Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2011 – 35/11

Normenkette
Art. 10 Verf BB, Art. 12 Verf BB, Art. 26 Verf BB, Art. 27 Abs. 2 Verf BB, Art. 52 Abs. 4 Verf BB, Art. 52 Abs. 3 Verf BB, § 45 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ablehnung eines vom

Beschwerdeführer zu 1) gestellten Antrags auf einstweilige

Anordnung in einem umgangsrechtlichen Verfahren.

I.

Der siebenjährige Beschwerdeführer zu 2) ist der gemeinsame Sohn

des Beschwerdeführers zu 1) und der Äußerungsberechtigten. Der

Beschwerdeführer zu 2) lebt bei der Äußerungsberechtigten, die

derzeit alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist. Das

gerichtlich geregelte Umgangsrecht des Beschwerdeführers zu 1)

umfasste (zusammengefasst) jeden Mittwoch Nachmittag, jedes zweite

Wochenende von Freitag Nachmittag bis Montag früh sowie in der

Regel die Hälfte der Schulferien. Das Amtsgericht Potsdam änderte

durch Beschluss vom 26. Mai 2011 die Umgangsregelung ab. Der Umgang

findet danach jeden zweiten Samstag von 10.00 bis 16.00 Uhr

begleitet statt.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde zum Brandenburgischen

Oberlandesgericht (Az.: 15 UF 168/11) und beantragte gleichzeitig,

die Vollziehung des Beschlusses vorläufig auszusetzen. Das

Brandenburgische Oberlandesgericht fasste am 27. Juni 2011 einen

Beweisbeschluss zur Einholung eines schriftlichen

Sachverständigengutachtens und wies den Antrag auf Aussetzung der

Vollziehung des Beschlusses vom 26. Mai 2011 zurück. Daraufhin

stellte der Beschwerdeführer zu 1) im Wege einer einstweiligen

Anordnung am 17. Juli 2011 beim Verfassungsgericht des Landes

Brandenburg unter anderem einen Antrag auf Aussetzung der

Vollziehung des Beschlusses vom 26. Mai 2011. Dieser Antrag wurde

mit Beschluss vom 29. Juli 2011 (VfGBbg 4/11 EA)

zurückgewiesen.

Als der Beschwerdeführer zu 1) sich entschieden hatte, den

begleiteten Umgang wahrzunehmen, setzte er sich mit dem Jugendamt

in Verbindung. Nach Urlaubsrückkehr der Äußerungsberechtigten und

des Beschwerdeführers zu 2) am 14./ 15. Juli 2011 teilte das

Jugendamt dem Beschwerdeführer zu 1) am 18. Juli 2011 mit, dass der

erste Umgangstermin am 6. August 2011 stattfinden könne. Daraufhin

beantragte der Beschwerdeführer zu 1) am selben Tag beim

Brandenburgischen Oberlandesgericht, im Wege der einstweiligen

Anordnung den Umgangsbeschluss vom 26. Mai 2011 dahingehend

abzuändern, dass der begleitete Umgang nicht mehr 14-tägig

samstags, sondern ab dem 22. Juli 2011 wöchentlich freitags von

14.00 bis 18.00 Uhr stattfinden solle; hilfsweise wie vom

Amtsgericht beschlossen, erstmals ab dem 23. Juli 2011. Mit

Schriftsatz vom 22. Juli 2011 änderte der Beschwerdeführer seinen

Antrag dahingehend ab, dass der Umgang erstmals am 29. Juli 2011

stattfinden solle.

Nach Anhörung der Äußerungsberechtigten und des Jugendamtes wies

das Brandenburgische Oberlandesgericht den Antrag mit Beschluss vom

27. Juli 2011 zurück (Az.: 15 UFH 4/11). Dass die Beschwerdeführer

seit längerer Zeit keinen Umgang gehabt hätten, liege u. a. auch am

Beschwerdeführer zu 1), der den begleiteten Umgang zunächst

abgelehnt habe. Die weiteren Verzögerungen, die auf der

Urlaubsabwesenheit der ausgewählten Umgangsbegleiterin und den nach

fachlicher Einschätzung des Jugendamtes erforderlichen Terminen zum

Kennenlernen der Begleitperson beruhten, habe der Beschwerdeführer

zu 1) hinzunehmen.

