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Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 23.06.1999 – P.St. 1403

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1999:0623.P.ST.1403.0A
Normenkette
§ 44 Abs. 2 StGHG HE, § 44 Abs. 1 StGHG HE

Leitsatz

Einzelfall einer wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässigen Grundrechtsklage.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

A

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit der Grundrechtsklage gegen ein erstinstanzliches Urteil.

Randnummer 2

Der geschiedene Ehemann der Antragstellerin erwirkte am 4. Dezember 1996 ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Familiengericht Darmstadt Az.: 52 F 1349/96 -, mit dem ein titulierter Unterhaltsanspruch der Antragstellerin herabgesetzt wurde.

Randnummer 3

Mit Urteil vom 27. Mai 1999 Az.: 54 F 1349/96 hielt das Familiengericht Darmstadt dieses Versäumnisurteil aufrecht.

Randnummer 4

Die Antragstellerin hat am 9. Juni 1999 Grundrechtsklage erhoben. Sie sieht im Urteil des Familiengerichts Darmstadt vom 27. Mai 1999 Az.: 54 F 1349/96 einen Rechtsbruch und eine Missachtung des Gesetzgebers. Wegen der Einzelheiten wird auf die Eingaben der Antragstellerin vom 5. Juni 1999, 6. Juni 1999 und 9. Juni 1999 Bezug genommen.

Randnummer 5

B

I.

Die Grundrechtsklage ist unzulässig.

Randnummer 6

Die Antragstellerin hat den Rechtsweg nicht erschöpft. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG kann die Grundrechtsklage, wenn für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist, erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Der Antragstellerin steht gegen das Urteil des Familiengerichts Darmstadt vom 27. Mai 1999 das Rechtsmittel der Berufung nach §§ 511 ff. der Zivilprozessordnung ZPO zur Verfügung. Eine Belehrung über dieses Rechtsmittel im Urteil ist in der ZPO nicht vorgesehen; sie ist auch verfassungsrechtlich bei den Rechtsmitteln im Klageverfahren des Zivilprozesses grundsätzlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 93, 99 [107 ff.]).

Randnummer 7

Für eine Entscheidung des Staatsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs nach § 44 Abs. 2 StGHG ist kein Raum. Insbesondere entsteht der Antragstellerin durch die Verweisung auf den Rechtsweg kein schwerer und unabwendbarer Nachteil. zur Abwehr einer etwaigen Grundrechtsverletzung durch die Vollstreckung des Urteils des Familiengerichts Darmstadt vom 27. Mai 1999 steht der Antragstellerin der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 1 ZPO zu Gebote.

Randnummer 8

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 44 StGHG HE, § 28 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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