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Zitierfest

Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 30.12.1981 – P.St. 926

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1981:1230.P.ST.926.0A
Normenkette
Art. 43 Verf HE, Art. 147 Verf HE, Art. 31 GG, § 46 Abs. 1 StGHG, § 48 Abs. 3 StGHG

Leitsatz

1. Art. 43 HV gewährt kein Grundrecht, sondern enthält lediglich eine an den Gesetzgeber und die Verwaltung gerichtete Direktive (im Anschluß an StGH, Beschluß vom 31. Januar 1968 P.St. 463 -). 2. Das Widerstandsrecht aus Art. 147 Abs. 1 HV stellt ein Grundrecht dar (im Anschluß an StGH, Beschluß vom 02.04.1979 P.St. 872 -). Nicht jede rechtswidrig, sondern nur die verfassungswidrig ausgeübte öffentliche Gewalt berechtigt und verpflichtet zum Widerstand. 3. Im übrigen Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage (fehlende Substantiierung der behaupteten Grundrechtsverletzung, Bundesrecht).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 147 Verf HE, Art. 43 Verf HE, § 46 StGHG HE, § 48 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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