Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2011 – 40/11

Normenkette
Art. 2 Abs. 1 Verf BB, Art. 2 Abs. 5 Verf BB, Art. 6 Abs. 1 Verf BB, Art. 6 Abs. 3 Verf BB, Art. 8 Abs. 1 Verf BB, Art. 12 Abs. 1 Verf BB, Art. 52 Abs. 3 Verf BB, Art. 52 Abs. 4 Verf BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise verworfen und im

Übrigen zurückgewiesen.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch Entscheidungen des

Landgerichts Potsdam sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

in seinen Grundrechten verletzt.

Im März 2006 hatte der Beschwerdeführer mit seinem PKW bei

Glatteis auf der Kuppe einer Steigung im Bereich der Gemeinde

Seddiner See einen Unfall. Seine gegen das Land Brandenburg auf

Ersatz der Schäden an seinem PKW gerichtete Klage wies das

Landgericht Potsdam mit der Begründung ab, es sei keine

Verkehrssicherungspflicht verletzt worden. An der Unfallstelle habe

keine Streupflicht bestanden. Der Winterdienst auf öffentlichen

Straßen müsse nicht jegliche Gefahr ausschließen. Innerorts

beschränkte sich die Streupflicht auf verkehrswichtige und zugleich

gefährliche Stellen, das heißt solche, an denen Kraftfahrer

erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder ihre Fahrtrichtung oder

Geschwindigkeit ändern müssten. Außerorts müsse nur an

verkehrswichtigen, besonders gefährlichen Fahrbahnstellen gestreut

werden, also dort, wo der Verkehrsteilnehmer trotz Beachtung der

allgemein erforderlichen Sorgfalt eine vorhandene Gefahr nicht oder

nicht rechtzeitig erkennen und sich deshalb nicht ohne weiteres auf

sie einstellen könne. Die Voraussetzungen für beide Konstellationen

lägen an der Unfallstelle, einer gut erkennbaren Steigung, nicht

vor, deshalb könne dahinstehen, ob sich der Unfall innerorts oder

außerorts ereignet habe. Selbst wenn aber eine Verletzung der

Verkehrssicherungspflicht vorläge, wäre dem Kläger ein

überwiegendes Mitverschulden anzurechnen, weil er nach eigenem

Bekunden mit einer Geschwindigkeit von 50-60 km/h gefahren sei, was

bei der von ihm geschilderten Eisglätte als zu schnell zu bewerten

sei.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht wies die gegen das

landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurück. Es habe keine

Verkehrssicherungspflicht des beklagten Landes bestanden, weil die

Unfallstelle nicht als gefährlich zu werten sei. Die Steigung sei

erkennbar, die Glatteisbildung dem Kläger bewusst und an der

streitgegenständlichen Stelle nicht situationsbedingt erhöht

gewesen.

Mit seiner am 15. August 2011 eingegangenen

Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der

Art 12 Abs. 1 (Gleichheit), Art. 52 Abs. 3 und 4 (Gleichheit vor

Gericht; faires Verfahren), Art. 2 Abs. 1 und 5 (Rechtsstaat), Art.

