Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 09.06.1999 – P.St. 1339
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1999:0609.P.ST.1339.0A
- Normenkette
- Art. 131 Verf HE, § 114 ZPO, § 43 Abs. 2 StGHG HE, § 43 Abs. 1 StGHG HE, § 29 StGHG HE
Leitsatz
1. Eine Klage auf Schadensersatz beim Staatsgerichtshof ist unstatthaft. Der Rechtsweg zum Staatsgerichtshof ist in Art. 131 der Verfassung des Landes Hessen , §§ 15 ff. StGHG geregelt. Bürgern steht grundsätzlich allein die Grundrechtsklage nach Art. 131 HV und den §§ 43 ff. StGHG zu. Eine Verfahrensart, mit der ein Schadensersatzbegehren vor dem Staatsgerichtshof verfolgt werden könnte, kennt das Gesetz nicht.
2. Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage erfordert nach § 43 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 , dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich seine Richtigkeit unterstellt plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung ergibt. Hierzu gehört ein aus sich heraus ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter verständlicher Vortrag, der den Staatsgerichtshof in die Lage versetzt, Zulässigkeit und Begründetheit des Begehrens zu prüfen.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Gründe
A
I.
Der Antragsteller erhebt "Klage, Schadensersatzklage, Verfassungsbeschwerde“ gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie eine Vielzahl oberster Staatsorgane, Gerichte und Behörde. Er beantragt, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Eingaben des Antragstellers vom 5. Oktober 1998, 23. Oktober 1998 sowie 6. November 1998 Bezug genommen.
II.
Landesregierung und Landesanwalt ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden. Sie haben nicht Stellung genommen.
B
I.
Die Anträge sind unzulässig.
Eine Klage auf Schadensersatz beim Staatsgerichtshof ist unstatthaft. Der Rechtsweg zum Staatsgerichtshof ist in Art. 131 der Verfassung des Landes Hessen (kurz: Hessische Verfassung HV -), §§ 15 ff. des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG geregelt. Danach entscheidet der Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht des Landes Hessen nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen. Bürgern steht grundsätzlich allein die Grundrechtsklage nach Art. 131 HV und den §§ 43 ff. StGHG zu. Eine Verfahrensart, mit der ein Schadensersatzbegehren vor dem Staatsgerichtshof verfolgt werden könnte, kennt das Gesetz nicht.
Die Unzulässigkeit der vom Antragsteller als "Verfassungsbeschwerde“ bezeichneten Grundrechtsklage folgt daraus, dass der Antragsteller den Anforderungen des § 43 Abs. 1 und 2 StGHG nicht genügt hat. Die Zulässigkeit der Grundrechtsklage erfordert danach, dass der Antragsteller substantiiert einen Lebenssachverhalt schildert, aus dem sich seine Richtigkeit unterstellt plausibel die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten der Hessischen Verfassung ergibt (ständige Rechtsprechung des StGH, zuletzt Beschluss vom 14.04.1999 P.St. 1323 -). Hierzu gehört ein aus sich heraus ohne Hinzuziehung von Akten und ohne Stellungnahmen anderer Verfahrensbeteiligter verständlicher Vortrag, der den Staatsgerichtshof in die Lage versetzt, Zulässigkeit und Begründetheit des Begehrens zu prüfen. Hieran fehlt es. Insbesondere ist auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers eine Prüfung des Staatsgerichtshofs nicht möglich, ob der Antragsteller gegen etwaige Grundrechtsverletzungen zunächst den Rechtsweg erschöpft und danach die Fristen zur Erhebung der Grundrechtsklage gewahrt hat.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist mangels hinreichender Erfolgsaussichten seiner Schadensersatz und seiner Grundrechtsklage abzulehnen (§§ 29 StGHG, 114 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 43 StGHG HE, Art. 131 Verf HE, § 15 StGHG HE, § 29 StGHG HE, § 28 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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