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Zitierfest

Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 23.10.1991 – P.St. 1125

StGH Wiesbaden: Unzulässigkeit einer Grundrechtsklage gegen Erlaß eines Sicherungshaftbefehls und Widerruf einer Strafaussetzung
ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1991:1023.P.ST.1125.0A
Normenkette
Art. 31 GG, § 45 Abs. 2 StGHG HE

Leitsatz

1. Eine Grundrechtsklage gegen in Anwendung der Vorschriften des StGB und der StPO ergangene Gerichtsentscheidungen (hier: Erlaß eines Sicherungshaftbefehls und Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung) ist unzulässig, weil die Anwendung dieser Vorschriften wegen des Vorranges des Bundesrechts gegenüber dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (GG Art 31) der Prüfungsbefugnis des StGH entzogen ist (vgl StGH Wiesbaden, 1991-04-17, P.St. 1111; st Rspr).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 45 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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