5 Abs. 1 (Bindung an die Grundrechte), und Art. 6 Abs. 1 und 3

(Rechtsschutz; Staatshaftung) der Verfassung des Landes Brandenburg

(LV). Er hält die Entscheidungen der Gerichte für willkürlich. Die

Verfahren erfüllten nicht die Mindestanforderungen an einen

rechtsstaatlich akzeptablen Prozess. Die Gerichte hätten objektive

Tatsachen und Aussagen unabhängiger Zeugen ignoriert und sich

ausschließlich auf die Darstellung des Landesbetriebes bezogen, die

erkennbar nur dem Selbstschutz gedient habe. Technische Gutachten

seien ebenso wenig eingeholt worden wie Halterauskünfte, die er

beantragt habe, um weitere Zeugen benennen zu können. Die Gerichte

hätten verfassungswidriges Recht angewandt, ihre Entscheidungen

lägen deutlich außerhalb des Ermessensspielraumes eines Richters,

von einem Versehen könne nicht ausgegangen werden. Der Begriff

“gefährliche Stelle“ sei dehnbar. Unter Zugrundelegung

der Rechtsauffassung der Gerichte gebe es auf Straßen außerhalb

geschlossener Ortschaften faktisch keinen Winterdienst. Indem die

Gerichte Steigungen generell als ungefährlich einstuften,

ignorierten sie Erkenntnisse der Naturwissenschaft. Jede Steigung

verwandele sich beim Herabrutschen in ein Gefälle. Die

Rechtsprechung sei vor allem in Anbetracht der unbegrenzten

Erfolgsverpflichtung privater Grundstücksbesitzer beim Winterdienst

und der Haftung für Schäden durch Bäume willkürlich. Eine

eingeschränkte Winterdienstpflicht sei nur zu akzeptieren, wenn

spikesbewehrte Winterreifen zugelassen würden. Deren Verbot

verstoße gegen Art. 8 LV und beruhe auf einem Vorrang einer

Kosteneinsparung im Winter vor dem Schutz der körperlichen

Unversehrtheit der Bürger.

B.

I. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.

1. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 2 Abs. 1

und 5 LV vorträgt, kann er diese nicht mit der

Verfassungsbeschwerde angreifen. Beide Normen legen als Staatsziele

objektiv-rechtliche Strukturprinzipien fest; ihr Inhalt ist nicht

individuell einklagbar (Beschluss vom 19. November 2010 –

VfGBbg 26/10 – www.verfassungsgericht.brandenburg.de).

2. Auch ein behaupteter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 LV kann

nicht Gegenstand eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens sein. Die

darin enthaltene Anordnung der allgemeinen Geltung der Grundrechte

begründet zwar deren Durchsetzbarkeit vor dem Verfassungsgericht

(Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des Landes Brandenburg, 2. Lfg.

2008, Art. 5 Nr. 1.1 ), entscheidet aber lediglich über das

„Ob“ der Bindung und enthält keine konkret einklagbaren

subjektive Rechte (vgl. zu Art. 1 Abs. 3 Grundgesetz: BVerfGE 61,

126, 137).

3. Soweit der Beschwerdeführer Art. 8 LV durch das Verbot von

Spikes und die Pflicht, Winterreifen zu benutzen, verletzt sieht,

ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil beide Regelungen auf

Bundesebene erlassen worden sind (§ 36 Abs. 1 Satz 4 und 5

Straßenverkehrszulassungsordnung in der Fassung vom 25. April 2006;

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung und des

Bußgeldkatalogs vom 1. Dezember 2010, BGBl. 2010 I S. 1737). Solche

unterliegen nicht der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg.

4. Schließlich ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit

der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 LV rügt.

Diese Norm beinhaltet - wie auch Art. 34 Grundgesetz auf

Bundesebene (vgl. dazu BVerfGE 2, 336, 338 f.) - kein Grundrecht,

dessen Verletzung unmittelbar vor dem Verfassungsgericht geltend

gemacht werden kann (vgl. Lieber/Iwers/Ernst, aaO, Art. 3 Nr. 3.2).

Zwar kommt der Norm grundrechtsähnlicher Charakter zu, allerdings

sollte nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers ein

Individualanspruch nicht ohne ein Art. 6 Abs. 3 LV ausgestaltendes

einfaches Gesetz gewährleistet werden (vgl. dazu Iwers, Entstehung,

Bindungen und Ziele der materiellen Bestimmungen des

Landesverfassung Brandenburg, Teil II, S. 315). Ob ein solches den

Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 LV genügt, kann zwar grundsätzlich

Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung sein; vorliegend

ist das von den Fachgerichten angewandte haftungsbegründende

einfache Gesetz - das Bürgerliche Gesetzbuch - allerdings ein

Bundesgesetz und der Prüfung durch das Verfassungsgericht eines

Landes deshalb entzogen.

5. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass mit der

Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Landesgrundrechten im

Rahmen eines bundesrechtlich geordneten Verfahrens gerügt wird. Die

insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. zuletzt: Beschluss

vom 16. Dezember 2010 – VfGBbg 18/10 –, LKV 2011, 124 =

www.verfassungsgericht.brandenburg.de) sind erfüllt.

II. Soweit sie zulässig ist, ist die Verfassungsbeschwerde aber

unbegründet.

1. Ein Verstoß gegen das aus Art. 52 Abs. 3 LV, dem

gerichtlichen Gleichheitssatz, abgeleitete Willkürverbot liegt

nicht vor. Das Willkürverbot ist nicht bereits im Falle einer

etwaigen fehlerhaften Rechtsanwendung durch die Fachgerichte

verletzt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichts,

Gerichtsentscheidungen nach Art eines Rechtsmittelgerichts zu

überprüfen. Die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts ist

vielmehr grundsätzlich Sache der zuständigen Fachgerichte.

Willkürlich ist eine Entscheidung erst dann, wenn sie unter keinem

rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist, etwa, weil eine

offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt bzw. der

Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. zum

Bundesrecht: BVerfGE 87, 273, 279) oder die Rechtsanwendung jeden

Auslegungs- und Bewertungsspielraum überschreitet und sich der

Verdacht aufdrängt, dies beruhe auf sachfremden Erwägungen

(Beschluss vom 15. Oktober 2009 – VfGBbg 8/09 -

www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Allein der Umstand, dass

die Fachgerichte eine schadensersatzbegründenden

Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten verneint haben,

erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

a) Die angefochtenen Entscheidungen schließen sich in der

Beurteilung der Anforderungen an die Streupflicht öffentlicher

Straßenbaulastträger der seit den 1960er Jahren entwickelten

ständigen Rechtsprechung der bundesdeutschen Gerichte an (vgl. OLG

München, Urteil vom 22. Juli 2010 – 1 U 1804/10 –

m.w.N, zitiert nach juris). Diese verfehlt mit ihrer Beschränkung

der Streupflicht auf verkehrswichtige und gefährliche Stellen

innerorts bzw. besonders gefährliche Stellen außerorts das mit der

Normierung der Verkehrssicherungspflicht verfolgte gesetzgeberische

Anliegen nicht. Die Begründung von Verkehrssicherungspflichten

dient dem Schutz desjenigen, der in dem Verantwortungsbereich eines

anderen einer Gefahrenlage ausgesetzt ist, und verpflichtet

letzteren, alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm

zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern

(Palandt-Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 823 Rn. 46). Im Gegensatz zu

den von privaten Anliegern zu erfüllenden Winterpflichten sieht

sich der Straßenbaulastpflichtige allerdings der Pflicht gegenüber,

eine Vielzahl von Straßen in benutzungsfähigem Zustand zu erhalten.

Deshalb müssen Verkehrsflächen grundsätzlich zunächst so

hingenommen werden, wie sie sich darbieten und muss das

Fahrverhalten den gegebenen Voraussetzungen angepasst werden

(Palandt-Sprau, aaO, Rn. 221). Alle Straßen zu jeder Tages- und

Nachtzeit bei Eis- und Glättebildung in einen ungefährlichen

Zustand zu versetzen und ständig zu erhalten, ist praktisch

unmöglich und dem Straßenbaulastträger nicht zumutbar. Die

Beschränkung der Streupflicht auf öffentlichen Verkehrswegen auf

typische Gefahrstellen und solche, an denen das erhöhte Risiko für

den Verkehrsteilnehmen nicht ohne weiteres erkennbar ist, ist

deshalb weder unverständlich noch unvertretbar. Aus diesem

Zumutbarkeitskriterium rechtfertigt sich auch die Differenzierung

zwischen privaten Anliegern und dem öffentlichen

Straßenbaulastträger.

b) Soweit die Gerichte den Unfallort nicht als gefährliche

Stelle qualifiziert haben, sind willkürliche Erwägungen ebenfalls

nicht erkennbar. Dass als gefährliche Stellen nur solche

qualifiziert werden, an denen auch ein den winterlichen

Verkehrsverhältnissen angepasst Fahrender typischerweise oder

unvermutet in Schwierigkeiten geraten kann, lässt sachfremde

Erwägungen nicht erkennen. Es entspricht vielmehr der Grundidee,

dass der Verkehrsteilnehmer seine Fahrweise grundsätzlich der

Verkehrssituation anzupassen und ggf. sogar auf die weitere

Benutzung seines Fahrzeugs verzichten muss. Soweit eine gefährliche

Situation an der Unfallstelle verneint worden ist, stellt dies

ebenfalls keine unhaltbare Auslegung der haftungsbegründenden Norm

dar. Die Gerichte sind zwar den Darlegungen des Beschwerdeführers,

auch eine Steigung biete bei Glätte Gefährdungspotential, weil das

Fahrzeug nur mit einer Mindestgeschwindigkeit den Anstieg

überwinden könne, nicht gefolgt. Sie haben sich dabei allerdings

ausführlich mit der Tatsachen- und Rechtslage auseinandergesetzt

und insbesondere die in der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen

zur Bestimmung gefährlicher Situationen bei Glatteis, wie z.B.

