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Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.10.2026 – 6 LA 154/24

Straßenbaubeitrag verwaltungsgerichtliche Überzeugungsbildung bei Bestimmung der öffentlichen Einrichtung
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSH:2026:1014.6LA154.24.00
Normenkette
§ 8 Abs 1 KAG HE, § 108 Abs 1 S 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO

Leitsatz

Wird im Zulassungsverfahren die verwaltungsgerichtliche Überzeugung zur Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung angegriffen, bedarf es zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind, weil gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt werden. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung genügt hingegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 6. April 2022 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.274,93 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die gerichtliche Aufhebung eines von ihr gegenüber dem Kläger erlassenen Ausbaubeitragsbescheides.

Randnummer 2

Der Kläger ist Eigentümer eines 4.699 m² großen Grundstücks unter der Adresse … … im Gebiet der Beklagten (Flurstück …/…, Flur …, Gemarkung …). Der Straßenzug der … verläuft von Westen nach Osten zwischen der Straße … und der …. In seinem westlichen, von der Straße … abzweigenden Abschnitt trägt der Straßenzug auf ca. 180 m bis zur … … (Flurstück …/…, Flur …, Gemarkung …) den Namen …. Das klägerische Grundstück befindet sich am östlichen Ende der … auf der Ecke zur ….

Randnummer 3

Am 16. Februar 2016 beschloss die Beklagte, Baumaßnahmen an der Fahrbahn, der Straßenbeleuchtung, den Gehwegen und der Straßenentwässerung der Straße …, d.h. zwischen der Einmündung aus der … bis zur Höhe des Grundstücks … …, durchzuführen. Die Baumaßnahmen wurden am 21. Dezember 2016 abgenommen.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2018 setzte die Beklagte auf Grundlage der am 30. Januar 2014 beschlossenen und am 3. Februar 2014 ausgefertigten Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung – SBS) gegenüber dem Kläger einen Ausbaubeitrag in Höhe von 15.274,93 Euro fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2019 zurück.

Randnummer 5

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben.

Randnummer 6

Mit Urteil vom 6. April 2022 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 4. Oktober 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2019 – nunmehr gestützt auf die Straßenbaubeitragssatzung in der Fassung der IV. Nachtragssatzung vom 11. Februar 2022, die rückwirkend zum 1. Januar 2016 bzw. 26. Januar 2018 in Kraft trat – aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger durch die Ausbaumaßnahme nicht bevorteilt sei. Er sei nicht Anlieger der ausgebauten Einrichtung. Die Beklagte habe die öffentliche Einrichtung fehlerhaft bestimmt. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.

II.

Randnummer 7

1. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Randnummer 8

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich nach Maßgabe des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht schon aus der mit der Begründung eines Rechtsmittels notwendig verbundenen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung. Die erfolgreiche Geltendmachung ernstlicher Zweifel erfordert vielmehr die Darlegung, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Ferner ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – aus Sicht des Klägers fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen hieran ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Randnummer 9

Gemäß § 8 Abs. 1 KAG ist der Aufwand für eine Straßenausbaumaßnahme auf die Grundstücke umzulegen, deren Eigentümern oder dinglich Berechtigten durch sie besondere Vorteile erwachsen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 49). Dementsprechend sieht auch § 1 SBS die Erhebung eines Beitrags zur Deckung des Aufwands für den Ausbau einer Straße als öffentliche Einrichtung von den Grundstückseigentümern vor, denen der Ausbau Vorteile bringt. Ein solcher, die Beitragserhebung rechtfertigender (Sonder-)Vorteil besteht regelmäßig für die Grundstücke, die in einer räumlich engen Beziehung zu der Einrichtung stehen und von dieser aus unmittelbar zugänglich sind. Aufgrund der damit gegebenen (qualifizierten) Inanspruchnahmemöglichkeit kann angenommen werden, dass die Einrichtung von diesen Grundstücken aus in stärkerem Maße in Anspruch genommen wird als von anderen Grundstücken aus. Dementsprechend sind Anliegergrundstücke regelmäßig wirtschaftlich bevorteilt (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.10.2026 – 6 LA 152/24 – und – 6 LA 153/24 –, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).

Randnummer 10

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass dem Kläger hier kein solcher Vorteil aus der Ausbaumaßnahme entstanden ist. Der Kläger sei mit seinem Grundstück nicht Anlieger der ausgebauten öffentlichen Einrichtung, da diese bereits westlich seines Grundstücks ende. Ernstliche Zweifel hieran ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

Randnummer 11

a. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzugs (z.B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.08.2025 – 6 LA 128/24 –, juris Rn. 15, Beschl. v. 09.10.2026 – 6 LA 153/24 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 LA 61/19 –, juris Rn. 16 und 21, Urt. v. 08.07.2021 – 2 LB 99/18 –, juris Rn. 40, Urt. v. 21.10.2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 52, jeweils m.w.N.; insgesamt dazu: Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8/2024, § 8 Rn. 132). Maßgeblich sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 55), d.h. hier im Zeitpunkt der Abnahme der Baumaßnahmen am 21. Dezember 2016 (vgl. zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht Beschl. d. Senats v. 09.10.2026 – 6 LA 152/24 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Schleswig, Beschl. v. 05.12.2007 – 2 MB 24/07 –, juris Rn. 7 ff., Rn. 13-15, Beschl. v. 28.05. 2018 – 2 MB 1/18 –, juris Rn. 3).

Randnummer 12

b. Diesen Maßstab hat auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat sich anhand der genannten Kriterien eine Überzeugung hinsichtlich der Ausdehnung der Einrichtung gebildet und es nicht etwa – wie die Beklagte im Zulassungsverfahren suggeriert – als ungewiss oder offen angesehen, ob bzw. dass die Einrichtung westlich des klägerischen Grundstücks endet. Dem Verwaltungsgericht war bewusst, dass es einer eindeutigen Zäsur bedarf, um die Einrichtung trotz sich fortsetzenden Straßenverlaufs zu begrenzen. So hat es selbst ausdrücklich festgehalten, dass die zur Beurteilung der Ausdehnung herangezogenen Merkmale die Verkehrsfläche „augenfällig“ als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen müssen. Mit Blick auf den Ausstattungsstandard hat es ausgeführt, dass der Annahme einer einheitlichen Einrichtung auch eine durch den Ausbau verwirklichte Ausbauvielfalt nicht entgegenstehe, wenn es an eindeutig lokalisierbaren Zäsuren fehle. Dass es sich trotz dieser Feststellungen im Rahmen der Subsumtion mit geringeren Anforderungen an die Erkennbarkeit der Zäsur des Straßenverlaufs begnügt hätte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Konkrete Anhaltspunkte für diese von der Beklagten aufgestellte Behauptung lassen sich weder den verwaltungsgerichtlichen Ausführungen noch dem Zulassungsvorbringen entnehmen.

Randnummer 13

Das Verwaltungsgericht ist nach Durchführung einer Ortsbesichtigung auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung des kurvenförmigen Straßenverlaufs in Verbindung mit der Einmündung des … (Nord), der straßenverkehrlichen Verengung der Fahrbahn und der in diesem Bereich wechselnden Bebauungsstruktur zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Gabelung …. (West)/… (Ost)/… (Nord) bei objektiver Betrachtung als Zäsur darstellt und die öffentliche Einrichtung …/… dort endet. Dabei hat es ausdrücklich nicht verkannt, dass die das Ende des Straßenzugs markierenden Elemente – wie der bogenförmige Verlauf oder die Bebauungsstruktur – für sich genommen nicht zwingend zur Folge haben, dass eine Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG endet. Durch das Zusammentreffen der verschiedenen Umstände entstehe jedoch insgesamt der Eindruck, dass die Einrichtung …/… nicht über den Einmündungsbereich … (Nord) hinaus verlaufe.

Randnummer 14

c. Die vom Verwaltungsgericht unter Heranziehung der in der Rechtsprechung des Senats anerkannten Maßstäbe gewonnene Überzeugung von der Ausdehnung der hier maßgeblichen öffentlichen Einrichtung vermag das Zulassungsvorbringen nicht ausreichend in Zweifel zu ziehen. Es legt dar, dass auch die Annahme einer anderen Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung nicht ausgeschlossen erscheint, erschüttert damit jedoch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht derart, dass sich daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben.

