Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 09.07.1997 – P.St. 1204
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1997:0709.P.ST.1204.0A
- Normenkette
- Art. 98 Abs. 5 S. 3 GG, Art. 147 Abs. 2 Verf HE, Art. 129 Verf HE, Art. 127 Abs. 4 Verf HE, Art. 67 Verf HE ... mehr
Leitsatz
1. Die Entscheidung über eine Richteranklage steht nach Art.98 Abs. 5 Satz 3 GG allein dem Bundesverfassungsgericht und nicht mehr dem Staatsgerichtshof zu (st.Rspr.).
2. Die Vorschriften über die Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs (Art. 147 Abs. 2 HV) sind durch die bundesgesetzliche Regelung des § 6 EGStPO gegenstandslos geworden (st.Rspr.).
3. Art. 129 HV (Armenrecht), Art. 67 HV (Vorrang des Völkerrechts) und Art. 63 HV (Unantastbarkeit der Grundrechte) enthalten keine Grundrechte (st.Rspr.).
4. Zum Inhalt des Grundrechts des Art. 20 Abs. 2 HV.
5. Zur substantiierten Darlegung der behaupteten Grundrechtsverletzung. 6. Keine Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei erfolgloser Grundrechtsklage.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 EGStPO, Art. 129 Verf HE, Art. 147 Verf HE, Art. 20 Verf HE, Art. 63 Verf HE, Art. 67 Verf HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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