II.

Der Beschwerdeführer zu 1) hat am 28. Juli 2011 gegen den

Beschluss vom 27. Juli 2011 im eigenen Namen und im Namen des

Beschwerdeführers zu 2) Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine

Verletzung der Familien-, Eltern- und Kindrechte (Art. 26, 27 LV)

sowie des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, auf willkürfreie

Entscheidung (Art. 12 Abs. 1 und 3 LV), auf ein faires Verfahren

und Gleichheit vor dem Gericht (Art. 52 LV). Er macht darüber

hinaus die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention und

der UN-Kinderrechtskonvention geltend.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht habe trotz der vom

Jugendamt befürworteten einfachen Abhilfemöglichkeit zunächst eine

Entscheidung verweigert, danach eine willkürliche ablehnende

Entscheidung getroffen und damit effektiven Rechtsschutz

verhindert. Die Entscheidung sei schon deshalb willkürlich, weil

sie von einer sachfremden Sanktionsabsicht getragen sei. Dem

Beschwerdeführer zu 1) werde vorgehalten, dass er es verursacht

habe, dass für längere Zeit keine Umgänge stattgefunden hätten.

Dabei habe das Brandenburgische Oberlandesgericht vollkommen

verkannt, dass im Hinblick auf die Zukunft allein das Kindeswohl zu

berücksichtigen sei. Es sei vielmehr den Einwänden der

Äußerungsberechtigten gefolgt und habe anscheinend das Kindeswohl

aus den Augen verloren. Die weitere Verzögerung der Wahrnehmung des

Umgangs verletzte die Familien-, Eltern- und Kindrechte aus Art. 26

und 27 LV. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verletze diese

Grundrechte der Beschwerdeführer, weil es nicht sein Bestes gebe,

um die Umgänge zu fördern. Es habe den Kontinuitätsgrundsatz

missachtet. Die Beschwerdeführer hätten sich immer einmal in der

Woche gesehen, nunmehr nur noch alle zwei Wochen. Es habe zudem

bereits eine Entfremdung zwischen den Beschwerdeführern

stattgefunden, die nicht berücksichtigt worden sei. Mit den

familiären Grundrechten sei es auch nicht vereinbar, dass der

Umgang hinter Urlaub, Krankheit oder Wochenendplanung des Betreuers

zurückzustehen habe.

III.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht, die Äußerungsberechtigte

und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur

Stellungnahme. Die Akten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

(15 UFH 4/11) und des Verfassungsgerichts (VfGBbg 4/11 EA) waren

beigezogen.

B.

I. Soweit die Beschwerdeführer direkt die Verletzung von

Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention und der

UN-Kinderrechtskonvention geltend machen, ist das

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg nicht zuständig. Art. 6

Abs. 2 Satz 1 LV i. V. m. § 45 Verfassungsgerichtsgesetz

Brandenburg (VerfGGBbg) eröffnet die Verfassungsbeschwerde

ausschließlich gegen behauptete Verletzungen der in der Verfassung

des Landes Brandenburg gewährleisteten Grundrechte.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die

Beschwerdeführer rügen, das Brandenburgische Oberlandesgericht habe

in seinem Beschluss den ersten Umgangstermin nicht antragsgemäß für

den 22., 23. oder 29. Juli 2011 angeordnet.

Nachdem sich das ursprüngliche Anliegen der Vorverlegung des vom

Jugendamt vorgeschlagenen ersten Umgangstermins durch Zeitablauf

erledigt hat, fehlt es den Beschwerdeführern am

Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Entscheidung des

Verfassungsgerichts. Erledigt sich im Verlauf des

verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche

Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache,

besteht das Rechtsschutzbedürfnis nur dann fort, wenn anderenfalls

die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage grundsätzlicher

Bedeutung unterbleibt, der gerügte Grundrechtseingriff besonders

schwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des

Eingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme

den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (Beschluss vom 25.

Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -,

www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Keiner dieser Umstände, die

ausnahmsweise noch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts in der

Sache rechtfertigen könnten, ist hier gegeben.

1. Verfassungsrechtliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung wirft

die Verfassungsbeschwerde nicht auf.

2. Auch eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung ist

nicht erkennbar. Besonders gewichtig ist eine

Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von

Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von

der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte

Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer

groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder

auf einem leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten

Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt

(Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 5. Dezember

2008 - 1 BvR 746/08 -, FamRZ 2009, 399).

a. Insoweit käme zwar die Verletzung von Familien-, Eltern- und

Kindrechten in Betracht. Das den Eltern gemäß Art. 27 Abs. 2 LV,

inhaltsgleich mit Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz (GG),

verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete

Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in

erster Linie dem Kindeswohl. Das Umgangsrecht des nicht

sorgeberechtigten Elternteils steht dabei ebenso wie die elterliche

Sorge unter dem Schutz des Art. 27 Abs. 2 LV. Es soll dem nicht

sorgeberechtigten Elternteil ermöglichen, sich von dem körperlichen

und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch

Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen,

die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und

einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider

Teile Rechnung tragen (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 6 Abs. 2 GG:

BVerfGE 31, 194, 206). Können die Eltern sich über die Ausübung des

Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung

zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der

Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als

Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG:

BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 -, FamRZ 2006,

605). Ein tiefer und genereller Einschnitt in diese Grundrechte der

Beschwerdeführer ist aber durch Verzögerung des ersten

Umgangstermins nicht eingetreten.

Durch den den Erlass der einstweiligen Anordnung ablehnenden

Beschluss werden die Beschwerdeführer in der Ausübung ihres im

amtsgerichtlichen Beschluss festgelegten Umgangsrechts und damit in

ihren aus Art. 27 Abs. 2 LV folgenden Grundrechten betroffen.

Nachdem der Beschwerdeführer zu 1) sich für die Wahrnehmung des

Umgangs entschieden hat, musste der erste begleitete Umgang auf

Grund organisatorischer Schwierigkeiten beim Jugendamt und der

geplanten Kennenlerntermine um zwei Wochen verschoben werden. Ein

gravierender, die faktische Ausübung des Umgangsrechts generell in

Frage stellender Eingriff ist mit der Verzögerung des Umgangs mit

einem Siebenjährigen um zwei Wochen noch nicht verbunden.

b. Aus dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

wird keine grobe Verkennung von oder ein leichtfertiger Umgang mit

den grundrechtlich geschützten Positionen der Beschwerdeführer

ersichtlich. Dies gilt in materieller und verfahrensrechtlicher

Hinsicht.

aa. Der Beschluss erweist sich nicht als grob willkürlich und

auf sachfremden Erwägungen beruhend (Art. 12 LV). Ebenso werden die

aus Art. 27 Abs. 2 LV folgenden Grundrechtspositionen nicht grob

verkannt.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat das Wohl des

Beschwerdeführers zu 2) gemäß den zu Art. 27 Abs. 2 LV dargelegten

Grundsätzen berücksichtigt. In Bezug darauf hat es ausgeführt, dass

– auch nach der fachlichen Stellungnahme des Jugendamtes

– das vorherige Kennenlernen der nach dem 6. August 2011 bis

auf weiteres konstant zur Verfügung stehenden Umgangsbegleiterin

dem Kindeswohl dienlich sei. Soweit das Brandenburgische

Oberlandesgericht darauf abstellt, dass dem Beschwerdeführer zu 1)

unter diesen Umständen eine weitere Verzögerung des ersten Umgangs

auch deshalb zu zumuten sei, weil er sich erst nach etwa einem

Monat um einen Termin bemüht habe, würdigt es die Interessen der

Beschwerdeführer. Dass es sich dabei um eine (unzulässige) Sanktion

und auf sachfremden Erwägungen beruhende Entscheidung gegenüber dem

Beschwerdeführer zu 1) handelt, ist nicht erkennbar.

bb. Der Beschluss ist auch nicht unter grober Verletzung der

Verfahrensgrundrechte (effektiver Rechtsschutz, faires Verfahren

und Gleichheit vor dem Gericht) ergangen.

