Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 08.05.2008 – P.St. 2047
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:2008:0508.P.ST.2047.0A
- Normenkette
- § 28 StGHG, § 14 SOG HE, § 31 BVerfGG
Leitsatz
Wird eine Norm des hessischen Landesrechts durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt, so ist es angebracht, bei Einstellung des Grundrechtsklageverfahrens, in dessen Rahmen die für nichtig erklärte Norm vor dem Staatsgerichtshof angegriffen worden ist, dem Land Hessen die notwendigen Auslagen des Antragstellers aufzuerlegen.
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 3 StGHG eingestellt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Land Hessen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I. Das Bundesverfassungsgericht hat § 14 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für nichtig erklärt (Urteil vom 11. März 2008 Aktenzeichen: 1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07). Gemäß §§ 31 Abs. 2 S. 1, 13 Nr. 8a BVerfGG entfaltet die Entscheidung Gesetzeskraft. Es ist angebracht, die Erstattung der notwendigen Auslagen des Antragstellers durch das Land Hessen anzuordnen (§ 28 Abs. 7, 8 StGHG).
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 28 Abs. 1 StGHG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 28 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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