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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2011 – 21/11

Tenor

1. .Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird

abgelehnt.

2. Das Verfahren ist durch Rücknahme erledigt.

3. Die „Rechtsbeschwerde“ des Beschwerdeführers vom

23. November 2011 gegen den Beschluss vom 29. Juni 2011 wird

verworfen.

Gründe

I. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da die

Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 48

Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg in Verbindung mit § 114

Zivilprozessordnung).

II. Die „Rechtsbeschwerde“ ist nicht statthaft. Die

Entscheidungen des Verfassungsgerichtes können nicht mit einem

Rechtsmittel angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl.

Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 183/03 - und vom

28. Mai 2009 – VfGBbg 66/07 -,

www.verfassungsgericht.brandenburg.de) und binden grundsätzlich

zugleich innerhalb desselben Verfahrens das Verfassungsgericht.

III. Das Verfahren ist auch weder wegen der Schreiben des

Beschwerdeführers vom 5., 11. und 18. Juli 2011 noch auf Grund der

nunmehr erhobenen Beschwerde fortzusetzen. Es ist durch Rücknahme

der Verfassungsbeschwerde beendet.

Ein Widerruf oder eine Anfechtung der mit Schreiben vom 22. Juni

2011 wirksam erklärten Rücknahme kommt nicht in Betracht. Eine

Anfechtung von Prozesserklärungen in entsprechender Anwendung von

§§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch scheidet aus. Prozesserklärungen

sind auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich

unanfechtbar und unwiderruflich. Eine Änderung der Motivation bei

der Rücknahme kann keinen Widerrufsgrund begründen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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