Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 10.12.1991 – P.St. 1120 e.V.
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1991:1210.P.ST.1120E.V.0A
- Normenkette
- § 22 StGHG HE, § 114 ZPO, §§ 114ff ZPO, VAbst1991V HE
Leitsatz
1. Ein als Verfügungsverfahren anhängig gemachter Rechtsstreit (hier: gegen die Verordnung von 1990-12-19 über Volksabstimmungen am 1991-01-20 = JURIS: VAbst1991V HE) kann nicht als Hauptsacheklage weitergeführt werden. Das Eilverfahren ist gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache ein selbständiges Verfahren eigener Art und kann deshalb nicht in ein Klageverfahren übergeleitet werden.
2. Da somit eine Antragsänderung nicht zulässig ist und wirksam kein Hauptsacheverfahren einleiten kann, kann hierfür Prozeßkostenhilfe auch nicht gewährt werden.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 22 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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