Das Rechtsstaatsgebot gewährleistet in Verbindung mit Art. 10 LV

effektiven Rechtsschutz im Sinne eines Anspruchs der Bürger auf

eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen gesetzlich

vorgesehenen Verfahrensarten. Welche Anforderungen an die

Rechtsauslegung und –anwendung sich daraus im Einzelnen für

die Gerichte ergeben, ist mit Blick auf das jeweils vom Gesetzgeber

verfolgte Verfahrensziel zu bestimmen (Beschluss vom 21. Januar

2011 – VfGBbg 35/10 –,

wwww.verfassungsgericht.brandenburg.de). Das Gericht darf die von

der Rechtsordnung eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten nicht

ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer

"leerlaufen" lassen. Es ist daher möglichst eine

Entscheidung zu treffen, bevor sich die Sache durch Zeitablauf

erledigt und irreversible Tatsachen und Rechtsnachteile eintreten

(in diesem Sinne BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 2011 – 1 BvR

752/10 -, NJW 2011, 2347 und vom 15. August 2002, - 1 BvR 1790/00

-, NJW 2002, 3691).

Die Entscheidung wäre, um den beantragten Umgang bereits für den

22. Juli 2011 zu ermöglichen, binnen kurzer Zeit zu treffen

gewesen. Zugleich hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht der

Äußerungsberechtigten und dem nach dem Beschluss des Amtsgerichts

für die Umgangsbegleitung verantwortlichen Jugendamt Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben (Art. 52 Abs. 3 2. Alt. LV) und den zu

Grunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Dass eine Entscheidung

erst am 27. Juli 2011 ergangen ist, stellt vor diesem Hintergrund

und der Tatsache, dass das Gericht dem Beschwerdeführer zu 1) einen

am 22. Juli 2011 übermittelten rechtlichen Hinweis gegeben hat,

wonach der Senat keine Veranlassung für den Erlass einer

einstweiligen Anordnung sehe, keinen groben Verstoß gegen das

Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz dar.

Für eine willkürliche Verfahrensweise (Art. 52 Abs. 3 1. Alt.

LV) oder Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 52

Abs. 4 LV), welches verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des

Verfahrens zu machen (vgl. Lieber/Iwers/Ernst, Verfassung des

Landes Brandenburg, 2. Lfg. 2008, Art. 52 Nr. 5), sind keine

Anhaltspunkte gegeben. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die von den

Beschwerdeführern gerügte Sanktionsabsicht als auch auf die gemäß §

81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem Ermessen zu treffende

Kostenentscheidung.

3. Eine Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Das wäre nur dann

der Fall, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr bestünde, dass

unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen

Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde (Beschluss

vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, a. a. O.). Die

Umgangsregelung wird seit dem 6. August 2011 wahrgenommen. Die

Situation, dass sich der erste Termin für die Wahrnehmung des

begleiteten Umgangs unter anderem wegen der Kennenlerntermine

verschiebt, wird in der Zukunft nicht mehr auftreten.

III. Soweit mit dem Beschluss auch der weitergehende am 18. und

22. Juli 2011 gestellte Antrag, den Umgang wöchentlich freitags von

14.00 bis 18.00 Uhr stattfinden zu lassen, abgelehnt worden ist,

erweist sich die Verfassungsbeschwerde ebenfalls als unzulässig.

Eine Beschwerdebefugnis ist nicht gegeben, weil die vorgetragenen

Tatsachen keine mögliche Grundrechtsverletzung aufzeigen.

