Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 17.04.1991 – P.St. 1111
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1991:0417.P.ST.1111.0A
- Normenkette
- Art. 31 GG, Art. 131 Abs. 1 Verf HE, Art. 147 Abs. 2 Verf HE, § 38 StGHG HE, §§ 38ff StGHG HE ... mehr
Leitsatz
1. Entsprechend seiner Aufgaben und Befugnisse ist der StGH Wiesbaden (Verf HE Art 131 Abs 1) weder für die Entgegennahme eines Strafantrags noch für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständig.
2. Ein Antrag auf Strafverfolgung wegen Verfassungsbruchs gemäß Verf HE Art 147 Abs 2 iVm StGHG HE §§ 38ff ist unzulässig, denn die Vorschriften sind durch StPOEG § 6 gegenstandslos geworden (st Rspr).
3. Wenn sich wie hier die Grundrechtsklage gegen Entscheidungen richtet, die sich auf Vorschriften des Straf-, Jagd- und Waffenrechts und somit auf Bundesrecht stützen, besteht wegen des Vorrangs von Bundesrecht gegenüber dem Landesrecht einschließlich des Landesverfassungsrechts (GG Art 31) keine Prüfungsbefugnis des StGH (st Rspr; vgl StGH Wiesbaden, 1991-03-13, P.St. 1110).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 38 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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