Rechtsprechung · StGH Hessen
StGH Hessen, Beschluss vom 03.06.1987 – P.St. 1038
Beschwerdeausschluß nach ErsDiG - Einlegung unzulässigen Rechtsmittels setzt Frist für Grundrechtsklage nicht neu in Lauf
- ECLI
- ECLI:DE:STGHHE:1987:0603.P.ST.1038.0A
- Normenkette
- § 48 Abs. 3 S. 1 StGHG HE, § 75 Abs. 3 S. 2 ErsDiG, Art. 2 § 3 Abs. 1 S. 2 VGFGEntlG, § 123 VwGO
Leitsatz
1. Der Ausschluß der Beschwerdemöglichkeit in ZDG (JURIS: ErsDiG) § 75 Abs 3 S 2 (hier: bzgl Ablehnung eines Antrages auf einstweilige Anordnung) wurde durch VGFGEntlG Art 2 § 3 Abs 1 S 2 nicht aufgehoben.
2. Durch die Einlegung eines unzulässigen Rechtsbehelfs gegen die Ausgangsentscheidung wird die Monatsfrist nach StGHG HE § 48 nicht unterbrochen bzw neu in Lauf gesetzt.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 48 StGHG HE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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