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Zitierfest

Rechtsprechung · StGH Hessen

StGH Hessen, Beschluss vom 10.12.1991 – P.St. 1120 e.V.

StGH Wiesbaden: Versagung von Prozeßkostenhilfe wegen Unzulässigkeit der Überleitung eines Verfügungsverfahrens in ein Hauptsacheverfahren
ECLI
ECLI:DE:STGHHE:1991:1210.P.ST.1120E.V.0A
Normenkette
§ 22 StGHG HE, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, VAbst1991V HE

Leitsatz

1. Ein als Verfügungsverfahren anhängig gemachter Rechtsstreit (hier: gegen die Verordnung von 1990-12-19 über Volksabstimmungen am 1991-01-20 = JURIS: VAbst1991V HE) kann nicht als Hauptsacheklage weitergeführt werden. Das Eilverfahren ist gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache ein selbständiges Verfahren eigener Art und kann deshalb nicht in ein Klageverfahren übergeleitet werden.

2. Da somit eine Antragsänderung nicht zulässig ist und wirksam kein Hauptsacheverfahren einleiten kann, kann hierfür Prozeßkostenhilfe auch nicht gewährt werden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 22 StGHG HE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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