1. Die Nachprüfung einer Gerichtsentscheidung durch das

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg unterliegt engen Grenzen.

Es übt keine umfassende Kontrolle der fachgerichtlichen Auslegung

und Anwendung des einfachen Rechts aus, sondern überprüft nur, ob

der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der

Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß gegen

das Willkürverbot zugrunde liegt (vgl. Beschluss vom 18. März 2011

– VfGBbg 56/10 -,

www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dafür liegen hier keine

Anhaltspunkte vor.

2. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die materiellen

Grundrechte aus Art. 27 Abs. 2 und 12 LV. Schon unter

Zugrundelegung der genannten Maßstäbe kommt es für die Entscheidung

des Verfassungsgerichts nicht darauf an, ob das Fachgericht die

richtige oder die für die Umsetzung der Interessen der

Beschwerdeführer beste Entscheidung getroffen hat. Hinzu kommt,

dass vorliegend der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Rede

stand. Diese kommt nach § 49 Abs. 1 FamFG nur in Betracht, wenn ein

dringendes Bedürfnis hierfür besteht. Erforderlich ist eine

Gefährdung der zu schützenden Interessen (Keidel, FamFG, Kommentar,

17. Auflage, § 49 Rdnr. 13 und § 64 Rdnr. 59).

Dafür, dass ein (vorläufiger) nur 14-tägiger sechsstündiger

Umgang mit dem siebenjährigen Beschwerdeführer zu 2) gegenüber dem

vom Beschwerdeführer zu 1) vor dem Brandenburgischen

Oberlandesgericht begehrten wöchentlichen vierstündigen Umgang zu

einer die Kindeswohlinteressen gefährdenden Entfremdung führen

wird, ist nichts ersichtlich. Der angegriffene Beschluss stellt

ebenso das durch die Verfassung geschützte Recht der

Beschwerdeführer auf einen weiteren regelmäßigen begleiteten Umgang

nicht grundsätzlich in Frage, denn es ging auf Grund der

Stellungnahmen des Jugendamtes von einer Absicherung einer

konstanten Umgangsbetreuung auch an den Samstagen aus. Die

endgültige Entscheidung über die Dauer und Häufigkeit der Umgänge

wird erst nach Ermittlung der Kindeswohlinteressen im Rahmen der

Hauptsacheentscheidung zu treffen sein.

3. Anhaltspunkte für Verstöße gegen die gerügten

Verfahrensgrundrechte auf effektiven Rechtsschutz, faires Verfahren

und Gleichheit vor Gericht liegen nicht vor.

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass das

Brandenburgische Oberlandesgericht die Argumentation zum

Kontinuitätsgrundsatz, zur besseren Ausfallsicherheit und besseren

Gestaltungsmöglichkeit nicht beachtet habe, könnte dieser Vortrag

allenfalls geeignet sein, einen Verstoß gegen den Anspruch auf

rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Alt LV) zu begründen. Eine

entsprechende Grundrechtsverletzung haben die Beschwerdeführer aber

nicht geltend gemacht. Ihr stünde auch der Grundsatz der

Rechtswegerschöpfung entgegen, weil die Beschwerdeführer vor

Erhebung der Verfassungsbeschwerde das Anhörungsrügeverfahren nach

§ 321 a ZPO nicht durchgeführt haben.

IV. Etwaige Bedenken gegen die Zulässigkeit der vom

Beschwerdeführer zu 2) erhobenen Verfassungsbeschwerde unter dem

Gesichtspunkt mangelnder Prozessfähigkeit des minderjährigen Kindes

können dahinstehen, da die Verfassungsbeschwerde jedenfalls auch

aus den genannten Gründen unzulässig ist (vgl. BVerfGE 72, 122,

132). Aus den gleichen Gründen kam die Bestellung eines

Ergänzungspflegers für den Beschwerdeführer zu 2) nicht in Betracht

(Beschluss vom 25. Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -, a. a. O.).

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfG Brandenburg in 35/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten