Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 09.12.1992 – P.St. 1150
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1992:1209.P.ST.1150.0A
- Normenkette
- Art. 131 Verf HE, § 48 Abs. 3 StGHG, Art. 31 GG
Leitsatz
1. Eine Überprüfung von Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen (hier: Erlaß eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Vorladung zu deren Abnahme in einem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren), ist dem Staatsgerichtshof wegen des Vorrangs des Bundesrechts vor Landesrecht, auch Landesverfassungsrecht, untersagt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich mit einer undatierten, am 28. Oktober 1992 bei der Geschäftsstelle des Staatsgerichtshofs eingegangenen Eingabe gegen Maßnahmen, die in einem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn ergriffen wurden (Erlaß eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Vorladung zu deren Abnahme).
Der Antrag ist unzulässig.
Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen wird auf Antrag eines Bürgers nur im Grundrechtsklageverfahren tätig (Art. 131 der Verfassung des Landes Hessen Hessische Verfassung -, § 48 Abs. 3 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof StGHG -). Er überprüft lediglich, ob die Letztentscheidung des höchsten in der Sache zuständigen hessischen Gerichts Grundrechte verletzt, die von der Hessischen Verfassung gewährt werden. Eine Überprüfung von Entscheidungen, die auf Bundesrecht beruhen, ist dem Staatsgerichtshof wegen des Vorrangs des Bundesrechts vor Landesrecht, auch Landesverfassungsrecht (Art. 31 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland), untersagt.
Die vom Antragsteller bemängelten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beruhen auf der bundesrechtlich geregelten Zivilprozeßordnung. Sie unterliegen damit nicht der Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 StGHG.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 48 StGHG HE, § 24 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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