Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 30.04.1963 – P.St. 373
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1963:0430.P.ST.373.0A
Leitsatz
Einzelfall einer unzulässigen Grundrechtsklage betr. Strafvollzug Arbeitslohn
(Rechtsweg nicht erschöpft).
Tenor
Die Anträge werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen
.
Die Gebühr wird auf 50
,
-DM festgesetzt.
Gründe
I
Der Antragsteller verbüßt in der Strafanstalt ... eine Zuchthausstrafe . Er ist als Schweißer tätig und erhält dafür einen geringeren Arbeitslohn als vergleichbare freie Arbeiter , obwohl er , wie er behauptet , mehr arbeite , als von ihm gefordert werde. Das laufe darauf hinaus , daß er ohne Gesetz zur Zahlung mehrfacher Haftkosten gezwungen werde , zumal die Strafanstalt die überschießenden Einnahmen aus seiner Arbeit behalte.
Der Antragsteller hat beim Arbeitsgericht in ... Klage gegen das Land Hessen erhoben mit dem Antrag , festzustellen , daß das Land Hessen verpflichtet sei , die vom Antragsteller in der Strafanstalt geleisteten Überpensen nach ortsüblichem Lohn zu vergüten . Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil ... vom 22 . 5 . 1962 mit der Begründung abgewiesen , es handele sich nicht um Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag , sondern um Angriffe gegen Maßnahmen des Strafvollzuges , für die das Arbeitsgericht nicht zuständig sei .
Der Antragsteller bat um das Armenrecht für die Berufung gegen dieses Urteil . Das Landesarbeitsgericht Frankfurt a . M . wies durch Beschluß ... vom 28 . 8 . 1962 das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurück . Der Beschluß wurde dem Antragsteller am 3 . 9 . 1962 zugestellt .
Der Antragsteller hat weiterhin das Oberlandesgericht Frankfurt a . M . angerufen , um eine gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG darüber herbeizuführen , daß die Strafvollzugsbehörde ihm die über das Tagespensum hinaus geleistete Mehrarbeit mit vollem Lohn zu vergüten habe; er hat dabei um Bewilligung des Armenrechts gebeten . Der 1 . Strafsenat des Oberlandesgerichts versagte dem Antragsteller das Armenrecht durch Beschluß ... vom 23 . 2 . 1962 mit der Begründung , der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Lohnzahlung , weil die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über den Arbeitsvertrag auf die Arbeitsleistung der Strafgefangenen nicht anwendbar seien . Der Beschluß wurde dem Antragsteller am 21 . 3 . 1963 ausgehändigt .
II
Der Antragsteller hat den Staatsgerichtshof angerufen und "die Feststellung der Verfassungswidrigkeit sowie die Verurteilung des Fiskus zur Herausgabe der widerrechtlich einbehaltenen Bezüge und zum Ersatz der Kosten" beantragt . Er beruft sich auf Art 28 und 33 der Hessischen Verfassung . Sein Antrag ist am 11 . 10 . 1962 eingegangen .
III
Der Landesanwalt hält die Grundrechtsklage für unzulässig . Der Antragsteller habe die Entscheidung des nach §§ 23 ff EGGVG zuständigen Oberlandesgerichts nicht herbeigeführt . Hinsichtlich des Beschlusses vom 23 . 2 . 1962 sei die Frist des § 48 III StGHG verstrichen . Im übrigen enthielten die Art 28 und 33 HV keine Grundrechte .
IV
Es kann dahinstehen , ob der Antragsteller die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Dienst- und Vollzugsordnung erstrebt , nach deren Vorschriften (Nr . 80 ff , 96 , 208 und 210) er beschäftigt wird , oder ob er geltend machen will , er werde durch Vorenthaltung des Lohnes eines freien Arbeiters in einem ihm von der Verfassung gewährten Grundrecht verletzt .
In keinem Falle kann sein Antrag Erfolg haben .
Das Antragsrecht für eine Normenkontrolle steht nur den in Art 131 II HV , § 17 II StGHG genannten Behörden , Gruppen und Personen zu , zu denen der Antragsteller nicht gehört .
Ein Verfahren wegen Grundrechtsverletzung findet vor dem Staatsgerichtshof nach § 48 III StGHG nur statt , wenn der Antragsteller eine Entscheidung des höchsten in der Sache zuständigen Gerichts herbeigeführt hat und innerhalb eines Monats seit Zustellung dieser Entscheidung den Staatsgerichtshof anruft . In diesem Falle prüft der Staatsgerichtshof nur , ob die Entscheidung auf der Verletzung eines von der Verfassung gewährten Grundrechts beruht .
Dem Antragsteller sind die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts und des Oberlandesgerichts bereits am 3 . 9 . 1962 bzw . 21 . 3 . 1962 zugestellt worden , so daß er gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bis zum 3 . 10 . 1962 , gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts bis zum 21 . 4 . 1962 den Staatsgerichtshof hätte anrufen müssen . Seine Eingabe ist jedoch erst nach Ablauf dieser Fristen , nämlich am 11 . 10 . 1962 beim Staatsgerichtshof eingegangen .
Der Antrag ist deshalb unzulässig .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG .
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 24 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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