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Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 22.01.1997 – P.St. 1261 e.A.

ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1997:0122.P.ST.1261E.A.0A

Leitsatz

Erweist sich die in der Hauptsache erhobene Grundrechtsklage als unzulässig, besteht kein Anlaß für eine vorläufige Regelung.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die für den 2. März 1997 vorgesehene Kommunalwahl auszusetzen und die 5 %-Sperrklausel des § 22 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWG) aufzuheben. Zugleich hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben (P.St. 1262), mit der er sich gegen die 5 %-Sperrklausel wendet und begehrt, den Landesgesetzgeber zur Durchführung einer Volksabstimmung zur Neuregelung des Wahlsystems aufzufordern.

Randnummer 2

Der Antrag kann keinen Erfolg haben. Er ist offensichtlich unbegründet. Eine einstweilige Anordnung ist nicht geboten (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG -).

Randnummer 3

Die in der Hauptsache erhobene Grundrechtsklage ist unzulässig, wie der Staatsgerichtshof mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden hat. Damit besteht kein Anlass mehr für eine vorläufige Regelung (vgl. StGH, Beschluss vom 13. März 1996 P.St. 1221 e.A. -, m.w.N.).

Randnummer 4

Der Prozesskostenhilfeantrag ist mangels Erfolgsaussicht des Eilantrages zurückzuweisen (§ 29 StGHG in Verbindung mit § 114 ZPO).

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen.

Randnummer 6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 Abs. 1 StGHG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 26 StGHG HE, § 28 StGHG HE, § 29 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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