Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 11.01.1991 – P.St. 1115
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1991:0111.P.ST.1115.0A
- Normenkette
- Art. 73 Abs. 2 Verf HE, Art. 75 Abs. 2 Verf HE, § 14 Abs. 1 S. 2 StGHG HE, § 46 Abs. 1 StGHG HE, § 114 ZPO ... mehr
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen der gemäß StGHG HE § 14 Abs 1 S 2 entsprechend anwendbaren Vorschriften ZPO §§ 114ff müssen auch im Prozeßkostenhilfeverfahren vor dem StGH Wiesbaden erfüllt sein (StGH Wiesbaden, 1988-02-10, P.St. 1064, StAnz HE 1988, 2116).
2. Hier: Die mangelnde Erfolgsaussicht des Prozeßkostenhilfeantrags ergibt sich daraus, daß die der Nichtzulassung der Landesliste zugrundeliegenden Regelungen eines Unterschriftenquorums für Wahlvorschläge, die von einer nicht im Parlament vertretenen Partei oder Wählergruppe oder von Einzelbewerbern eingereicht werden müssen (WahlG HE § 22 Abs 3) mit der Garantie des passiven Wahlrechts in Verf HE Art 75 Abs 2 iVm Art 73 Abs 2 vereinbar sind (vgl StGH Wiesbaden, 1988-07-20, P.St. 1075, StAnz HE 1988, 2121), auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in WahlO HE § 33 Abs 2 getroffene Regelung über die Beibringung der erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern bestehen (vgl BVerfG, 1981-10-06, 2 BvC 3/81, BVerfGE 58, 169f), sowie der Grundsatz der Geheimhaltung der Wahl (Verf HE Art 73 Abs 2) weder durch die Unterschriftenklausel selbst noch durch die nach WahlO HE § 33 Abs 3 Nr 4 erforderliche Wahlrechtsbescheinigung der Unterzeichner verletzt ist. Ebenso stellt das Erfordernis der Beibringung einer Niederschrift über eine Aufstellungsversammlung nach WahlG HE § 24 Abs 5 keine unzulässige Beschränkung des passiven Wahlrechts dar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 14 StGHG HE, § 46 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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