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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2011 – 38/11

Normenkette
§ 45 Abs. 2 S. 1 VerfGG BB, § 47 Abs. 1 VerfGG BB, § 46 VerfGG BB

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt.

2. Die „Rechtsbeschwerde“ des Beschwerdeführers vom

23. November 2011 gegen den Beschluss des Verfassungsgericht des

Landes Brandenburg vom 21. Oktober 2011 sowie die Beschwerde im

Übrigen werden verworfen.

Gründe

A.

I. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Gewährung von

Prozesskostenhilfe, weil seine als „Rechtsbeschwerde“

und Beschwerde bezeichneten Anfechtungen keine Aussicht auf Erfolg

bieten (§ 48 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg –

VerfGGBbg - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO

-).

II. Der als „Rechtsbeschwerde“ eingelegte

Rechtsbehelf ist nicht statthaft. Die Entscheidungen des

Verfassungsgerichtes sind grundsätzlich unwiderruflich. Sie können

nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden (ständige

Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 –

VfGBbg 183/03 - und vom 28. Mai 2009 – VfGBbg 66/07 -,

www.verfassungsgericht.brandenburg.de) und binden grundsätzlich

zugleich innerhalb desselben Verfahrens auch das

Verfassungsgericht. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung

verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kann zwar bei einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verfassungsgericht

selbst bestehen (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2009, aaO). Jedoch hat

der Beschwerdeführer, ungeachtet der Frage, ob diese Rüge

fristgemäß erhoben worden ist, für eine Gehörsverletzung nichts

Hinreichendes vorgetragen. Der Beschwerdeführer wendet sich

vielmehr gegen die vorgenommene rechtliche Bewertung. Auch mit der

Beschwerde werden keine Umstände dargelegt, bei deren Beachtung

eine anderslautende Entscheidung durch das Verfassungsgericht zu

treffen gewesen wäre.

III. Auch soweit der Beschwerdeführer mit seinem als

Rechtsbeschwerde bezeichneten Schriftsatz erstmals die Aufhebung

von Vergleichen, die in den vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda

geführten Verfahren, Aktenzeichen 11 C 225/10 und 11 C 226/10,

geschlossen worden sein sollen, sowie eines Urteils in der

Zivilrechtsache, Aktenzeichen 11 C 131/10, begehrt, ist die

Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Ebenso, wenn man sie als

gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 6. Oktober

2011 in der dem Verfahren 11 C 220/11 und die Entscheidungen des

Landgerichts Cottbus gerichtet sehen wollte.

1. Der Beschwerdeführer hat in den vorgenannten Verfahren die

Entscheidung und den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsverletzung

ergeben soll, sowie das als verletzt angesehene Grundrecht nicht

den Anforderungen der §§ 20, 46 VerfGGBbg entsprechend hinreichend

dargelegt.

a. Das Urteil im Verfahren 11 C 131/10 ist dem

Verfassungsgericht – jedenfalls im vorliegenden Verfahren -

nicht zur Kenntnis gegeben worden. Ebenso ist hier das dagegen nach

Darstellung des Beschwerdeführers erhobene Rechtsmittel nicht

bekannt. Der Vortrag, dass das Gericht „gefälschte Unterlagen

der Gegenseite“ zu Unrecht berücksichtigt habe, genügt nicht,

um zu prüfen, ob die Gerichtsentscheidung auf einem

Grundrechtsverstoß beruhen könnte, da der Entscheidungsinhalt

unbekannt ist. Darüber hinaus ist die Verfassungsbeschwerde –

nach den vorliegenden Unterlagen – nicht innerhalb der Frist

von zwei Monaten erhoben worden, so dass sie bereits verfristet ist

(§ 47 Abs. 1 VerfGGBbg. Wie sich aus einem vom Beschwerdeführer an

das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 30. Juli 2011 und der

Antwort des Amtsgerichts Bad Liebenwerda ergibt, ist ihm am selben

Tag in dieser Sache ein Beschluss über eine Gehörsrüge in dem

genannten Verfahren übermittelt worden.

b. Die wohl in der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2010 zu

Protokoll erklärten Vergleiche in den Verfahren 11 C 225/10 und 11

C 226/10 sind dem Verfassungsgericht inhaltlich ebenfalls nicht

bekannt, das Protokoll der mündlichen Verhandlung liegt dem

Verfassungsgericht nicht vor. Die Prüfung der Erfolgsaussicht einer

Verfassungsbeschwerde ist dem Gericht damit nicht möglich. Zudem

bietet die vom Beschwerdeführer beanstandete Tatsache, dass sein

damaliger Prozessbevollmächtigter mit der zuständigen Richterin

bekannt sei, keinen Anhaltspunkt für einen verfassungswidrigen

Verfahrensablauf. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft,

ein Vergleich könne nur schriftlich mit dem Eigentümer geschlossen

werden, irrt er und rügt nicht seine eigenen Rechte, sondern die

seines Bruders. Der Beschwerdeführer hat – trotz Ankündigung

– auch keine Unterlagen übermittelt, aus denen sich konkret

ein Widerruf, eine Anfechtung des Vergleichs oder ein sonstiger

Rechtsbehelf ergeben könnte. Es kann nicht beurteilt werden, ob der

Rechtsweg erschöpft und die Verfassungsbeschwerdefrist von zwei

Monaten eingehalten worden ist.

c. Die Beschwerde ist auch zu verwerfen, soweit sie sich gegen

Beschlüsse und Beschwerdeentscheidungen in dem mit Antrag vom 27.

Juli 2011 eingeleiten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen

Verfügung richtet (Amtsgericht Bad Liebenwerda 11 C 220/11 vom 4.

August und 6. Oktober 2011; Landgericht Cottbus 7 T 206/11 und 7 T

267/11). Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, welche der

eingereichten Unterlagen das Amtsgericht bei seiner Entscheidung

vom 6. Oktober 2011 nicht berücksichtigt haben soll und wie er die

vom Amtsgericht Bad Liebenwerda geforderten Angaben beigebracht

haben will. Aus den zum vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer

eingereichten Unterlagen werden die mit amtsgerichtlicher Verfügung

vom 28. Juli 2011 geforderten Angaben, insbesondere ein bestimmter

Antrag, nicht erkennbar. Der Beschluss des Landgerichts vom 7.

November 2011 (7 T 267/11), der auf die sofortige Beschwerde des

Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 6.

Oktober 2011 ergangen ist, ist hier nicht bekannt.

Darüber hinaus ist nicht erkennbar, weshalb die Entscheidungen

des Amtsgerichts Bad Liebenwerda und des Landgerichts Cottbus in

den genannten Verfahren den Beschwerdeführer (noch) in seinen

Landesgrundrechten verletzen könnten. In seiner an das Landgericht

Cottbus gerichteten „sofortigen Beschwerde“ gegen den

Beschluss vom 7. November 2011 trägt der Beschwerdeführer vor, sich

mit dem Antragsgegner geeinigt zu haben, dieser sei ausgezogen. Das

Verfahren ist daher erledigt. Dafür, dass hier die besonderen

Voraussetzungen vorliegen, die ein Interesse an einer Entscheidung

des Verfassungsgerichts nach tatsächlicher Erledigung begründen

könnten, ist nichts ersichtlich. Ein Kosteninteresse genügt

insoweit nicht.

Es bleibt weiter unverständlich, was der Beschwerdeführer damit

meint, dass er sofortige Beschwerde beim Verfassungsgericht gegen

die Sicherheit des Volkes erhoben haben will. Eine konkret

angegriffene Maßnahme lässt diese Ausführung nicht erkennen.

2. Die konkrete Darlegung des gerügten Sachverhalts und der

angegriffenen Maßnahmen sowie wenigstens die inhaltliche

Umschreibung der Grundrechte, in denen sich der Beschwerdeführer

dadurch verletzt fühlt, war ihm auch ohne anwaltliche Vertretung,

die er erst mit dem im Schriftsatz vom 23. November 2011 gestellten

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erlangen möchte,

zuzumuten (Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Kommentar, 2. Auflage

2005, § 93 Rdnr. 52 mwN). Sie ist für die nach § 48 VerfGGBbg in

Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche Bewertung der

Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde durch das

Verfassungsgericht unentbehrlich.

Der Beschwerdeführer ist in diesem Verfahren mit Verfügung vom

15. Juli 2011 und in anderen von ihm eingeleiteten

Verfassungsbeschwerdeverfahren mehrfach auf die

Zulässigkeitsanforderungen zur Darlegung, zur

Verfassungsbeschwerdefrist und zur Rechtswegerschöpfung vor

Erhebung der Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Insbesondere

wurde ihm mitgeteilt, dass die angegriffenen Entscheidungen zu

übermitteln sind, andererseits aber die Übersendung von Unterlagen

und Beschlüssen, ohne die Grundrechtsverletzung darzulegen, nicht

genügt. Das Verfassungsgericht ist keine weitere

„Revisionsinstanz“. Insbesondere ist es –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht verpflichtet,

bei Beschwerden gegen Gerichtsentscheidungen die Akten des

fachgerichtlichen Verfahrens beizuziehen, um sich den Sachverhalt

zu ermitteln und nach Verfassungsverstößen zu suchen.

B.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 20 VerfGGBbg BB, § 46 VerfGGBbg BB, § 47 VerfGGBbg BB, § 48 VerfGGBbg BB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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