Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.10.2026 – 6 LA 153/24
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2026:1009.6LA153.24.00
- Normenkette
- § 109 Abs 1 VwG SH, § 11 Abs 1 VwGO, § 113 Abs 1 VwG SH, § 8 Abs 1 KAG HE, § 8 Abs 4 KAG HE
Leitsatz
1. Die Aufhebung der Beitragssatzung steht der Festsetzung und Anforderung eines Straßenausbaubeitrags nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht eine wirksame Beitragssatzung vorhanden war.
2. § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LVwG verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen und lässt es im Abgabenrecht regelmäßig ausreichen, dass die Eckdaten der Berechnungsgrundlagen angegeben werden.
3. Ein Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG besteht regelmäßig für die Grundstücke, die in einer räumlich engen Beziehung zu der Einrichtung stehen und von dieser aus unmittelbar zugänglich sind. Aufgrund der damit gegebenen qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit kann angenommen werden, dass die Einrichtung von diesen Grundstücken aus in stärkerem Maße in Anspruch genommen wird als von anderen Grundstücken aus, d.h. Anliegergrundstücke sind regelmäßig wirtschaftlich bevorteilt.
4. Die Abschnittsbildung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG ist kein Instrument, um maßgeblich auf die Höhe der Beiträge Einfluss zu nehmen sondern dient allein dem Zweck, eine Maßnahme teilweise vor Verwirklichung des gesamten Bauprogramms abrechnen zu können.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 1. April 2022 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 31.506,41 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt die Klägerin zu 1 weiterhin die Aufhebung zweier Bescheide über die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags.
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin der 3.203 m² und 5.813 m² großen Grundstücke unter der Adresse .. … …-… und … …-… in der Gemeinde … (Flurstücke …/… und …/… sowie Flurstück …/… der Flur …, Gemarkung …). Die Straße … verläuft auf dem Gebiet der Gemeinde … auf einer Länge von ca. 650 Metern von der Segeberger Landstraße bis zur Straße Kronberg.
Am 12. Februar 2015 beschloss die Gemeindevertretung Bornhöved ein Bauprogramm zum Ausbau der Straße …. Die Ausbaustrecke betrug ca. 230 Meter, bezog sich auf das östliche Ende der Straße (… … bis Kreuzung …) und sah Baumaßnahmen an Fahrbahn, Gehwegen, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung und Straßenbegleitgrün vor. Die letzte Baumaßnahme wurde am 17. Dezember 2015 abgenommen.
Mit Bescheiden vom 20. Dezember 2017 setzte der Beklagte auf Grundlage der von der Gemeindevertretung am 22. Mai 2008 beschlossenen und am 26. Mai 2008 ausgefertigten „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen … der Gemeinde Bornhöved“ (Straßenbaubeitragssatzung – SBS 2008) für den Ausbau der Straße … gegenüber der Klägerin zu 1 Ausbaubeiträge in Höhe von 11.192,88 Euro (… …-…) bzw. 20.313,53 Euro (… …-…) fest. Die hiergegen erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2018 zurück.
Am 15. April 2021 beschloss die Gemeindevertretung Bornhöved eine neue „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen …“ (Straßenbaubeitragssatzung – SBS 2021). Die Satzung wurde am 3. Mai 2021 ausgefertigt. Sie trat gemäß § 14 Abs. 1 SBS 2021 rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzte von diesem Zeitpunkt an die Straßenbaubeitragssatzung vom 26. Mai 2008. Gemäß § 14 Abs. 3 SBS 2021 trat sie zum 17. November 2016 außer Kraft.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die auf den zurückweisenden Widerspruchsbescheid erhobene Klage mit Urteil vom 1. April 2022 hinsichtlich der Kläger zu 2 und 3 als unzulässig und hinsichtlich der Klägerin zu 1 als unbegründet abgewiesen, da sich die auf der rückwirkend in Kraft getretenen Straßenbaubeitragssatzung vom 15. April 2021 beruhenden Bescheide als rechtmäßig erwiesen. Hiergegen hat lediglich die Klägerin zu 1 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Den Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 begründet.
Am 28. September 2023 beschloss die Gemeindevertretung Bornhöved die „Aufhebungssatzung zur Satzung der Gemeinde Bornhöved über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen …“ (im Folgenden Aufhebungssatzung). Die Satzung wurde am 18. Oktober 2023 ausgefertigt. Gemäß ihres § 1 hebt die Aufhebungssatzung die Straßenbaubeitragssatzung „vom 27. April 2021“ auf. Gemäß ihres § 2 trat die Aufhebungssatzung rückwirkend zum 26. Januar 2018 in Kraft. Hierauf hat die Klägerin zu 1 mit Schriftsatz vom 21. November 2023 hingewiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist nicht begründet. Die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu 2.) liegen nicht vor; sie sind jedenfalls nicht hinreichend dargelegt.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergeben sich nach Maßgabe des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht schon aus der mit der Begründung eines Rechtsmittels notwendig verbundenen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung. Die erfolgreiche Geltendmachung ernstlicher Zweifel erfordert vielmehr die Darlegung, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Ferner ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – aus Sicht des Klägers fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, das Urteil tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht in Frage kommen (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen hieran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt.
a. Die Klägerin zu 1 kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebliche Straßenbaubeitragssatzung aus dem Jahre 2021 mit Rückwirkung zum 26. Januar 2018 von der Gemeinde Bornhöved durch die Aufhebungssatzung von September 2023 aufgehoben wurde. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass die Aufhebungssatzung erst lange nach Ablauf der für die Klägerin zu 1 geltenden Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrages (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erlassen wurde, das Oberverwaltungsgericht aber nur im Rahmen der rechtzeitig innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründe beurteilt, ob die Berufung zuzulassen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 – 7 AV 2.03 –, juris Rn. 11; Beschl. d. Senats v. 15.12.2025 – 6 LA 135/24 –, juris Rn. 13) bzw. unabhängig von der Frage, ob und inwieweit von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind (vgl. dazu OVG Bautzen, Beschl. v. 31.03.2008 – 5 B 377/06 –, juris Rn. 8 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 97; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 124 Rn. 7c). Selbst wenn der Vortrag der Klägerin zu 1 zur Aufhebungssatzung insoweit noch Berücksichtigung finden könnte, ergäben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im allein relevanten Ergebnis.
Der Beklagte konnte sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. dazu Beschl. d. Senats v. 09.10.2026 – 6 LA 152/24 –, zur Veröffentlichung vorgesehen) am 12. Juli 2018 auf die Straßenbaubeitragssatzung 2021 als die nach § 2 Abs. 1 KAG notwendige Ermächtigungsgrundlage berufen. Dabei kann dahinstehen, ob § 1 der Aufhebungssatzung tatsächlich diese am 15. April 2021 beschlossene und am 3. Mai 2021 ausgefertigte Straßenbaubeitragssatzung rückwirkend zum 26. Januar 2018 wirksam aufgehoben hat, obwohl er von der Aufhebung einer Straßenbaubeitragssatzung vom 27. April 2021 spricht. Ebenfalls nicht relevant ist, dass § 14 Abs. 3 SBS 2021 vorsah, dass die Straßenbaubeitragssatzung bereits am 17. November 2016 wieder außer Kraft tritt. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Beitragserhebung ist allein, dass die zugrunde gelegte Straßenbaubeitragssatzung 2021 im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht mit Abnahme der Straßenbaumaßnahmen am 17. Dezember 2015 zur Beitragserhebung berechtigte, weil sie diesen Zeitpunkt mit ihrem Gültigkeitszeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 17. November 2016 umfasste.
Im Straßenbaubeitragsrecht umschreibt bereits das Kommunalabgabengesetz den Tatbestand, an den die Abgabennorm die Leistungspflicht knüpft und mit dessen Erfüllung die Abgabe entsteht (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 38 AO; Beschl. d. Senats v. 27.02.2026 – 6 LA 140/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Es bedarf mithin – anders als beispielsweise im Straßenreinigungsgebührenrecht – nicht erst einer Satzung, die den Tatbestand definiert (vgl. Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 275; a.A. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 30 Rn. 2). Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG entsteht die (sachliche) Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahme, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung oder von selbständig nutzbaren Teilen erforderlich sind. Von einem Abschluss der Maßnahme in diesem Sinne ist in der Regel mit Verwirklichung des Bauprogramms und Abnahme der Maßnahme auszugehen (grundlegend dazu OVG Schleswig, Beschl. v. 05.12.2007 – 2 MB 24/07 –, juris Rn. 7 ff., Rn. 13-15, Beschl. v. 28.05. 2018 – 2 MB 1/18 –, juris Rn. 3; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.08.2017 – 9 LA 231/16 –, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 29.07.1997 – 6 M 93/97 –, juris Rn. 17 ff.; Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 291). Dieser Zeitpunkt fällt im vorliegenden Fall auf den 17. Dezember 2015.
Liegt im Zeitpunkt des Eintritts der sachlichen Beitragspflicht eine wirksame Beitragssatzung vor, wird ein (abstraktes) Abgabenschuldverhältnis und damit eine (abstrakte) Pflicht zur Entrichtung der Abgabe begründet. Das Vorliegen einer Satzung ist im Straßenbaubeitragsrecht mithin Voraussetzung für das Entstehen einer aus der Tatbestandsverwirklichung resultierenden (abstrakten) Leistungspflicht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 29.07.1997 – 6 M 93/97 –, juris Rn. 17 ff., Rn. 22; vgl. OVG Münster, Urt. v. 22.08.1995 – 15 A 3907/92 –, juris Rn. 18; a.A. Thiem/Böttcher, KAG SH, 30. Lfg. 2025, § 8 Rn. 213 und Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 37 Rn. 16, die das Bestehen der Satzung bereits zur Voraussetzung der sachlichen Beitragspflicht machen, die sachliche Beitragspflicht aber auch als Leistungspflicht verstehen).
Mit der (abstrakten) Pflicht zur Leistung eines Beitrags, die sich nach dem Satzungsrecht bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht bestimmt, korrespondiert das Recht der beitragserhebenden Körperschaft, den Beitrag durch Verwaltungsakt zu fordern (vgl. in diese Richtung Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 37 Rn. 2). Dies führt dazu, dass grundsätzlich diejenige Satzung, die im Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens der sachlichen Beitragspflicht galt, die Kommunen zum Erlass eines Ausbaubeitragsbescheids berechtigt, unabhängig davon, ob diese Satzung in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt – hier die letzte Behördenentscheidung – noch wirksam war (vgl. i.E. OVG Schleswig, Beschl. v. 5. 12.2007 – 2 MB 24/07 –, juris Rn 7 ff.). Maßgeblich ist allein, dass zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Beitragstatbestandes eine wirksame Ermächtigungsgrundlage – eventuell auch auf dem Wege der Rückwirkung – bestanden hat. Wird diese Ermächtigungsgrundlage nach Verwirklichung des Beitragstatbestandes mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert, schließt dies zwar die Entstehung der Leistungspflicht ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung aus, lässt aber nicht die vor dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Änderung entstandenen Abgabenansprüche und damit auch nicht die Befugnis der abgabeerhebenden Körperschaft entfallen, ihre Ansprüche auch nach diesem Zeitpunkt durch Bescheid geltend zu machen (vgl. dazu ausführlich Beschl. d. Senats v. 09.10.2026 – 6 LA 152/24 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.08.2017 – 9 LA 231/16 –, juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 12.11.2015 – 6 CS 15.1925 –, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 05.11.2002 – 5 TG 2339/02 –, juris Rn. 3; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 30 Rn. 19).
b. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Verstoß der Straßenbaubeitragssatzung 2021 gegen das Rückwirkungsverbot nicht erkannt. Gemäß § 14 Abs. 1 SBS 2021 ist die Satzung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten und hat die Straßenbaubeitragssatzung 2008 ersetzt. Die Klägerin zu 1 meint, die Straßenbaubeitragssatzung 2021 verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Denn erst durch das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung sei eine Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung geschaffen worden. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Straßenbaubeitragssatzung 2021 gegen die einfachgesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG zur Rückwirkung (dazu aa.), gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (dazu bb.) oder gegen das Schlechterstellungsverbot (dazu cc.) verstößt.
aa. Die einfachgesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG sind eingehalten. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Dabei kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG entsprechend ist es unerheblich, ob die Gemeinde Bornhöved als Satzungsgeberin an der Unwirksamkeit ihrer Satzung Zweifel hatte oder gar von deren Wirksamkeit überzeugt war (stRspr d. Senats, vgl. nur Urt. v. 21.01.2025 – 6 LB 7/24 –, juris Rn. 85, Urt. v. 09.10.2024 – 6 LB 6/24 –, juris Rn. 81). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass § 14 Abs. 1 SBS 2021 eine Rückwirkung bis zum 1. Januar 2015 vorsah. Denn ersetzt wurde ausdrücklich die zuvor geltende Straßenbaubeitragssatzung 2008, die die Erhebung einer gleichartigen Abgabe regelte. Anderes legt die Klägerin zu 1 auch im Zulassungsverfahren nicht dar.
bb. Aus denselben Gründen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das vom Bundesverfassungsgericht ausgeformte Rückwirkungsverbot für den Fall der echten und der unechten Rückwirkung anhand des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes (dazu Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 98 und – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 62) verletzt sein könnte. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, grundsätzlich nicht zur Zahlung eines Straßenbaubeitrags herangezogen zu werden, ist nicht ersichtlich. Die rückwirkende Änderung oder Ersetzung einer Satzung verletzt das Gebot des Vertrauensschutzes jedenfalls solange nicht, wie diese den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt; in diesem Fall wird den Belasteten durch die Rückwirkung nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 09.10.2024 – 6 LB 6/24 –, juris Rn. 82 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin zu 1 nicht vorgetragen oder behauptet, dass sie nach den Regelungen der durch die Straßenbaubeitragssatzung 2021 ersetzten Straßenbaubeitragssatzung 2008 von einer Beitragserhebung verschont geblieben wäre. Entsprechendes ist auch nicht erkennbar.
cc. Die Straßenbaubeitragssatzung 2021 genügt schließlich auch den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG, nach denen Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als nach der bisherigen Satzung. Nach der Rechtsprechung des Gerichts muss das Schlechterstellungsverbot in der rückwirkenden Satzung selbst geregelt sein, denn § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG spricht nicht davon, dass Abgabepflichtige „durch die Anwendung“ der Satzung nicht ungünstiger gestellt werden dürfen, sondern davon, dass dies „durch die Satzung“ nicht geschehen darf. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die rückwirkende Satzung zu günstigeren Ergebnissen führt (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 65, v. 19.07.2024 – 6 LB 1/24 –, juris Rn. 93 und v. 09.10.2024 – 6 LB 6/24 –, juris Rn. 84, jeweils m.w.N.). Dem entspricht § 14 Abs. 2 SBS 2021. Danach darf durch die Satzung niemand schlechter gestellt werden als nach der ersetzten Satzung vom 26. Mai 2008.
c. Die Klägerin zu 1 hält die Erhebung eines Beitrags für Baummaßnahmen an der Straße … auch unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage dem Grunde nach für rechtswidrig. Die diesbezüglichen Rügen bleiben ohne Erfolg.
Gemäß § 8 Abs. 1 KAG können die Kommunen durch Satzung Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen – hier der Straße … – erheben. Dementsprechend regelt auch die Straßenbaubeitragssatzung 2021 in ihrem § 1a), dass zur Deckung des Aufwands für den Ausbau und die Erneuerung vorhandener Ortsstraßen als öffentliche Einrichtung Beiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden. Hierauf gestützt, hat das Verwaltungsgericht die Beitragserhebung mit Bescheiden vom 20. Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2018 nicht beanstandet.
Die Klägerin zu 1 meint jedoch, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die streitgegenständlichen Beitragsbescheide an einem Begründungsmangel litten (dazu aa.). Ferner sei die Straße … entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erneuerungsbedürftig gewesen (dazu bb.) und der Ausbau habe ihr keinen Vorteil beschert (dazu cc.). Hiermit dringt die Klägerin zu 1 jedoch im Ergebnis nicht durch.
aa. Ohne Erfolg rügt die Klägerin zu 1, dass das Verwaltungsgericht die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide bestätigt habe, obgleich diese tatsächlich nicht hinreichend begründet seien. Es sei den Bescheiden nicht zu entnehmen, wie sich der Straßenbaubeitrag konkret zusammensetze. Es werde lediglich ein Gesamtbetrag für die durchgeführte Maßnahme angeführt. Eine Bezugnahme auf die Zusammenstellung in der Anlage zur Schlussrechnung sowie auf die Schlussrechnung selbst sei nicht erfolgt. Insoweit überspannt die Klägerin zu 1 jedoch die Anforderungen, die an die Begründung von Verwaltungsakten zu stellen sind.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LVwG ist ein schriftlich oder elektronisch erlassener Beitragsbescheid mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind (nur) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheides haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Im Abgabenrecht gilt dabei regelmäßig, dass die Erfüllung der Begründungspflicht nicht voraussetzt, dass der Bescheid sämtliche Angaben enthält, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlichen und rechtlichen Hinsicht nötig wären. Das kann ein bloßer Beitragsbescheid nicht leisten. Das Begründungserfordernis zwingt daher nicht dazu, die einzelnen Schritte der Ermittlung der in Rede stehenden Abgaben detailliert und in allen Einzelheiten anzugeben. Es genügt vielmehr, dass die Eckdaten der Berechnungsgrundlagen angegeben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 4 C 31.13 –, juris Rn. 8; OVG Weimar, Beschl. v. 12.07.2002 – 4 ZEO 243/00 –, juris Rn. 16 m.w.N.; Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 82).