Randnummer 15

aa. Die Beklagte greift die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) an. Die Rüge einer solchen fehlerhaften Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung gehört dem materiellen Recht an, weil sie den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung und nicht den äußeren Verfahrensgang betrifft. Sie ist grundsätzlich geeignet, das Vorbringen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stützen (Beschl. d. Senats v. 29.04.2025 – 6 LA 5/24 –, juris Rn. 22).

Randnummer 16

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die „Freiheit“, die dieser sogenannte Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung von Tatsachen und Beweisergebnissen, d.h. auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Der Überzeugungsgrundsatz kann aber nicht für eine Würdigung in Anspruch genommen werden, die im Vorgang der Überzeugungsbildung an einem Fehler leidet, weil das Gericht das vorliegende Tatsachenmaterial unter Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzureichend verwertet, indem es den ermittelten oder vorgetragenen Sachverhalt unrichtig oder nicht vollumfänglich erfasst bzw. übergeht (BVerwG, Beschl. v. 06.05.1999 – 8 B 193.98 –, juris Rn. 2; Beschl. d. Senats v. 29.04.2025 – 6 LA 5/24 –, juris Rn. 22).

Randnummer 17

Da das Gericht bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen jedoch lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden ist und gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden muss, bedarf es für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind, weil gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt werden. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung genügt hingegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (Beschl. d. Senats v. 29.04.2025 – 6 LA 5/24 –, juris Rn. 22 m.w.N.).

Randnummer 18

bb. Dies zugrunde gelegt, führen die Einwände der Beklagten gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung nicht zum Erfolg. Der Senat vermag keine Fehler bei der Tatsachenermittlung oder der Bewertung der ermittelten Tatsachen zu erkennen, die die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft erscheinen lassen. Die Einschätzung, dass der s-förmige Straßenverlauf zwischen den beiden Einmündungen des … in Verbindung mit dem Zusammentreffen … (Nord) aus beiden Richtungen eine Zäsur erfährt und den Eindruck erweckt, dass die … über diesen Einmündungsbereich hinaus nicht weiter verläuft, sondern sich – insbesondere aus Westen kommend – in zwei gleichberechtigte Straßen aufteilt, ist nachvollziehbar, ohne dass sich insoweit entscheidungserhebliche Ungereimtheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze bzw. allgemeine Erfahrungssätze ergeben. Daneben ist es plausibel, dass dieser Eindruck nach Auffassung des Verwaltungsgerichts durch die beidseitigen Verkehrseinengungen verstärkt wird. Dem hält die Beklagte lediglich eine andere Bewertung derselben tatsächlichen Gegebenheiten entgegen, indem sie ausführt, dass der nördliche … als eigenständige Straße erscheine.

Randnummer 19

Die Beklagte dringt auch nicht mit dem bereits vom Verwaltungsgericht behandelten Einwand durch, die Verkehrseinengung habe, da sie nicht dauerhaft errichtet sei, keine Berücksichtigung finden dürfen. Zwar mögen einzelne Elemente der straßenverkehrlichen Verengung ohne größeren Aufwand rückbaubar sein. Hierzu hat allerdings bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Verengung sich unbestritten bereits seit einigen Jahren dort befunden habe und daher geeignet sei, den Gabelungsbereich zu prägen. Warum dies unzutreffend sein soll, erläutert die Beklagte nicht.

Randnummer 20

Nach Betrachtung der in den Akten vorhandenen Lichtbilder sowie der ergänzend vom Senat herangezogenen Bilder aus dem Digitalen Atlas Nord und von Google Maps begegnet es auch keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Bebauungsstruktur als Indiz für eine Zäsurwirkung des Kreuzungsbereichs auf Höhe der Einmündung des … (Nord) angenommen hat. Aus Westen kommend ist bereits auf Höhe dieser Einmündung zu erkennen, dass sich die Straße hinter der Verengung wieder weitet und ab Höhe des Straßenschildes, das die Tempo-30-Zone aufhebt, eine gänzlich andere Bebauungsstruktur aufweist als in ihrem westlichen Teil. Dort befinden sich keine Einfamilienhäuser mehr, sondern primär gewerblich genutzte Gebäude. Die Gehwege setzen sich nicht weiter fort. Vielmehr weitet sich die Straße durch beidseitig bestehende Parkmöglichkeiten. Auch aus Osten kommend ist die Änderung der Bebauungsstruktur ab Höhe des Straßenschildes, das die Tempo-30-Zone aufhebt, offensichtlich.

Randnummer 21

Im Übrigen räumt auch die Beklagte die Änderung der Bebauungsstruktur in tatsächlicher Hinsicht entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein. Sie meint jedoch, dass das Verwaltungsgericht eine unzulässige „Fernwirkung“ angenommen habe, da sich die Bebauungsstruktur nicht auf Höhe der Einmündung … (Nord), sondern erst östlich dieser Stelle ändere. Es sei nicht überzeugend, Merkmale in die Prüfung einer Zäsurwirkung des Kreuzungsbereichs einzubeziehen, die an anderer Stelle gegeben seien. Dem folgt der Senat nicht. Sind die insoweit einbezogenen Merkmale an der Stelle, an der eine Zäsurwirkung angenommen wird, offensichtlich bemerkbar, erschließt sich nicht, warum diese bei natürlicher Betrachtungsweise eines Straßenverlaufs nicht auch einbezogen werden können sollen. Auch die Beklagte behauptet dies nur, bleibt aber eine überzeugende Begründung insoweit schuldig.

Randnummer 22

Nicht nachvollziehen lässt sich, warum die Beklagte die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den im Kreuzungsbereich vorhandenen Gehwegen für (tatsächlich) unzutreffend hält. Auch die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder zeigen, dass sich der südliche Gehweg der … über den Gabelungsbereich in dem östlich der Einmündung des Eiderwegs liegenden Teil der … fortsetzt. Soweit das Verwaltungsgericht daneben beschrieben hat, dass sich der nördliche Gehweg im … (Nord) fortsetze, erweist sich dies bei Betrachtung der vorliegenden Lichtbilder als zutreffend. Insoweit hat das Verwaltungsgericht beschrieben, dass der Gehweg auf der nördlichen Straßenseite „um die Kurve“ in den nördlichen … verläuft, ohne zu behaupten, dass zwischen den Einmündungen des nördlichen und südlichen … auf der nördlichen Fahrbahnseite der … kein Gehweg vorhanden sei. Es hat lediglich beschrieben, dass sich der Gehweg nach seinem vor Ort gewonnenen Eindruck in den … (Nord) fortsetze. Dass die Fußgänger daneben die Möglichkeit haben, den Kreuzungsbereich zu queren und ihren Weg über den nördlichen Gehweg der … fortzusetzen, erschüttert die verwaltungsgerichtliche Beurteilung nicht.

Randnummer 23

Selbiges gilt, soweit die Beklagte auf die gleichbleibende Farbe der Fahrbahnbefestigung und die auffälligen Straßenleuchten der … verweist, die sich auch östlich der Einmündung des … (Nord) nicht ändern. Das Verwaltungsgericht hat Gegenteiliges weder behauptet noch in seine Erwägungen einbezogen. Der Umstand, dass Fahrbahnbefestigung und Straßenleuchten sich im Verlauf der … nicht ändern und eine andere Betrachtungsweise der Ausdehnung der Einrichtung ermöglichen könnten, lassen die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts nicht fehlerhaft erscheinen.

Randnummer 24

Abschließend greift auch der Einwand, dass das Zusammentreffen von nördlichem … und … insbesondere dann nicht als y-förmige Gabelung, sondern als klassische T-Kreuzung erscheine, wenn man sich dem Zusammentreffen aus nördlicher Richtung auf dem nördlichen … nähere, nicht durch. Unabhängig von der Relevanz dieses Blickwinkels für die Ausdehnung der Einrichtung …/… kann der Senat dem beschriebenen Eindruck anhand der vorgelegten Lichtbilder auch nicht folgen (vgl. Bl. 58 GA). Bereits auf den Bildern lässt sich der kurvige Verlauf der … auch aus Richtung des … (Nord) deutlich erkennen.

Randnummer 25

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Randnummer 26

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Randnummer 27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 8 KAG HE, § 8 KAG SH

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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