Geschwindigkeitsveränderung oder Richtungswechsel, berücksichtigt.

Sie haben das Vorliegen einer gefährlichen Situation sodann vor dem

Hintergrund der Erkennbarkeit der Steigung und ihres geraden

Verlaufes verneint, die es dem Beschwerdeführer in der konkreten

Situation ermöglicht hätte, das Gefahrenpotential abzuschätzen und

sich hinlänglich darauf einzustellen. Dies lässt sachfremde

Erwägungen nicht erkennen.

c) Ob für die Haftung wegen Astbruches möglicherweise, wie der

Beschwerdeführer vorträgt, strengere Maßstäbe gelten, kann

dahinstehen. Denn anders als der Zustand von Straßen ist derjenigen

eines Baumes, unter dem ein Weg verläuft, für den

Verkehrsteilnehmer in der Regel nicht abzuschätzen, so dass die

Möglichkeit, sich auf etwaige Gefahrenlagen einzustellen,

eingeschränkt ist. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liegt damit

nicht vor.

Auch soweit der Beschwerdeführer die angeführte Rechtsprechung

vor dem Hintergrund der für Pkw angeordneten Winterreifenpflicht

und des Spikes-Verbots für willkürlich erachtet, ist ihm nicht zu

folgen. Die Auslegung eines Gesetzes ist willkürlich, wenn sie das

gesetzgeberische Anliegen grundlegend verfehlt, etwa dem Gesetz

einen Sinn unterlegt, den der Gesetzgeber offensichtlich nicht hat

verwirklichen wollen und den das Gesetz auch nicht im Verlauf einer

Rechtsentwicklung aufgrund gewandelter Anschauungen erhalten hat.

Mit den vom Beschwerdeführer angeführten Regelungen hat der

Bundesgesetzgeber die Anforderungen an die Bereifung von

Kraftfahrzeugen modifiziert, nachdem die Rechtsprechung zur

Verkehrssicherungspflicht bei Glatteis bereits entwickelt war. Die

Haftungsmaßstäbe für den Straßenbaulastträger sind dabei gleichwohl

nicht verändert worden. Anhaltspunkte dafür, dass die

Rechtsprechung der Instanzgerichte mit der gesetzgeberischen

Intention nicht mehr vereinbar ist, bestehen deshalb nicht. Ob eine

solche Anpassung zweckmäßig gewesen wäre, ist nicht vom

Verfassungsgericht zu entscheiden.

2. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf ein faires Verfahren

(Art. 52 Abs. 4 LV) liegt ebenfalls nicht vor. Dieses untersagt es,

den Menschen zum bloßen Objekt eines Verfahrens zu machen, schützt

vor seiner Benachteilung im Prozess und gewährt einen Anspruch auf

ausreichende, angemessen und gleiche Beteiligung im Prozess. Dass

die Fachgerichte die vom Beschwerdeführer angeregten Gutachten und

Informationen nicht eingeholt haben, verletzt dieses Recht nicht,

weil es nach der von ihnen vertretenen, verfassungsrechtlich nicht

zu beanstandenden Rechts-auffassung auf diese zusätzlichen

Beweismittel nicht ankam.

3. Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines

Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit behauptet, bleibt

die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg. Der aus Art. 8 LV folgenden

Pflicht, Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren auf winterglatten

Straßen zu treffen, ist mit der gesetzlichen Regelung und der

skizzierten Rechtsprechung, die besondere Vorkehrungen nur an den

Stellen verlangt, an denen der Verkehrsteilnehmer typischerweise

oder einer nicht ohne weiteres erkennbaren Gefährdungssituation

ausgesetzt ist, Genüge getan.

4. Auch Art. 6 Abs. 1 LV ist nicht verletzt. Die dort

garantierte Gewährleistung des Rechtswegs eröffnet zwar nicht nur

den Zugang zu Gerichten, sondern bietet auch effektiven Rechtschutz

zur Umsetzung des Anspruches auf mögliche wirksame gerichtliche

Kontrolle (Lieber/Iwers/ Ernst, aaO, Art. 6 Nr. 1). Das Grundrecht

garantiert aber nicht ein dem Beschwerdeführer günstiges

Ergebnis.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfG Brandenburg in 40/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten