, die Beschwerde zurückgenommen

hätten. Die zunächst von seiner Verfahrensbevollmächtigten

abgegebene Erklärung, dass die Beschwerde nicht zurückgenommen

werde und er eine Feststellung darüber begehrt habe, dass derzeit

keine Phimose bestehe, sei nicht aufgenommen worden. Der

Vorsitzende habe getäuscht, indem er nur unvollständig aus den

„Leitlinien der deutschen Gesellschaft für

Kinderchirurgie“ zitiert und diese durch Zugrundelegen längst

überholter Tatsachen zur Bestätigung seiner voreingenommenen

Haltung uminterpretiert habe. Er, der Beschwerdeführer zu 1), habe

sich zudem dadurch weiterer Verunsicherung ausgesetzt gefühlt, dass

der Vorsitzende in der Sitzung angegeben habe, die Fotos einem ihm

bekannten Kinderarzt gezeigt zu haben, welcher davon ausgehe, dass

eine operative Behandlung erforderlich sei. Die Fotos seien dem

Bekannten ohne Beweisbeschluss gezeigt worden. Dies stelle eine

Amtspflichtverletzung gem. § 580 Nr. 5 Zivilprozessordnung (ZPO)

dar. Des Weiteren seien irreführende rechtliche Hinweise auf die

Erfolglosigkeit der Beschwerde aus Rechtsgründen ergangen. Der

Senat habe ausgeführt, dass im Hauptsacheverfahren zum elterlichen

Sorgerecht (43 F 347/10) in absehbarer Zeit nicht mit einer

Entscheidung zu seinen Gunsten zu rechnen sei. Dabei habe sich der

Senat offensichtlich Ausführungen eines dort eingereichten

gegnerischen Schriftsatzes zu eigen gemacht, den er, der

Beschwerdeführer zu 1), schon bestritten habe. Zudem komme es

entgegen des Hinweises des Senats im Rahmen des Eilverfahrens nicht

darauf an, wann mit der für ihn positiven Entscheidung in der

Hauptsache zu rechnen sei. Er sei auch pflichtwidrig nicht auf den

Zusammenhang mit dem am selben Tag verhandelten Beschwerdeverfahren

zur Beschränkung seines Umgangsrechts (15 UF 168/11) hingewiesen

worden. Er habe dann in einer Atmosphäre der Drohung, auf Grund von

Tatsachenverkennung und letztendlich durch Täuschung anhand von

realitätsfernen Behauptungen, was ein Bekannter des

Senatsvorsitzenden gesagt habe, erschüttert und entnervt seine

Beschwerde zurückgenommen.

Er mache ferner Verfahrensfehler geltend und rüge Verstöße gegen

den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 teilte der Vorsitzende des

erkennenden Senats mit, dass nichts zu veranlassen sei. Die

Beschwerde sei zurückgenommen und das Verfahren beendet. Eine

Täuschung oder Drohung habe nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer

zu 1) habe die Rücknahme nach mehrmaligen Unterbrechungen und

dezidierten Hinweisen des Senats auf die Unbegründetheit der

Beschwerde aus Rechtsgründen erklärt.

II.

Der Beschwerdeführer zu 1) hat am 26. August 2011 im eigenen

Namen und im Namen des Beschwerdeführers zu 2)

Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf

Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und der Anhörungsrüge im

gerichtlichen Schreiben vom 12. Juli 2011 und den Beschluss vom 27.

Juni 2011 erhoben. „Mittelbar“ wende er sich gegen den

Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Mai 2011 und teilweise

gegen den vom 10. Mai 2011.

Die Beschwerdeführer beantragen in der Hauptsache,

die Zurückweisung durch das Brandenburgische Oberlandesgericht

vom 12. Juli 2011 aufzuheben und die Wiedereröffnung der mündlichen

Verhandlung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht

anzuordnen;

den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27.

Juni 2011 (15 UF 167/11) sowie den Beschluss des Amtsgerichts

Potsdam vom 26. Mai 2011 (Az.: 43 F 159/11) ganz und den vom 10.

Mai 2011 teilweise aufzuheben.

Daneben beantragen sie sinngemäß, weitere Anordnungen für die

ihrer Auffassung nach fortzusetzenden fachgerichtlichen Verfahren

zu treffen.

Sie begehren ferner die Feststellung, dass sie auf Grund

mangelnder Amtsermittlung der Fachgerichte bezüglich der Phimose im

Zeitraum von Oktober 2007 bis März 2010 in ihren Grundrechten

verletzt wurden.

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des

Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 5 der Verfassung des Landes

Brandenburg – LV -), der Persönlichkeitsrechte (Art. 7 Abs. 1

i. V. m. Art. 10 LV), des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 12

Abs. 1 und 3 LV), der Familien-, Eltern- und Kindrechte (Art. 26

und 27 LV), des Rechts auf rechtliches Gehör und auf ein faires

Verfahren (Art. 52 Abs. 3 und 4 LV) sowie die Verletzung von

Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention und der

UN-Kinderrechtskonvention.

III.

Die Beschwerdeführer beantragen außerdem den Erlass einer

einstweiligen Anordnung, mit welchem sie vorläufig die Aussetzung

der Wirksamkeit der Beschlüsse vom 27. Juni 2011 (Bbg OLG) und 26.

Mai 2011 (AG Potsdam) begehren.

IV.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht, die Äußerungsberechtigte

und die weiteren Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten

Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akte des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts (Az.: 15 UF 167/11) hat vorgelegen. Die Akte zum

verfassungsgerichtlichen Verfahren VfGBbg 10/11 wurde

beigezogen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

I. Hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts

Potsdam vom 26. Mai 2011 und 10. Mai 2011 wurde der nach § 45 Abs.

2 VerfGGBbg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu beschreitende

Rechtsweg auf Grund der Rücknahme seiner zunächst eingelegten

Beschwerde nicht erschöpft.

Der Beschwerdeführer zu 1) hat zwar zunächst Beschwerde gegen

den nach mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss des

Amtsgerichts Potsdam vom 26. Mai 2011 erhoben, diese aber wieder

zurückgenommen. Damit hat er den zunächst beschrittenen Rechtsweg

nicht ausgeschöpft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 2, 123, 124;

Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Kommentar, 2. Auflage 2005, § 90

Rdnr. 120).

Die Rücknahme der Beschwerde ist entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführer wirksam.

1. Das Verfassungsgericht muss die Frage der Wirksamkeit der

Rücknahme selbst klären, weil davon abhängt, ob der Rechtsweg

erschöpft ist. Insoweit geht es um eine vom Verfassungsgericht von

Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung.

Bei Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme eines

Rechtsmittels ist zwar nach den allgemeinen, von der Rechtsprechung

entwickelten Regeln das Verfahren vor dem Fachgericht fortzuführen

und dort in der Besetzung, in der über die Sache zu entscheiden

wäre, über die Wirksamkeit zu befinden (so Bundesgerichtshof (BGH),

Beschluss vom 26. September 2007 – XII ZB 80/07 -, NJW-RR

2008, 85; Saenger, Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2011, § 269 Rdnr.

44). Danach wäre es Aufgabe des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts gewesen, eine Senatsentscheidung über die

Wirksamkeit der Rücknahme herbeizuführen. Eine Verfügung des

amtierenden Vorsitzenden genügt nicht. Diese Inkorrektheit kann dem

Beschwerdeführer zu 1) nicht entgegengehalten werden. Er hat mit

seinen an das Brandenburgische Oberlandesgericht gerichteten

Schriftsätzen vom 10. Juli 2011 die Anfechtung der

Beschwerderücknahme erklärt und dadurch sinngemäß den Antrag auf

Fortsetzung des Verfahrens bei dem Oberlandesgericht gestellt.

Damit hat er alles in seiner Macht Stehende getan, um die

Wirksamkeit der Rücknahme fachgerichtlich klären zu lassen. Da der

Senatsvorsitzende mitgeteilt hat, es sei nichts weiter zu

veranlassen, hat er zu erkennen gegeben, dass der Senat die Frage

der Anfechtung nicht entscheiden werde und dass kein Anfechtungs-

bzw. Widerrufsgrund vorliege. Vor diesem Hintergrund wäre es eine

reine Förmelei, würde das Verfassungsgericht das bei ihm anhängige

Verfahren aussetzen, um dem Brandenburgischen Oberlandesgericht

Gelegenheit zu geben, rechtsförmlich über die Wirksamkeit der

Rücknahme zu befinden. Auf eine Zurückverweisung an das

Brandenburgische Oberlandesgericht kann hier ausnahmsweise auch

deshalb verzichtet werden, weil die Rechtslage eindeutig ist.

2. Der Beschwerdeführer zu 1) hat die Beschwerde rechtswirksam

zurückgenommen. Daran besteht kein Zweifel. Die Behauptung, dass er

vor Abgabe dieser Erklärung die Rücknahme der Beschwerde verweigert

haben will, lässt keine andere Bewertung zu.

Die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ist auch nicht

rückwirkend durch Anfechtung oder Widerruf entfallen.

Eine Anfechtung von Prozesserklärungen in entsprechender

Anwendung von §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch scheidet aus.

Prozesserklärungen sind auch im familiengerichtlichen Verfahren

grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich (BGH, Beschluss vom

26. September 2007 – XII ZB 80/07 -, NJW-RR 2008, 85;

Musielak, ZPO, Kommentar, 8. Auflage 2011, Einl. Rdnr. 64; Rauscher

in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. I, 3. Auflage 2008, Einl. Rdnr.

393; Stein/Jonas, Kommentar, ZPO, 22. Auflage 2005, vor § 128 Rdnr.

284). Zwar darf wegen des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes

der Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen

eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschwert

werden. Dies kann die Parteien aber nicht ihrer Verantwortung dafür

entheben, vor der Vornahme von Prozesshandlungen deren Konsequenzen

zu bedenken. Dadurch werden sie nicht unzumutbar in ihren

verfassungsrechtlich geschützten Rechten beeinträchtigt. Dies gilt

umso weniger, wenn sie anwaltlich vertreten sind.

Nur ausnahmsweise kann ein Widerruf von prozessrechtlichen

Bewirkungshandlungen, deren Folgen unmittelbar mit der Erklärung

eintreten, in Betracht kommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist

ihr Widerruf auf die Fälle beschränkt, in denen die

Verfahrensordnung ohnehin eine Rechtskraftdurchbrechung vorsieht.

Das ist der Fall, wenn Restitutionsgründe i. S. von § 48 Abs. 2

FamFG i. V. mit § 580 ff. ZPO vorliegen, die zu der Prozesshandlung

geführt haben (Musielak, a.a.O., § 578 Rdnr. 5; Zimmermann in:

Münchener Kommentar, ZPO, Bd. IV, 3. Auflage 2010, § 25 FamFG Rdnr.

10).

Von den in § 580 ZPO enumerativ aufgeführten Gründen liegt nach

den Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1) keiner vor,

insbesondere ist im Sinne von § 580 Nr. 5 ZPO nicht ersichtlich,

dass der Senatsvorsitzende sich in Beziehung auf den Rechtsstreit

einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die

Beschwerdeführer schuldig gemacht und dadurch die Rücknahme

veranlasst hat.

a. Aus der von dem Beschwerdeführer zu 1) behaupteten

„Drohung“ des Gerichts, das Verfahren an die

Staatsanwaltschaft abzugeben, ergibt sich kein Widerrufsgrund.

Insoweit hat der Beschwerdeführer zu 1) mit seiner

Anfechtungserklärung nicht hinreichend vorgetragen, dass die

„vage im Raum stehende“ Abgabe an die

Staatsanwaltschaft nur für den Fall der Fortführung des Verfahrens

erfolgen sollte. Dies gilt umso mehr, als nach dem Vorbringen des

Beschwerdeführers zu 1) im an das Brandenburgische

Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vom 10. Juli 2011 die

Verfahrenspflegerin des Beschwerdeführers zu 2) und die

Äußerungsberechtigte die Diskussion über mögliche sexuelle

Handlungen aufgebracht haben. Darüber hinaus hat der

Beschwerdeführer zu 1) umfassend dazu vorgetragen, dass er weder

eine Körperverletzung noch sexuelle Handlungen beim

Beschwerdeführer zu 2) begangen oder vorgenommen habe. Die ohnehin

nur „vage im Raum stehende“ Drohung war demnach unter

Zugrundelegung der Darstellungen des Beschwerdeführers 1) nach

seinem eigenen Vorbringen schon ungeeignet, ihn zu einer Rücknahme

zu bewegen.

b. Die nach den Darstellungen des Beschwerdeführers zu 1)

ergangenen Hinweise des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf

die Aussichtslosigkeit der Beschwerde aus Rechtsgründen stellen

ebenfalls keinen Widerrufsgrund dar.

Dass der Äußerungsberechtigten als alleinigen Inhaberin der

elterlichen Sorge die Entscheidung über die Behandlung des Kindes

zustehe, solange sie aus medizinischer Sicht sinnvoll sei und das

Kindeswohl nicht gefährde, gibt die Rechtsauffassung des Gerichts

wieder. Diese war dem Beschwerdeführer zu 1) aus dem

erstinstanzlichen Verfahren bekannt. Er hatte bereits im

Schriftsatz vom 26. Mai 2011 seine anderslautende Rechtsauffassung

dargelegt. Das Gleiche gilt zu den Ausführungen des Senats, dass

das Kind nicht selbst über die Behandlung entscheiden könne. Auch

hier gab es keine Täuschung. Diese Ansicht war für den

Beschwerdeführer zu 1) nicht neu. Bereits der Beschluss des

Eildienstrichters vom 7. Mai 2011 enthält hierzu Ausführungen, mit

welchen sich der Beschwerdeführer zu 1) in seinem Schriftsatzes vom

10. Mai 2011 auseinandergesetzt hat.

Auch die nach Meinung des Beschwerdeführers zu 1) irreführenden

Hinweise, dass eine Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn im

Hauptsacheverfahren in nächster Zeit nicht absehbar sei, bieten

keinen Widerrufsgrund. Die Bewertung der Erfolgsaussichten des

Hauptsachverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 1) nach seinen

Schilderungen schon in der Verhandlung am 27. Juni 2011 bezweifelt.

Durch die dennoch und unter anwaltlicher Vertretung erklärte

Rücknahme hat er eine Entscheidung verhindert.

c. Ebenso wenig lässt sich aus dem Unterlassen des Hinweises des

Gerichts, dass sich das Verfahren zur elterlichen Sorge auch auf

das am selben Tag verhandelte Beschwerdeverfahren zum Umgangsrecht

(15 UF 168/11) auswirken werde, einen Ansatz für einen zulässigen

Widerruf erkennen. Ein Hinweis war schon deshalb nicht

erforderlich, weil sich der Zusammenhang bereits eindeutig aus dem

Umgangsbeschluss des Amtsgerichts vom 26. Mai 2011 ergab, der auf

das Verhalten des Beschwerdeführers zu 1) im Zusammenhang mit der

streitigen Behandlung der Phimose abstellte.

d. Die vom Beschwerdeführer zu 1) geschilderten Ausführungen des

Senats zu den tatsächlichen Fragen begründen kein Widerrufsrecht.

Dies gilt insbesondere für das behauptete selektive Zitieren der

„Leitlinien der deutschen Gesellschaft für

Kinderchirurgie“ und der Mitteilung der Auffassung des dem

Senatsvorsitzenden bekannten Mediziners. Es ist schon nicht

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu 1) insoweit einem Irrtum

unterlegen wäre, der ein Widerrufsrecht begründen könnte. Die

Frage, welche Behandlung erfolgversprechend und dem Kindeswohl

zuträglich ist, war von Beginn an streitig. Der Beschwerdeführer zu

1) hat nach Ergehen des Beschlusses des Amtsgerichts vom 26. Mai

2011 erneuten fachmedizinischen Rat des Herrn Dr. Sippel eingeholt.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die angeblich einseitigen

Ausführungen des Senats einen Irrtum über die

Behandlungsmöglichkeiten der Phimose und deren Nebenwirkungen

erregt haben könnten. Soweit die Frage entscheidungserheblich

gewesen sein sollte, hätte es dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer zu 1) offen gestanden, eine förmliche

Beweiserhebung anzuregen (§ 30 Abs. 3 FamFG). Auf die Frage, ob die

Erkundungen des Vorsitzenden noch von den Befugnissen der §§ 29 ff.

FamFG gedeckt waren, die die Erhebung von Freibeweisen zulassen,

und ob er dabei seiner Pflicht zur Geheimhaltung (vgl. § 203 StGB)

nachgekommen ist, kommt es demnach nicht an.

II. Hinsichtlich der angegriffenen Verfügung des

Senatsvorsitzenden vom 12. Juli 2011 fehlt die Beschwerdebefugnis.

Die in § 45 VerfGGBbg vorausgesetzte Beschwerdebefugnis ist

gegeben, wenn die behauptete Verletzung eigener Grundrechte möglich

erscheint.

1. Soweit die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet wurde,

kommt eine Grundrechtsverletzung nicht in Betracht. Die

Wiedereröffnung kann nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr

erfolgen. Das Verfahren war jedoch bereits durch Rücknahme der

Beschwerde beendet.

2. Soweit die am 10. Juli 2011 erhobene Anhörungsrüge nicht

beschieden wurde, entfaltet dieses Unterlassen keine selbstständige

Grundrechtsbeschwer. Durch den Beschluss zu der Anhörungsrüge

besteht allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung

eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fort, indem eine

Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterblieben ist (Beschluss

vom 15. Juli 2011 - VfGBbg 10/11 -,

www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

III. In Bezug auf den Beschluss des Brandenburgischen

Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2011 ist keine eigene

Rechtsverletzung dargelegt. Der darin enthaltende Ausspruch der

Kostenfolge lässt keine Verletzung von Landesgrundrechten

erkennen.

IV. Die das weitere Verfahren vor dem Amtsgericht Potsdam und

dem Brandenburgischen Oberlandesgericht in dem sorgerechtlichen

Eilverfahren (43 F 159/11 bzw. 15 UF 167/11) betreffenden Anträge

gehen ins Leere, da das Verfahren abgeschlossen ist, so dass für

die Entscheidung hierüber kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

V. Die auf Feststellung gerichteten Anträge sind verfristet.

Die Beschwerdeführer begehren die Feststellung, dass sie auf

Grund mangelnder Amtsermittlung der Fachgerichte bezüglich der

Phimose im Zeitraum von Oktober 2007 bis März 2010 in ihren

Grundrechten verletzt seien. Insoweit ist keine gerichtliche

Entscheidung oder Maßnahme angegeben oder ersichtlich, gegen die

sich die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Zweimonatsfrist des §

47 Abs. 1 VerfGGBbg richten könnte. Das Amtsgericht Potsdam hatte

mit Beschluss vom 31. März 2008 (Az.: 43 F 73/08) ein Tätigwerden

auf Grund von § 1666 BGB abgelehnt, weil im Hinblick auf die

Phimose eine Kindeswohlgefährdung nicht ersichtlich sei.

Letztinstanzlich hatte hierzu der Bundesgerichtshof mit Beschluss

vom 26. November 2008 unter Auseinandersetzung mit den Grundrechten

aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

die Beschwerde als unzulässig verworfen. Im Jahr 2010 hat der

Beschwerdeführer zu 1) die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 3.

Mai 2010 (Az.: 43 F 170/10) verworfen, die Beschwerde

zurückgewiesen (Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom

2. September 2011 – 15 UF 74/10-; Entscheidung über

Anhörungsrüge vom 3. Januar 2011).

C.

Der zusätzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen

Anordnung ist abzulehnen. Eine einstweilige Anordnung kommt dann

nicht in Betracht, wenn sich, wie hier, das Begehren in der

Hauptsache als erfolglos erweist. Für die Entscheidung des

Verfassungsgerichts kommt es daher nicht darauf an, ob beim

Beschwerdeführer zu 2) derzeit tatsächlich eine akute Phimose

vorhanden ist, die ihm Schmerzen verursacht.

D.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 45 VerfGGBbg BB, § 47 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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