Diese Vorgaben erfüllen die Bescheide vom 20. Dezember 2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 17. Juli 2018. Sie enthalten die wesentlichen Grundlagen, die den Beklagten zu der konkreten, hier angegriffenen Beitragsfestsetzung veranlasst haben. In den Bescheiden wird hinreichend auf die der Beitragserhebung zugrunde liegenden Ausbaumaßnahmen der Straße … und die Straßenbaubeitragssatzung als Rechtsgrundlage hingewiesen. Außerdem enthalten sind der beitrags- und der umlagefähige Aufwand, die Gesamtverteilungsfläche, der Beitragssatz, die konkret betroffenen Grundstücke sowie die in Ansatz gebrachte und die gewichtete Grundstücksfläche.
bb. Zur Begründung ihres Zulassungsantrags trägt die Klägerin zu 1 ferner vor, es fehle an den Voraussetzungen einer zulässigen Beitragserhebung nach der Straßenbaubeitragssatzung i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG, denn es habe schon kein Bedarf bestanden, die Straße … zu erneuern. Das Verwaltungsgericht erläutere nicht, wann eine beitragsfähige Maßnahme „notwendig“ sei i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich aus diesem Vortrag nicht.
Nach § 8 Abs. 1 KAG können Beiträge nur zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen Einrichtungen erhoben werden. Auch wenn hier nicht von notwendigen Maßnahmen die Rede ist, können Beiträge für die genannten Maßnahmen an öffentlichen Straßen nur erhoben werden, wenn diese Maßnahmen und die hierfür aufgewendeten Kosten ihrerseits notwendig sind (OVG Schleswig, Urt. v. 26.09.2007 – 2 LB 20/07 –, juris Rn. 30 m.w.N.; Habermann in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 4).
(1) In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass das Verwaltungsgericht nicht sämtliche gemäß dem Bauprogramm an der Straße … durchgeführten Baumaßnahmen als Erneuerung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingestuft hat. Die Baumaßnahmen an der Straßenbeleuchtung hat das Verwaltungsgericht als technische Verbesserung und damit als Ausbau i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG angesehen. Daneben hat es ausgeführt, bei der erstmaligen Anlegung von Pflanzinseln handele es sich um einen beitragsfähigen Umbau. Der unter der Überschrift „kein Erneuerungsbedarf“ enthaltene Vortrag der Klägerin zu 1, die Straßenbeleuchtung sei nicht erneuerungsbedürftig gewesen und für die Begrünung der Straße habe kein Bedarf bestanden, verfängt daher nicht, da insoweit nach Auffassung des Verwaltungsgerichts schon keine Erneuerung vorlag.
Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Baumaßnahmen an den Gehwegen, der Fahrbahn und der Straßenentwässerung der Straße … zwar zunächst eine Erneuerung geprüft und bestätigt hat. Darüber hinaus hat es jedoch ausgeführt, dass in den Baumaßnahmen an der Fahrbahn und den Gehwegen zugleich ein Ausbau im Sinne einer technischen Verbesserung zu erkennen sei. Bereits diese Einstufung als Ausbaumaßnahme rechtfertigt es nach dem Verwaltungsgericht, die Baumaßnahmen an Fahrbahn und Gehweg als grundsätzlich beitragsfähig anzusehen. Dies übersieht die Klägerin zu 1, die im Zulassungsverfahren allein zu den Voraussetzungen einer Erneuerung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG vorträgt.
(2) Soweit das Verwaltungsgericht die Baumaßnahmen an den Gehwegen, der Fahrbahn und der Straßenentwässerung als notwendige Erneuerung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingestuft hat, hält die Klägerin zu 1 dem entgegen, dass sich aus den in der Beiakte A gesammelten Lichtbildern deutlich entnehmen lasse, dass sich die Straße bzw. der erneuerte Teilabschnitt zuvor in einem guten Zustand befunden habe. Der Straßenverkehr sei nicht beeinträchtigt gewesen, eine Gefahr für Personen und Sachen habe nicht bestanden. Der Erneuerungsbedarf ergebe sich auch nicht aus dem Alter der Straße. Entscheidend seien allein die tatsächlichen Begebenheiten. Die Gemeinde Bornhöved habe daher vorrangig die Straße reparieren müssen, um Kosten und Zeit zu sparen. Dem folgt der Senat nicht.
Es ist zwar zutreffend, dass wesentliche Voraussetzung für die Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung ist, dass diese bzw. ihre Teileinrichtung nach Ablauf der normalen Lebensdauer tatsächlich so abgenutzt und verschlissen war, dass sie grundlegend erneuert werden musste (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 04.04.1995 – 5 TH 1264/93 –, juris Rn. 5). Eine Erneuerung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG ist daher nur dann denkbar, wenn die betreffende (Teil-)Einrichtung nicht mehr voll funktionsfähig und damit abgängig war (vgl. dazu OVG Schleswig, Urt. v. 10.08.2012 – 4 LB 3/12 –, juris Rn. 47). Als Indiz, das für eine Erneuerungsbedürftigkeit einer Straße oder ihrer Teileinrichtungen spricht, wird in der Rechtsprechung eine Überschreitung der üblichen Nutzungsdauer angesehen. Insoweit wird im Allgemeinen von einer Nutzungsdauer von Fahrbahn und Gehweg von 25 Jahren ausgegangen. Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße muss nicht die Gemeinde die tatsächliche Abnutzung der Teileinrichtung im Einzelnen darlegen und beweisen, sondern der Beitragspflichtige kann ihre indizierte Abgängigkeit durch die Feststellung eines tatsächlich noch intakten Zustandes entkräften (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.08.2026 – 6 LA 143/26 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.03.2022 – 2 LA 463/18 –, juris Rn. 13 m.w.N.; Urt. v. 26.09.2007 – 2 LB 20/07 –, juris Rn. 30).
Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Erneuerung des Teilabschnitts der Straße … im Jahre 2015 als notwendig eingestuft hat. Dem hat es, ohne dass die Klägerin zu 1 im Zulassungsverfahren hieran in tatsächlicher Hinsicht Zweifel äußert, die Annahme zugrunde gelegt, dass die Straße … erstmalig in mehreren Abschnitten in den Jahren 1962 und 1974 endgültig hergestellt worden ist. Seitdem seien zwar Unterhaltungsarbeiten, jedoch keine beitragsfähigen Erneuerungsmaßnahmen vorgenommen worden. Dies zugrunde gelegt ist die allgemeine Nutzungsdauer der Straße … überschritten und die Abgängigkeit indiziert. Die Klägerin zu 1 hat es nicht vermocht, die Erneuerungsbedürftigkeit der Straße zu widerlegen. Aus ihrem eigenen Vortrag ergibt sich nicht, dass die Straße noch intakt war, vielmehr trägt sie unter Hinweis auf die in der Beiakte A vorhandenen Lichtbilder selbst vor, dass Fahrbahn und Gehwege Risse aufwiesen und Reparaturbedarf am Regenwasserkanal bestanden habe.
Auch das Verwaltungsgericht hat die vorgelegten Lichtbilder und die Dokumentation des Zustands der Straße … im Rahmen seiner Prüfung herangezogen. Dabei hat es sich jedoch nicht – wie die Klägerin zu 1 meint – eine technische (straßenbauliche) Fachkunde angemaßt, die allein ausschlaggebend für die Annahme einer Abgängigkeit der Straße sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat die Lichtbilder nur unterstützend herangezogen. Es hat die aufgrund der Nutzungsdauer der Straße vermutete Abgängigkeit durch die Betrachtung der Bilder (lediglich) als bestätigt angesehen. Hierzu bedurfte es keiner weiteren Aufklärung durch ein förmliches Beweisverfahren. Die Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Dem Senat erscheint die Annahme eines Erneuerungsbedarfs vor dem Hintergrund der Nutzungsdauer der Straße …4785 von ca. 50 Jahren und bei Betrachtung der vorliegenden Lichtbilder ebenfalls schlüssig. Fahrbahn und Gehweg wiesen erhebliche Risse und Löcher auf. Teile der Fahrbahn sind in der Vergangenheit bereits „geflickt“ worden. Dass die Straße (noch) nicht verkehrsunsicher war, ist unerheblich. Die Erneuerungsbedürftigkeit setzt keine fehlende Verkehrssicherheit voraus. Die Gemeinde muss nicht abwarten, bis die Einrichtung tatsächlich verkehrsunsicher geworden ist (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.02.1999 – 2 L 146/96 –, juris Rn. 6; Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 147a).
(3) Die Klägerin zu 1 kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass Instandhaltungsmaßnahmen ausreichend gewesen wären, um dem von ihr erkannten Reparaturbedarf nachzukommen. Ebenso dringt sie nicht mit dem Vortrag durch, dass das Verwaltungsgericht das „gemeindliche Ermessen“ im Rahmen der Entscheidung über die Durchführung einer Erneuerung oder einer (weiteren) Instandsetzung nicht hinreichend geprüft habe.
Im Falle der Abgängigkeit einer (Teil-)Einrichtung kommt der Gemeinde ein weiter Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, ob und wenn ja welche Ausbaumaßnahmen sie ergreift. Sie bestimmt im Rahmen dieses Spielraums auch die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme (OVG Schleswig, Urt. v. 26.09.2007 – 2 LB 20/07 –, juris Rn. 30). Der Spielraum der Gemeinden ist an dieser Stelle gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.10.2007 – 2 LB 26/07 –, juris Rn. 57 und v. 24.02.1999 – 2 L 146/96 –, juris Rn. 5). Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass der den Gemeinden zustehende Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum nur dann überschritten sei, wenn keine Gründe ersichtlich sind, die die Maßnahme im geplanten Umfang rechtfertigen. Dass die erstinstanzliche Prüfung vor diesem Hintergrund unzureichend wäre, vermag der Senat ohne weitere Darlegungen seitens der Klägerin zu 1 nicht zu erkennen.
Aus den Darlegungen der Klägerin zu 1 ergeben sich schon keine Fehler der Gemeinde bei der Ausfüllung des Gestaltungs- und Entscheidungsspielraums. Dass die Straße in ihrer gesamten Ausdehnung dem Zustand entsprach, in dem sich der erneuerte Teil befand, d.h. insgesamt erneuerungsbedürftig gewesen wäre, behauptet die Klägerin zu 1 zwar. Substantiierte Angaben finden sich im Zulassungsvorbringen jedoch nicht. Ob die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen ausreichend und insgesamt für die Anlieger und die Gemeinde Bornhöved günstiger gewesen wäre, ist nicht von Belang. Zwar ist es zutreffend, dass auch im Beitragsrecht die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 75 Abs. 2 GO) Anwendung finden. Danach sind die Gemeinden jedoch nicht gezwungen, stets die günstigste aller denkbaren (Ausbau-)Maßnahmen zu ergreifen. Ihnen kommt auch unter Einbeziehung der mit der Maßnahme verbundenen Kosten ein weiter Gestaltungs- und Entscheidungsspielraums zu. Dieser ist – bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Straßenausbau – erst dann überschritten, wenn die entstehenden Kosten in einer für die Gemeinde erkennbaren Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (OVG Schleswig, Urt. v. 16.09.1997 – 2 L 198/96 –, juris Rn. 36; Habermann, in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 303; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 26.04.1995 – 9 L 3476/93 –, juris Rn. 7). Dass dies hier der Fall ist, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin zu 1 im Zulassungsverfahren dargelegt.
(4) Im Übrigen ist die Notwendigkeit einer Maßnahme nicht allein deshalb zu verneinen, weil die Anwohner der Straße deren Ausbau nicht für erforderlich halten (OVG Schleswig, Urt. v. 24.10.2007 – 2 LB 26/07 –, juris Rn. 57). Dies gilt vorliegend nicht nur für der Erneuerung der (Teil-)Einrichtungen Gehwege, Fahrbahn und Straßenentwässerung, sondern auch bezüglich des Ausbaus der Straßenbeleuchtung und der als Umbau eingeordneten erstmaligen Anlegung von Pflanzinseln.
cc. Die Klägerin zu 1 meint des Weiteren, die Erneuerung des östlichen Abschnitts der Straße … habe ihr keinen Vorteil beschert, der durch den Beitrag i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG abgegolten werden könnte. Ihr Grundstück liege am anderen Ende der Straße. Auch nutzten die Bewohner der auf ihren Grundstücken stehenden Gebäude den erneuerten Straßenabschnitt nicht. Hiermit dringt die Klägerin zu 1 nicht durch.
(1) Zutreffend ist, dass gemäß § 8 Abs. 1 KAG der Aufwand für eine Straßenausbaumaßnahme auf alle Grundstücke umzulegen ist, deren Eigentümern oder dinglich Berechtigten durch sie besondere Vorteile erwachsen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 49). Ohne Rechtsfehler ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein solcher, die Beitragserhebung rechtfertigender maßnahmebedingter (Sonder-)Vorteil in der Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks liegt, in der Regel hervorgerufen durch dessen erleichterte Zugänglichkeit und/oder Steigerung der Attraktivität der Wohn- oder Geschäftslage (vgl. Habermann in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 140). Ein solcher Vorteil besteht regelmäßig für die Grundstücke, die in einer räumlich engen Beziehung zu der Einrichtung stehen und von dieser aus unmittelbar zugänglich sind. Aufgrund der damit gegebenen qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit kann angenommen werden, dass die Einrichtung von diesen Grundstücken aus in stärkerem Maße in Anspruch genommen wird als von anderen Grundstücken aus. Dementsprechend sind Anliegergrundstücke regelmäßig wirtschaftlich bevorteilt (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.08.2025 – 6 LA 128/24 –, juris Rn. 34 m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 08.09.2022 – 2 LB 3/22 –, juris Rn. 44, Beschl. v. 03.09.2018 – 2 MB 36/17 –, juris Rn. 9, Urt. v. 19.05.2010 – 2 KN 2/09 –, juris Rn. 52, Urt. v. 21.10.2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 49, jeweils m.w.N.; Habermann in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 140 f., 176 f., 180).
Dies zugrunde gelegt, kann die Klägerin zu 1 nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass jeder Bewohner der Gemeinde oder jedenfalls aller umliegenden Straßenzüge gleichermaßen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße … hätten und ihr daher kein die Beitragserhebung rechtfertigender Sondervorteil zukomme. Denn der Sondervorteil besteht in der qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit, d.h. in der Möglichkeit, als Anlieger die verbesserte Einrichtung in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.10.1996 – 2 L 339/95 –, juris Rn. 36). Dass die Zugänglichkeit zu Grundstücken, die nicht an der ausgebauten Straße, sondern an einem abzweigenden Straßenzug liegen, durch die Straßenbaumaßnahme mittelbar verbessert wird, bietet diesen Grundstückseigentümern keinen beitragsrechtlich relevanten Vorteil (vgl. Habermann in: PdK, KAG, Stand 8.2024, § 8 Rn. 176).
(2) Ebenso spielt es keine Rolle, ob die Grundstücke der Klägerin zu 1 von der Straße … aus nur über einen Fußweg zu erreichen und nicht befahrbar sind oder ob die Bewohner der Grundstücke den erneuerten Straßenabschnitt des … tatsächlich verkehrlich nutzen. Denn bei den im Eigentum der Klägerin zu 1 stehenden Grundstücke handelt es sich zweifelsfrei um Grundstücke, die an der Straße … anliegen und bei denen eine Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit i.S.d. § 5 SBS 2021 besteht.
Für die Vorteilslage von unmittelbar an die öffentliche Einrichtung anliegenden Wohngrundstücken genügt es regelmäßig, dass mit einem Fahrzeug an die Grenze des Grundstücks herangefahren und dieses von dort fußläufig betreten werden kann. Dies entspricht seit jeher der Rechtsprechung des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. nur Urt. v. 14.11.2016 – 2 LB 4/16 –, juris Rn. 38, Urt. v. 16.09.1997 – 2 L 198/96 –, juris Rn. 29, Beschl. d. Senats v. 29.08.2025 – 6 LA 128/24 –, juris Rn. 39), ohne dass an dieser Stelle geklärt werden müsste, ob es sogar genügt, wenn ausgehend von der Grundstücksgrenze in zumutbar fußläufiger Entfernung Haltemöglichkeiten in Anspruch genommen werden können (so OVG Schleswig, Urt. v. 08.09.2022 – 2 LB 3/22 –, juris Rn. 50; vgl. auch Beschl. d. Senats v. 07.11.2025 – 6 LA 139/24 –, juris Rn. 22). Dass an ihre Grundstücke nicht von der Straße … aus herangefahren werden könnte, behauptet die Klägerin zu 1 nicht. Die in den Akten vorhandenen Karten und Lichtbilder deuten hierauf ebenfalls nicht hin. Unerheblich ist im Übrigen, ob von der bestehenden Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird; ausreichend ist, wie ausgeführt, eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit.
(3) Schließlich steht der Beitragspflicht der Klägerin zu 1 auch nicht entgegen, dass die Straße … nur in ihrem östlichen Teil erneuert bzw. ausgebaut wurde, ihre Grundstücke aber an dem westlichen, nicht von den Baumaßnahmen betroffenen Abschnitt anliegen.
Der Ausbauaufwand wird gemäß § 8 Abs. 1 KAG auf alle Grundstücke umgelegt, deren Eigentümer oder dinglich Berechtigten durch die Maßnahme besondere Vorteile erwachsen. Auch bei einem Teilstreckenausbau sind dies regelmäßig alle Grundstücke, die zu der Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen und von denen deshalb angenommen werden kann, dass sie die Einrichtung in stärkerem Maße in Anspruch nehmen können als andere Grundstücke. Dies trifft im Regelfall auf die an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke und Hinterliegergrundstücke zu, es sei denn, die Gemeinde hat einen wirksamen Abschnittsbildungsbeschluss gefasst (stRspr, vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 49). Der Wirkbereich einer Ausbaumaßnahme ist grundsätzlich nicht auf den eigentlichen (technischen) Bauabschnitt beschränkt, sondern erstreckt sich regelmäßig auf die gesamte Einrichtung. Stellt eine Straße eine einheitliche Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG dar, so vermittelt eine beitragsrelevante Ausbaumaßnahme auch allen an ihr liegenden Grundstücken einen besonderen Vorteil der Möglichkeit einer Inanspruchnahme; der Gesamtaufwand für die Maßnahme ist auf alle angrenzenden Grundstücke zu verteilen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 24.03.2010 – 2 LB 23/09 –, juris Rn. 39, Beschl. v. 21.10.2009 – 2 LB 15/09 –, juris Rn. 56). Einen Abschnittsbildungsbeschluss i.S.d. § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG hat die Gemeindevertretung Bornhöved hinsichtlich der hier abgerechneten Ausbaumaßnahme nicht verabschiedet. Auch sonst besteht kein Anlass, an der Einheitlichkeit der Einrichtung „…“ zu zweifeln.
Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG ist im Straßenausbaubeitragsrecht grundsätzlich die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung einer Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer etwa wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzugs (z. B. die Straßenführung, Straßenbreite und -länge, Straßenausstattung, Zahl der „erschlossenen“ Grundstücke), ihrer Verkehrsfunktion sowie auf vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen. Dabei verlangt die Annahme einer einheitlichen Einrichtung hinsichtlich des Kriteriums „äußeres Erscheinungsbild des Straßenzugs“ nicht, dass sämtliche genannten Eigenschaften durchgehend gegeben sind. Vielmehr kann auch eine einheitliche Einrichtung in verschiedenen Abschnitten unterschiedliche Merkmale aufweisen (vgl. nur Beschl. d. Senats v. 29.08.2025 – 6 LA 128/24 –, juris Rn. 15 m.w.N.).
Diese Maßstäbe hat auch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung herangezogen. Es ist nach Inaugenscheinnahme der örtlichen Gegebenheiten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort am 1. April 2022 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausdehnung der öffentlichen Einrichtung von ihrer Einmündung aus dem Kronberg im Nordosten bis zu ihrer Einmündung in die … im Südwesten richtig bestimmt worden sei. Den einmündenden Straßen …, …, …, … und … komme keine Zäsurwirkung zu; sie unterbrächen den Eindruck einer einheitlichen durchlaufenden Straße nicht.
Dem tritt die Klägerin zu 1 im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegen. Sie behauptet lediglich, dass die Straße … Abknickungen aufweise und die Bebauungsstruktur hätte berücksichtigt werden müssen. Die Straße wäre dann in mehrere Abschnitte zu unterteilen gewesen. Details nennt die Klägerin zu 1 jedoch nicht. Es bleibt im Zulassungsverfahren schon unklar, welche Abschnitte nach Auffassung der Klägerin zu 1 zu bilden sein sollten. Ebenso verhält sie sich nicht dazu, welche Abknickungen aus welchen Gründen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und den von ihm angewandten Kriterien eine Zäsurwirkung entwickeln sollten oder in welcher Weise sich die Bebauungsstruktur maßgebend ändert.
d. Daneben greift die Klägerin zu 1 die Erhebung der Beiträge der Höhe nach an. Sie bezweifelt, dass die von der STRABAG AG der Gemeinde Bornhöved für den Straßenausbau in Rechnung gestellten Positionen angemessen sind. Das Verwaltungsgericht habe insoweit ein Sachverständigengutachten anfordern müssen (dazu aa.). Außerdem sei der Beitragsmaßstab entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft (dazu bb.).
aa. Im Ausgangspunkt zutreffend gehen Verwaltungsgericht und Klägerin zu 1 davon aus, dass der zu verteilende Aufwand gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG nach den tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln ist. Allerdings sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Umsetzung des Bauprogramms notwendig waren. Während dem Einrichtungsträger nicht nur bezüglich der Frage, ob und wann eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt wird, sondern auch bezüglich der Frage, wie sie gestaltet wird, ein erheblicher Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist, gilt dies nicht im gleichen Maße für die Beschaffung erforderlicher Materialien bzw. für die Kosten, die der abgabenberechtigten Körperschaft dadurch entstehen, dass sie sich eines Dritten bedient (§ 8 Abs. 3 Satz 3 KAG). Insoweit kommt eine Verletzung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht erst dann in Betracht, wenn schlechthin unvertretbare Kosten entstanden sind (OVG Schleswig, Beschl. v. 06.11.2008 – 2 LA 27/08 –, juris Rn. 9).
Gleichwohl ergibt das Zulassungsvorbringen der Klägerin zu 1 insoweit keine ernstlichen Zweifel am allein maßgeblichen Ergebnis der angefochtenen Entscheidung. Einen Beweisantrag hat die Klägerin zu 1 in erster Instanz nicht gestellt. Zudem hält sie es lediglich für zweifelhaft, ob die Schlussrechnung der STRABAG AG der Höhe nach angemessen ist, benennt aber keinen konkreten Anhaltspunkt, der Anlass zu solchen Zweifeln geben könnte. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Schlussrechnung durch ein Ingenieurbüro geprüft worden sei. Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Es fehlt insoweit an jeglicher Substantiierung des klägerischen Vorbringens. Konkrete Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit der hier in Ansatz gebrachten Kosten eines Dritten, denen sich die Gemeinde Bornhöved im Rahmen des Straßenausbaus bedient hat, bestehen nicht. Der im Zulassungsverfahren schriftsätzlich gestellte Beweisantrag ist vielmehr „ins Blaue hinein“ gestellt; der Antrag zielt damit auf eine Ausforschung ab. Dass das Verwaltungsgericht in erster Instanz verpflichtet gewesen wäre, Beweis über die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Kosten zu erheben oder dass sich dergleichen in einem Berufungsverfahren ergeben könnte, ist mangels Substantiierung der geltend gemachten Zweifel an der Angemessenheit nicht ersichtlich.
bb. Schließlich rügt die Klägerin zu 1, das Verwaltungsgericht vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass der angewendete Beitragsmaßstab den rechtlichen Anforderungen genüge. Die angewendete Regelung führe dazu, dass ihre von der ausgebauten Straße nur fußläufig erreichbaren Grundstücke deutlich benachteiligt seien im Verhältnis zu solchen Grundstücken, die im Nahbereich der Ausbaustrecke lägen, direkt sowie ausschließlich über die Ausbaustrecke erschlossen würden und daher den vollen Nutzungsvorteil hätten. Der Beitragsmaßstab, der in der Satzung festgelegt sei, enthalte keine spezielle Regelung, um ihren Fall angemessen zu erfassen.
Bereits aus den oben unter 1.a.cc. genannten Gründen vermag die Klägerin zu 1 mit diesem Vorbringen nicht durchzudringen. Erneut fußt ihre Argumentation auf der nicht zutreffenden Annahme, aufgrund der Lage ihrer Grundstücke im Verhältnis zu der ausgebauten Teilstrecke der Straße … keinen Vorteil bzw. nur einen im Verhältnis zu anderen Anliegern der Straße stark herabgesetzten Vorteil durch die Ausbaumaßnahme zu erfahren.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine entsprechende Zulassung der Berufung kommt in Betracht, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufgeworfen wird, die klärungsfähig und -bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (Beschl. d. Senats v. 29.08.2025 – 6 LA 134/24 –, juris Rn. 20, v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Gemessen hieran hat die Klägerin zu 1 die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.
Die Klägerin zu 1 wirft die Fragen auf,
ob allein das Alter einer Straße, dass streng genommen lediglich ein Indiz darstellt, sowie eine geringfügige Rissbildungen an der Oberfläche, bereits dazu führen können, dass Eigentümern eines Straßenabschnittes durch eine Straßenbaubeitragssatzung Kosten auferlegt werden,
ob allein die Zufahrtsmöglichkeit an der betroffenen Straße und nicht an dem tatsächlich erneuerten Straßenabschnitt für die Auferlegung von Kosten ausreichend ist bzw.
ob eine Beitragsfähigkeit gegeben ist, wenngleich das Grundvermögen des heranzuziehenden Grundstückseigentümers nicht im direkten Bereich des erneuerten Teils der Straße belegen ist.
Die insoweit aufgeworfenen Fragen beziehen sich auf die Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG, mithin auf das hier einschlägige Landesrecht. Sie betreffen die Fragen, wann eine Erneuerung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG durchgeführt werden darf und wann eine Straßenbaumaßnahme einen (Sonder-)Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG für die Anlieger der erneuerten Straße mit sich bringt.
Die aufgeworfenen Fragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Mit ihrer Beantwortung haben sich sowohl der lange Zeit für das Abgabenrecht zuständige 2. Senats als auch der nunmehr zuständige 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts bereits mehrfach befasst. Es wird insoweit auf die obenstehenden Ausführungen unter 1.c. verwiesen. Hiermit setzt sich die Klägerin zu 1 im Zulassungsverfahren in keiner Weise auseinander. Der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.
Außerdem hält die Klägerin zu 1 es für klärungsbedürftig,
ob die Gemeinde bei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unterschiedlich ausfallenden Vorteilen rechtlich verpflichtet ist, eine Abschnittsbildung durchzuführen.
Diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen. Ihr liegt im Ausgangspunkt erneut die fehlerhafte Annahme zugrunde, dass Anliegern einer teilweise ausgebauten Einrichtung keine bzw. unterschiedliche Vorteile dadurch entstehen, dass einige Grundstücke an den ausgebauten Teil und andere an den nicht ausgebauten Teil einer einheitlichen Einrichtung angrenzen bzw. einige Grundstücke auch über andere Wege verkehrlich erschlossen werden. Wie bereits ausgeführt, entsteht jedoch der Vorteil gleichermaßen für alle an der Einrichtung liegenden Grundstücke, unabhängig davon, an welchem Teil der Einrichtung sie liegen und ob die Einrichtung von dem einzelnen Grundstück aus tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Hinzu kommt, dass die Klägerin zu 1 davon auszugehen scheint, dass die Abschnittsbildung im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG ein Instrument ist, um maßgeblich auf die Höhe der Beiträge Einfluss zu nehmen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Abschnittsbildung dient allein dem Zweck, eine Maßnahme teilweise vor Verwirklichung des gesamten Bauprogramms abrechnen zu können, um den Zeitraum der Vorfinanzierung der Aufwendungen zu verkürzen. Die Möglichkeit der Abschnittsbildung soll die Gemeinde in die Lage versetzen, bei Maßnahmen, die sich über mehrere Straßenabschnitte erstrecken und insbesondere einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, Ausbauabschnitte gesondert endgültig abrechnen zu können. Im Falle einer wirksamen Abschnittsbildung entstehen sachliche Beitragspflichten für die an diesem Abschnitt gelegenen Grundstücke mit der Verwirklichung des Bauprogramms in diesem Abschnitt vor Abschluss der Gesamtmaßnahme (OVG Schleswig, Urt. v. 17.08.2005 – 2 LB 38/04 –, juris Rn. 32). Dies zugrunde gelegt zeigt sich, dass eine Abschnittsbildung, wie die Klägerin zu 1 sie sich vorstellt, im vorliegenden Fall gar nicht in Frage kommt.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 8 KAG SH, § 11 KAG SH, § 109 LVwG SH, § 8 KAG HE, § 2 KAG SH, § 38 AO SH
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