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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2013 – 30/13, 6/13 EA

Normenkette
Art. 39 Verf BB, § 21 S. 2 VerfGG BB, § 23 AEG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden verworfen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg zu verwerfen, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juni 2013 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese durch den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2013 nicht ausgeräumt worden sind. Insbesondere gibt der Verweis auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen durch Art. 39 Verfassung des Landes Brandenburg bzw. Art. 20a Grundgesetz keinen Anlass, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde anders zu beurteilen als im Hinweisschreiben vom 7. Juni 2013. Sofern der durch die genannten Verfassungsbestimmungen begründete Schutzauftrag überhaupt berührt sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dies dem Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang subjektive Rechte vermitteln könnte (vgl. zum Bundesrecht etwa BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 1 BvR 481/01 u. a. -, NVwZ 2001, 1148; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz Kommentar, Art. 20a Rn. 6).

Der zusätzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ebenfalls zu verwerfen. Eine einstweilige Anordnung kommt nicht in Betracht, wenn sich - wie hier - das Begehren in der Hauptsache als unzulässig erweist.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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