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Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2011 – 30/11

Normenkette
§ 45 Abs. 2 VerfGG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

Gegen den Beschwerdeführer werden auf Antrag der

Landesjustizkasse beim Brandenburgischen Oberlandesgericht bei dem

Amtsgericht Zossen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt. In

einem Termin am 21. Juni 2011 legte er Widerspruch gegen seine

Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein, den

das Amtsgericht Zossen mit Beschluss vom 22. Juni 2011 verwarf. Der

Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung, die auf die

Möglichkeit der befristeten Beschwerde nach § 793

Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 11 Rechtspflegergesetz (RPflG)

hinweist.

Mit seiner am 21. Juli 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde

rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf den

gesetzlichen Richter. Der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.

Juni 2011 sei fehlerhaft und nichtig, weil es an einem

ordnungsgemäß erlassenen Gesetz zur Abänderung der

„Verordnung über die Errichtung des Amtsgerichts Falkensee

und die anderweitige Zuteilung von Gemeinden zu Amtsgerichten vom

30. September 1946“ (VOBl. für Groß Berlin S. 418 Nr. 45 vom

23.November 1946) fehle.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer

entgegen § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg

(VerfGGBbg) den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Der Beschwerdeführer

hat vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle ihm zur Verfügung

stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine

Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ohne

Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtes zu erreichen (ständige

Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 21. Januar 2011 – VfGBbg

63/10 - www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Der

Beschwerdeführer hat auch auf entsprechenden Hinweis nicht

dargelegt, den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22. Juni 2011

mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO i. V. m. § 11 RpflG

angegriffen zu haben.

Der Antrag, den für das Geltungsgebiet der oben genannten

Verordnung örtlich zuständigen „Senat“ zu bestimmen und

das Verfahren dorthin zu verweisen, hat ebenfalls keinen Erfolg.

Das Amtsgericht Zossen ist Teil der Gerichtsbarkeit des Landes

Brandenburg, so dass bei behaupteten Grundrechtsverstößen die

Zuständigkeit des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg

gegeben ist.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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