Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.07.2026 – 4 MB 7/25
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2026:0707.4MB7.25.00
Leitsatz
Der Ausschluss eines Mitglieds aus der freiwilligen Feuerwehr ist als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur erforderlich und damit verhältnismäßig, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrmitglied ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend bzw. angemessen sind oder sich bereits als erfolglos erwiesen haben (Beschluss des Senats vom 14. März 2022 4 MB 71/21, juris Rn. 51).
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichterin – vom 3. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2025 ist unbegründet.
1. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2024 über seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr … wiederhergestellt. Der Ausschluss sei materiell rechtswidrig, da es sich bei den im Bescheid benannten Vorwürfen nicht um den Ausschluss rechtfertigende Pflichtverstöße handele.
Für den Vorwurf in Nr. 1 des Bescheids, der Antragsteller sei dem Einsatz- und Übungsdienst im Zeitraum vom 27. Juli 2021 bis zum 28. März 2022 unentschuldigt ferngeblieben, was aufgrund der zu dieser Zeit bestehenden COVID-19-Pandemie umso schwerer wiege, fehle es an konkreten Nachweisen. Dagegen spreche, dass nach einer Mitteilung des Wehrführers der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2022 der Dienstbetrieb offenbar erst zum 1. März 2022 wiederaufgenommen und erst für das Jahr 2023 Dienstpläne vorgesehen seien. Davon unabhängig habe sich der Antragsteller nach der Einführung von COVID-19-Beschränkungen am 26. September 2021 mit der Mitteilung, „erstmal raus zu sein“, generell für den Geltungszeitraum vom Dienst abgemeldet. Bei der Nichteinhaltung des Dienstweges für die Abmeldung handele es sich allenfalls um eine als geringfügig einzustufende sonstige Pflichtverletzung, jedenfalls aber nicht um einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Satzung der Freiwilligen Feuerwehr … (Feuerwehrsatzung). Diese Vorschrift sehe ein vollständiges unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst als Pflichtverstoß an, regele aber keine Zuständigkeiten für die Abmeldung. Diese gelte gegenüber der Antragsgegnerin als zugegangen, weil der Antragsteller sie an den Wehrführer als Mitglied des Wehrvorstands gerichtet habe. Bei der Abmeldung des Antragstellers handele es sich aufgrund der zeitlichen Beschränkung auch nicht um eine Austrittserklärung. Mit der Einführung der 2G-Regelung zum 12. Februar 2022 habe für den Antragsteller zudem ein Verhinderungsgrund vorgelegen.
Der Vorwurf in Nr. 2 des Bescheids, der Antragsteller habe gegen seine Pflicht zur gewissenhaften Amtsführung als Kassenwart verstoßen, da er einem Kameraden am 30. Oktober 2021 wahrheitswidrig mitgeteilt habe, dass seine Tätigkeit (ohne offizielle Beurlaubung) derzeit ruhe und er nicht bereit gewesen sei, verauslagte Beträge zu erstatten, sei nicht substantiiert dargelegt. Der Antragsteller habe erklärt, das Amt zu diesem Zeitpunkt bereits übergeben und keine Befugnisse mehr gehabt zu haben. Die Antragsgegnerin habe dies lediglich pauschal bestritten, nicht aber näher belegt. Die Mitteilung, seine Tätigkeit ruhe, impliziere auch nicht, dass es sich um eine offizielle Beurlaubung handele. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller damit eine Beurlaubung habe ausdrücken wollen.
Hinsichtlich des Vorwurfs in Nr. 3 des Bescheids, der Antragsteller habe sich am 19. Oktober 2023 gegenüber dem Bürgermeister und der stellvertretenden Bürgermeisterin ehrverletzend über den Wehrführer und seinen Stellvertreter geäußert, werde auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juni 2024 – 3 B 53/24 – sowie den nachfolgenden Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2024 – 4 MB 19/24 – verwiesen, wonach es sich dabei nicht um eine Pflichtverletzung, sondern um eine der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unterliegende Äußerung handele.
Dieser Verweis gelte ebenfalls für den Vorwurf in Nr. 4 des Bescheids, wonach der Antragsteller wahrheitswidrig behauptet habe, dass der Ausbildungsstand der Mitglieder, insbesondere der Atemschutzgeräteträger, unzureichend sei, und er zudem die Einsatzfähigkeit der Wehr in Frage gestellt habe. Der Antragsteller habe nicht der Verschwiegenheit unterlegen. Die Äußerung habe auf eine Auseinandersetzung in der Sache gezielt und unterfalle der Meinungsfreiheit.
2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die alleine Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung <VwGO>), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
a) Die Antragsgegnerin trägt vor, dass der Antragsteller entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts im Zeitraum vom 27. Juli 2021 bis 28. März 2022 ohne Ausnahme dem Einsatz- und Ausbildungsdienst ferngeblieben sei. In dieser Zeit sei es zu acht Einsätzen gekommen und es habe an jedem ersten Montag eines Monats ein Übungsdienst stattgefunden.
Die Antragsgegnerin setzt sich mit diesem Vorbringen nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Mitteilung des Wehrführers vom 12. Februar 2022 (Bl. 248 Gerichtsakte) angenommen, dass ein regelmäßiger Übungsdienst erst zum 1. März 2022 wieder aufgenommen worden sei, weshalb unklar bleibe, in welchem Umfang der Antragsteller dem Dienst ferngeblieben sei. Die Beschwerde hält dem lediglich pauschal entgegen, es habe in dem betroffenen Zeitraum an jedem ersten Montag eines Monats ein Übungsdienst stattgefunden, obwohl dies im Widerspruch zu dem ausdrücklichen Wortlaut der Mitteilung vom 12. Februar 2022 steht, auf die sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss bezogen hat. Dies gilt umso mehr als es sich bei der Zeit vor dem 1. März 2022 um den überwiegenden Zeitraum der streitgegenständlichen Vorwürfe handelt.
Sofern die Antragsgegnerin vorträgt, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 27. Juli 2021 bis 28. März 2022 auch an keinem Einsatz teilgenommen habe und sinngemäß rügt, dass er sich nicht ordnungsgemäß abgemeldet bzw. keinen hinreichenden Verhinderungsgrund genannt habe, rechtfertigt dies im Ergebnis ebenfalls keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der Nachricht des Antragstellers vom 29. September 2021 an den Wehrführer, in der er mitgeteilt hat, dass er „diese aktuelle Spaltung nicht mehr mittragen möchte“ und sich „diskriminiert fühle“, weshalb er „dann erstmal raus“ sei, nach ihrem Wortlaut und Kontext um eine generelle Entschuldigung für den Geltungszeitraum der COVID-19-Beschränkungen handele, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sieht § 12 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 1 Feuerwehrsatzung in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 2 Satz 4 Brandschutzgesetz (BrSchG) vor, dass die aktiven Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr verpflichtet sind, am Einsatz- und Ausbildungsdienst teilzunehmen. Diese Dienstpflicht gilt allerdings nicht ausnahmslos, da die Antragsgegnerin die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BrSchG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 Feuerwehrsatzung dahingehend geregelt hat, dass sie sich im Verhinderungsfall vorher zu entschuldigen haben. Welche formalen oder inhaltlichen Anforderungen dabei an eine Entschuldigung zu stellen sind, regelt die Feuerwehrsatzung demgegenüber nicht (vgl. zu einem Ausschlusstatbestand unter anderem bei einem zweimaligen unentschuldigten Fehlen vom Ausbildungsdienst VG Leipzig, Beschluss vom 2. November 2011 – 3 L 392/11 –, juris Rn. 8 ff. bzw. dreimaligen Fehlen und den Anforderungen an eine Entschuldigung OVG Saarlouis, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 2 A 416/17 –, juris Rn. 3, 15, 19). Dem Antragsteller kann es insofern nicht entgegengehalten werden, dem Einsatz- und Ausbildungsdienst unentschuldigt ferngeblieben zu sein. Es lässt sich auch dem Nachrichtenverlauf zwischen dem Antragsteller und dem Wehrführer der Antragsgegnerin (Bl. 250 ff. Gerichtsakte) nicht entnehmen, dass dieser in der Abmeldung des Antragstellers und der hierzu gegebenen Begründung keinen Verhinderungsgrund i. S. v. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbs. 2 Feuerwehrsatzung gesehen hat. Im Übrigen legt die Beschwerde auch nicht dar, an welchen Einsätzen der Antragsteller vor seiner Abmeldung nicht teilgenommen hat, sondern listet insoweit lediglich das Einsatzgeschehen ab dem 23. September 2021 auf.
Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass ein Verhinderungsgrund auch mit der Einführung der 2G-Regelung ab dem 12. Februar 2022 vorlag, da der Antragsteller weder vollständig geimpft noch genesen gewesen ist. Sofern die Antragsgegnerin dagegen lediglich anführt, das Verwaltungsgericht habe dies missverstanden, weil die Antragsgegnerin genug Testkapazitäten vorgehalten habe, verwechselt sie die 2G-Regelung offenbar mit der bei ihr bis zum 11. Februar 2022 geltenden 3G-Regelung (vgl. Bl. 248 ff. Gerichtsakte).
Soweit die Antragsgegnerin entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zudem meint, der Antragsteller habe mit seiner Mitteilung an den Wehrführer seinen Austritt erklärt, weil deren Wortlaut keine zeitliche Beschränkung aufweise, legt sie nicht dar, inwieweit dies für die rechtliche Bewertung seines Ausschlusses erheblich sein soll.
b) Die Antragsgegnerin führt aus, dass die Behauptung des Antragstellers, er habe sein Amt als Kassenwart bereits am 30. Oktober 2021 übergeben und seit Oktober 2021 keine Auszahlungsbefugnisse mehr gehabt, falsch sei und durch Schriftverkehr mit der Sparkasse Südholstein widerlegt werde. Die Abmeldung des Antragstellers entschuldige den Pflichtverstoß nicht.
Dies rechtfertigt keine von dem angefochtenen Beschluss abweichende Bewertung. Zwar stellt das in Nr. 2 des Bescheids beschriebene Verhalten einen Verstoß gegen die Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Amtsführung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 bzw. § 20 Abs. 3 Nr. 3 Feuerwehrsatzung dar. Allerdings hat die Antragsgegnerin mit dem Ausschluss die gesetzlichen Grenzen ihres (Auswahl-)Ermessens überschritten, weil sie nicht erkennbar gemacht hat, warum sie sich nicht zu einem milderen Mittel entschieden hat. Die Ahndung von Pflichtverstößen gegen Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr und die Auswahl der Ordnungsmaßnahme ist nach § 9 Abs. 6 Satz 1 BrSchG bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 Feuerwehrsatzung in das Ermessen der Mitgliederversammlung gestellt. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Der Ausschluss eines Mitglieds aus der freiwilligen Feuerwehr ist als schärfste Reaktion auf eine Dienstpflichtverletzung nur erforderlich und damit verhältnismäßig, wenn dem ehrenamtlich tätigen Feuerwehrmitglied ein so schwerer Verstoß gegen Dienstpflichten vorzuwerfen ist, dass andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend bzw. angemessen sind oder sich bereits als erfolglos erwiesen haben. Es kommt darauf an, ob aufgrund der Störung des Vertrauensverhältnisses eine fehlerfreie und effektive Durchführung von Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Frage gestellt wird. Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob sich die Pflichtverletzungen des betroffenen Mitglieds gerade auf dessen Verhalten im Einsatz beziehen und überdies auf einem von ihm steuerbaren Verhalten beruhen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. März 2022 – 4 MB 71/21 –, juris Rn. 51 m. w. N.).
Dem Bescheid der Antragsgegnerin fehlt es unter Berücksichtigung dieser Aspekte an einer nachvollziehbaren Begründung, warum der hier inmitten stehende Vorwurf auch für sich genommen zwingend einen Ausschluss des Antragstellers erfordert, um die Funktionsfähigkeit der freiwilligen Feuerwehr sicherzustellen, und warum nicht auch eine Abberufung aus dem Wehrvorstand nach § 15 Abs. 7 Feuerwehrsatzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgereicht hätte, um den Pflichtverstoß des Antragstellers zu begegnen, der sich nach der im Bescheid gegebenen Begründung lediglich auf ein einmaliges Fehlverhalten von ihm bzw. auf seine (Un-)Tätigkeit als Kassenwart im Oktober 2021 bezieht und keinen Zusammenhang zu einem Verhalten im Einsatzfall erkennen lässt.
c) Die Antragsgegnerin führt weiter aus, sie müsse es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gefallen lassen, dass der Antragsteller den Wehrführer sowie seinen damaligen Stellvertreter des „Mobbings und Herausdrängens“ gegenüber der Bürgermeisterin bezichtigt habe. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Antragsgegnerin bereits nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Danach muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist, dass sich der Beschwerdeführer mit den entscheidungstragenden Rechtssätzen und Annahmen des Verwaltungsgerichts in sachlich substantiierter Weise auseinandersetzt und sie mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt; lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht dabei grundsätzlich nicht aus (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Februar 2026 – 4 MB 33/25 –, juris Rn. 4). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit wegen des Vorwurfs in Nr. 3 des Bescheids festgestellt, dass die Äußerungen des Antragstellers einen Pflichtverstoß nicht erkennen lassen und zur Begründung auf seinen im vorangegangenen Verfahren ergangenen Beschluss vom 17. Juni 2024 – 3 B 53/24 – verwiesen, in dem der Vorwurf der Antragsgegnerin ausführlich gewürdigt wird. Die Antragsgegnerin setzt dem lediglich eine Definition des Begriffs der Meinung sowie des Mobbings entgegen und stellt abschließend fest, dass eine falsche Verdächtigung des Mobbings ehrenrührig und keine Meinungsäußerung sei. Damit wiederholt sie ihre eigene Rechtsauffassung, befasst sich aber nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts.
d) Nichts anderen gilt, soweit die Antragsgegnerin ausführt, die Behauptung des Antragstellers, der Ausbildungsstand ihrer Mitglieder, insbesondere ihrer Atemschutzgeräteträger, sei schlecht und bei der Hauptübung 2023 sei es zu eklatanten Fehlern gekommen, was den Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 Strafgesetzbuch (StGB) erfülle. Sie setzt sich auch insoweit nicht ansatzweise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, das ebenfalls unter Verweis auf seinen Beschluss vom 17. Juni 2024 – 3 B 53/24 – ausgeführt hat, dass es sich hierbei um sachbezogene Aussagen wertender Natur handelt, die der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG unterfallen, sondern wiederholt lediglich ihre Rechtsauffassung.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 8 BrSchG SH, § 9 BrSchG SH
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